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Regelwerk

ASR 25/1 - Sitzgelegenheiten
Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR)
Zu § 25 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung

Ausgabe Oktober 1985
(BArbBl. 12/85 S. 106; 9/1988 S. 46 aufgehoben)



1. Sitzgelegenheiten am Arbeitsplatz

1.1 Bei Arbeiten, die ganz oder teilweise sitzend verrichtet werden können, soll die Sitzgelegenheit eine Rückenlehne haben. Die Rückenlehne muß dem Rücken einen festen Halt geben. Die Sitzfläche muß glatt sein. Bei gepolsterter Sitzfläche muß der Bezugsstoff luftdurchlässig sein. Die Sitztiefe soll etwa 0,35 bis 0,45 m betragen. die Vorderkante der Sitzfläche muß abgerundet oder gepolstert sein, ohne daß dadurch die Sitztiefe verringert wird. Beim Sitzen müssen die Füße Kontakt mit dem Fußboden oder einer Fußauflage haben.

1.2 Sofern auf Grund des Arbeitsablaufs oder der Arbeitseinrichtungen andere Formen von Sitzgelegenheiten (z.B. Hochstühle mit Fußstützen, Hocker, Stehsitze) üblich oder erforderlich sind, können diese anstelle der Sitzgelegenheiten nach Nr. 1.1 am Arbeitsplatz vorhanden sein.

1.3 Nicht fest mit dem Fußboden verbundene Sitzgelegenheiten müssen kippsicher sein. Sitzgelegenheiten mit Rollen müssen gegen unbeabsichtigtes Wegrollen gesichert sein; die Rollen sollen DIN 68 131 "Rollen für Drehstühle und Drehsessel", Ausgabe Oktober 1986 entsprechen.

1.4 Bei Büroarbeiten und vergleichbaren, überwiegend im Sitzen ausgeführten Tätigkeiten sollen die Sitzgelegenheiten DIN 4551 "Büromöbel, Bürodrehstuhl mit verstellbarer Rückenlehne mit oder ohne Armstützen - Höhenverstellbar - ", Ausgabe Oktober 1975, entsprechen.

1.5 Bei Arbeiten, die ganz oder teilweise sitzend verrichtet werden und die nicht unter die Ziffern 1.2 oder 1.4 fallen, sollen die Sitzgelegenheiten, sofern es betriebstechnisch möglich ist, bei Neuanschaffung DIN 68877 " Arbeitsdrehstuhl; sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung", Ausgabe Juli 1981, entsprechen.

2. Sitzgelegenheiten zum kurzfristigen Hinsetzen während der Arbeit

Als Sitzgelegenheiten zum kurzfristigen Hinsetzen während der Arbeit, z.B. im Einzelhandel, sollen Stühle oder Bänke mit Rückenlehne vorhanden sein. Die Sitztiefe soll etwa 0,35 bis 0,45 m betragen. Die Vorderkante der Sitzfläche muß abgerundet oder gepolstert sein. Auf je zwei vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer soll eine Sitzgelegenheit kommen. Für je drei regelmäßig teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer genügt eine Sitzgelegenheit. Handelt es sich um einen Einzelarbeitsplatz, z.B. in Verkaufsinseln in größeren Ladengeschäften, muß für jeden Arbeitnehmer eine Sitzgelegenheit verfügbar sein.

ENDE

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