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Regelwerk

ASR 18/1-3 - Fahrtreppen und Fahrsteige
Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR)
Zu § 18 Abs. 1 bis 3 der Arbeitsstättenverordnung

Ausgabe Mai 1977;
(ArbSch. 5/77 S. 91; BArbBl; 3/1981 S. 68aufgehoben)


Nachfolgeregelung

1. Begriffe

Fahrtreppen und Fahrsteigen sind kraftbetriebene Anlagen mit umlaufenden Stufenbändern oder stufenlosen Bändern zur Beförderung von Personen zwischen zwei auf gleicher oder unterschiedlicher Höhe liegenden Verkehrsebenen.

2. Allgemeines zur sicheren Benutzbarkeit

2.1 Stufen- und Bandabmessungen

Die Stufen- bzw. Bandabmessungen sollen betragen:

nutzbare Breite bei Fahrsteigen mindestens 600 mm

Die Profilierung der Tritt- und Setzstufen darf an den Balustradenseiten nicht mit einer Rille enden.

Eingriffstiefe der Kammzähne in die Rillen der Trittflächen min. 6 mm.

2.2 Neigungswinkel

Der Neigungswinkel soll betragen:

2.3 Fahrgeschwindigkeit

Die Fahrgeschwindigkeit soll betragen:

Diese Werte gelten in den Bereichen des Zu- und Abgangs an Fahrsteigen, die ausschließlich für den Personentransport vorgesehen sind. Sie gelten nicht für Fahrsteige mit Beschleunigungsstrecken oder für Fahrsteigsysteme mit direktem Übergang zwischen Fahrsteigen mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten.

2.4 Beschaffenheit der Trittflächen

2.4.1 Die Trittflächen der Stufen bzw. Bänder und die Fußböden an Zu- und Abgängen müssen trittsicher (ausreichend fest, eben und rutschhemmend) ausgebildet sein.

2.4.2 Die Stufen von Fahrtreppen müssen an den Zu- und Abgängen so geführt sein, daß bei auslaufenden Stufen die Vorderkanten und bei einlaufenden Stufen die Hinterkante mindestens in der Länge von zwei Stufentiefen horizontale Wege beschreiben. Bei Fahrgeschwindigkeiten über 0,5 m/s oder Förderhöhen über 12 m erhöht sich dieses Maß auf 3 Stufentiefen.

2.5 Handläufe

2.5.1 Die Handläufe von Fahrtreppen und Fahrsteigen müssen die gleiche Laufgeschwindigkeit haben wie die zugehörigen Stufen oder Bänder. Eine Voreilung der Handläufe bis zu 3 % gegenüber der Laufgeschwindigkeit der Stufen oder Bänder ist zulässig.

2.5.2 Längungen der Handläufe müssen verhindert sein oder durch geeignete Maßnahmen z.B. Spanneinrichtungen, ausgeglichen werden können,

2.5.3 Handläufe müssen am Zu- und Abgang mindestens 300 mm gemessen von den Kammspitzen aus waagerecht weitergeführt sein. Bei geneigten Fahrsteigen ist die Weiterführung der Handläufe unter dem Neigungswinkel zulässig.

2.6 Abstände

2.6.1 Der senkrechte Abstand zwischen den Stufen- bzw. Bandoberflächen und der Handlaufoberfläche muß mindestens 0,9 m betragen.

2.6.2 Der Balustradenkopf muß mindestens 600 mm in Längsrichtung über die Kammspitzen hinausragen.

2.7 Spannvorrichtungen

Stufen- und Gliederbandketten müssen durch Spannvorrichtungen gleichmäßig und elastisch gespannt werden können.

2.8 Bremsen

2.8.1 Fahrtreppen und Fahrsteige müssen durch Bremsen (Betriebsbremsen) mit weitgehend gleichförmiger Verzögerung stillgesetzt werden können. Der Bremsweg muß dabei so bemessen sein, daß dem Sturz von Personen vorgebeugt wird.

2.8.2 Fahrtreppen und geneigte Fahrsteige müssen mit unmittelbar auf den formschlüssigen Teil des Bandantriebes wirkenden mechanischen Zusatzbremsen ausgerüstet sein, wenn

2.8.3 Die Zusatzbremsen sind so auszulegen, daß voll belastete Fahrtreppen und Fahrsteige bei Abwärtsfahrt merklich verzögert zum Stillstand kommen und im Stillstand gehalten werden.

2.8.4 Zusatzbremsen müssen zur Wirkung kommen

2.8.5 Die Bremswege sollen bei unbelasteter Fahrtreppe in Abhängigkeit von der Fahrtgeschwindigkeit betragen:

Fahrtgeschwindigkeiten Bremsweg
0,5 m/s etwa 0,2 m
0,6 m/s etwa 0,3 m
0,75 m/s etwa 0,35 m.

2.9 Intermittierender Betrieb

Können Fahrtreppen und Fahrsteige, die für intermittierenden Betrieb eingerichtet sind, entgegen ihrer vorgegebenen Fahrtrichtung betreten werden, so müssen sie in der vorgegebenen Fahrtrichtung anlaufen. Die Laufzeit soll mindestens 10 sek betragen.

2.10 Beleuchtung

Fahrtreppen und Fahrsteige müssen während der Zeit, in der sie betriebsbereit sind, beleuchtet sein. Die Beleuchtungsstärke in Höhe von 0,85 m über Stufenoberfläche muß mindestens 60 Lux betragen.

2.11 Einrichtungen für Instandhaltungsarbeiten

2.11.1 Fahrtreppen und Fahrsteige müssen mit Steckdosen für Arbeitsgeräte und Leuchten sowie mit Revisionssteckdosen, über die sie bei Arbeiten zur Wartung, Instandsetzung und Prüfung mit Handsteuergeräten gefahren werden können, ausgerüstet sein.

2.11.2 Bei eingesetztem Handsteuergerät müssen alle übrigen Einschalter einschl., der übrigen Revisionssteckdosen verriegelt sein. Die Notabschalteinrichtungen, auch die selbsttätig wirkenden, müssen wirksam bleiben.

2.11.3 Fahrtreppen und Fahrsteige müssen in den Umkehrstationen mit Ausschaltern ausgerüstet sein.

2.11.4 Wenn für Prüf- oder Wartungszwecke das Betreten einer Umkehrstation erforderlich ist, muß vor oder neben den Stufen- bzw. Bandwendelinien ein Raum mit einer ausreichend großen Grundfläche von Einbauten freigehalten sein. Die Größe der Grundfläche soll 0,5 x 0,7 m nicht unterschreiten,

2.11.5 Wenn für Prüf- oder Wartungszwecke im Bereich des Antriebes oder der Bremsen der Raum zwischen dem oberen und unteren Stufen- oder stufenlosen Band betreten werden muß, ist eine geeignete Standfläche im Arbeitsbereich vorzusehen.

2.12 Stauräume; aufeinanderfolgende Fahrtreppen und Fahrsteige

2.12.1 Die Breite des Stauraumes muß mindestens der Breite der Fahrtreppe bzw. des Fahrsteiges entsprechen. Die Tiefe muß mindestens 2,5 m - gemessen vom Ende der Balustrade - betragen. Sie kann auf 2 m verringert werden, wenn der Stauraum in der Breite mindestens auf die doppelte Breite der Fahrtreppe oder des Fahrsteigs vergrößert wird. Die Breite der Fahrtreppe oder des Fahrsteigs wird zwischen den Außenkanten der Balustraden gemessen.

2.12.2 Fahrtreppen oder Fahrsteige, die im Verlauf eines Verkehrszuges aufeinanderfolgend ohne Zwischenausgänge oder Verteilerebenen angeordnet sind, müssen die gleiche Förderleistung haben. Ist eine dieser Fahrtreppen oder einer dieser Fahrsteige ausgefallen, müssen, bezogen auf den Verkehrsfluß, die zurückliegenden Fahrtreppen oder Fahrsteige selbsttätig stillgelegt werden,

3. Sicherung von Quetsch- und Scherstellen

3.1 Lage von Quetsch- und Scherstellen

Quetsch- und Scherstellen können vorliegen

3.2 Maßnahmen zur Vermeidung von Quetsch- und Scherstellen

3.2.1Einlaufkämme

3.2.1.1 Die Trittflächen von Stufen und Bändern müssen mit Rillen (s. 2.1) versehen sein, in die Zähne der Einlaufkämme eingreifen. Der ordnungsgemäße Eingriff der Kammzähne in die Rillen muß im Einlaufbereich gewährleistet sein, z.B. durch Führungen.

3.2.1.2 Einlaufkämme müssen so beschaffen sein, daß ihre Zähne beim Einklemmen von Fremdkörpern entweder als Sollbruchstellen wirken oder ausweichen und nach dem Ausweichen in ihre ursprüngliche Lage zurückkehren können.

3.2.2 Balustradenverkleidung

3.2.2.1 Die den Stufen oder Bändern zugewandten Seiten der Balustradenverkleidungen müssen glatt ausgeführt sein. Nicht in Fahrtrichtung liegende Abdeckleisten und Vorsprünge sollen nicht mehr als 3 mm vorstehen. Sie müssen abgerundete oder gebrochene Kanten haben. Am Balustradensockel dürfen solche Abdeckleisten und Vorsprünge nicht vorhanden sein. Spalten zwischen den inneren Balustradenverkleidungen dürfen nicht breiter als 4 mm sein. Die Kanten müssen abgerundet oder gebrochen sein.

3.2.2.2 Die Balustradenverkleidungen dürfen im Stufenbereich unter einer senkrecht zur Fläche an ungünstiger Stelle angreifenden Einzelkraft von 1,5 kN nicht mehr als 5 mm ausweichen.

3.2.2.3 Im Antrittsbereich der Fahrtreppen und Fahrsteige muß durch konstruktive Maßnahmen Vorsorge getroffen werden, daß ein Besteigen der Außenseiten der Balustraden nicht möglich ist, z.B. durch Art der Ausbildung der Balustradenaußenseiten, durch parallel zur Balustrade angeordnete Geländer oder rechtwinklig an der Balustrade angeordnete Zwischenstücke.

3.2.3 Balustradensockel

3.2.3.1 Die Einzugsgefahr zwischen Stufen und Balustradensockel ist zu beseitigen.

3.2.3.2 Zur Verminderung der Einzugsgefahr sind bei Fahrtreppen die Reibungs- und Haftkräfte zwischen der Oberfläche der Balustradensockel und an der Oberfläche entlang gleitende Gegenstände so gering wie möglich zu halten, z.B. durch Formgebung, Verwendung geeigneter Materialien oder geeignete Beschichtung der Balustradensockel.

3.2.3.3 Der Abstand zwischen den Stufen oder dem Band und dem Balustradensockel darf einseitig höchstens 4 mm, die Summe der beiderseitigen Abstände darf höchstens 7 mm betragen.

3.2.4 Stufen

3.2.4.1 Die Einzugsgefahr zwischen Tritt- und Setzstufen ist zu beseitigen.

3.2.4.2 Die Setzstufen müssen ausreichend biegesteif und bruchsicher sein.

3.2.4.3 Die Oberflächen der Setzstufen sind in geeigneter Weise zu profilieren. Die Trittstufenkanten müssen verzahnt in diese Profilierung eingreifen.

3.2.4.4 Der Abstand zweier aufeinanderfolgender Stufen oder Glieder muß so gering wie möglich sein. Er darf 6 mm nicht überschreiten.

3.2.5 Handläufe

3.2.5.1 Die Handlaufprofile und ihre Führungen auf den Balustraden müssen so ausgebildet oder verkleidet sein, daß die Gefahr von Finger- und Handquetschungen vermieden wird.

3.2.5.2 Die zwischen Handlaufprofilen und Führungs- oder Verkleidungsprofilen gebildeten Spalten dürfen nicht breiter als 8 mm sein.

3.2.5.3 Der horizontale Abstand zwischen der Handlaufaußenseite und festen Teilen der Anlage sowie festen Teilen der Umgebung muß mindestens 80 mm betragen.

3.2.5.4 Handläufe müssen senkrecht gemessen, mindestens 100 mm über dem Fußboden in die Balustraden eintreten.

3.2.6 Abstand zu festen Bauteilen

3.2.6.1 Der horizontale Abstand zwischen Handlauf und den Kanten der Deckendurchbrüche oder den Unterkanten der Balustraden bei sich kreuzenden Fahrtreppen oder Fahrsteigen muß mindestens 0,5 m betragen, soweit nicht zur Vermeidung von Verletzungen zwischen der Balustrade und den Kanten der Gefahrbereich durch Abweiser gesichert ist, die durch ihre Formgebung und ihre Anordnung den Gefahrbereich verdecken und Personen, die in den Gefahrbereich kommen, abweisen.

3.2.6.2 Der senkrechte Abstand zwischen den Stufen bzw. Bandoberflächen und festen Teilen der Umgebung, z.B. Deckendurchbruchkanten, Unterzügen oder Durchlässen, muß mindestens 2,3 m betragen.

4. Schalteinrichtungen

4.1 Allgemeines

4.1.4 Einrichtungen zum Einschalten des Antriebes der Fahrtreppen und Fahrsteigen durch den Benutzer selbst sind in ausreichender Entfernung von den Stufen oder Bändern anzuordnen, Durch bauliche Maßnahmen ist sicherzustellen, daß die Benutzer diese Einrichtungen nicht umgehen können.

Der Abstand der Schaltelemente zum selbsttätigen Einschalten von Fahrtreppen und Fahrsteigen von den Übergangsstellen (Kammspitzen, Einlauf) muß betragen:

Kontaktmatten müssen folgenden Anforderungen genügen:

4.1.2 Ein Einschalten des Antriebes der Fahrtreppen und Fahrsteige bzw. ein Betriebsbereitschalten bei Automatikbetrieb darf nur über Schalter erfolgen, die mit einer Sicherung gegen unbeabsichtigtes oder unbefugtes Betätigen versehen sind, z.B. Schlüsselschalter, Schalter mit abziehbarem Betätigungsflügel, verschließbare Schutzkappen für Schalter. Sie dürfen nicht gleichzeitig Hauptschalter nach Nr. 4.1.7 sein.

4.1.3 Die Fahrtrichtung der Fahrtreppen und Fahrsteige muß an den Schaltern eindeutig bezeichnet sein.

4.1.4 Die Schalter müssen so angeordnet sein, daß die Fahrtreppen oder Fahrsteige von der Einschaltstelle aus gut überblickt werden können, oder es müssen andere Maßnahmen getroffen werden, die ein sicheres Einschalten gewährleisten, z.B. Fernschaltungen in Verbindung mit Fernsehübertragungsanlagen.

4.1.5 Fahrtreppen und Fahrsteige dürfen nicht anlaufen können, wenn eine Spannungsphase ausgefallen ist.

4.1.6 Fahrtreppen und Fahrsteige, bei denen der Antrieb zwischen dem oberen und unteren Stufen bzw. stufenlosem Band oder außerhalb der Umkehrstationen angeordnet ist, müssen im Bereich des Antriebes mit Ausschaltern ausgerüstet sein.

4.1.7 Fahrtreppen und Fahrsteige müssen einen Hauptschalter besitzen, mit dem sie allpolig mit Ausnahme der für Prüfung und Wartung erforderlichen Steckdosen und Leuchten abgeschaltet werden können.

4.2 Abschalteinrichtungen

4.2.1 Fahrtreppen und Fahrsteige müssen so ausgerüstet sein, daß sie selbsttätig stillgesetzt werden, wenn

4.2.2 An den Zu- und Abgängen von Fahrtreppen und Fahrsteigen müssen Notabschalteinrichtungen gut sichtbar und leicht erreichbar angeordnet sein, um die Anlagen im Fall der Gefahr stillsetzen zu können.

4.2.3 An Fahrtreppen mit Förderhöhen von mehr als 10 m sind zusätzliche Notabschalteinrichtungen anzuordnen, Die Abstände dieser Notabschalteinrichtungen voneinander dürfen nicht mehr als 8 m betragen.

4.2.4 An Fahrsteigen mit einer Länge des betretbaren Bandes von mehr als 40 m sind zusätzliche Notabschalteinrichtungen im Abstand von höchstens 25 m anzuordnen.

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