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Regelwerk

ASR 34/1-5 Umkleideräume
Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR)
Zu § 34 Abs. 1 bis 5 der Arbeitsstättenverordnung

Ausgabe Juni 1976
(ArbSch. 7-8/76 S. 215; BArbBl. 7-8/79 S. 65; 9/1988 S. 46 aufgehoben)


1. Bereitstellung von Umkleideräumen

Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn bei der Tätigkeit besondere Arbeitskleidung getragen werden muß und die weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 ArbStättV im Einzelfall vorliegen.

2. Lage der Umkleideräume bei Hitzearbeitsplätzen

Umkleideräume für Arbeitnehmer, die an Hitzearbeitsplätzen beschäftigt sind, sollen an die Arbeitsräume angrenzen, soweit nicht auf andere Weise (z.B. beheizte Verkehrswege) sichergestellt ist, daß die Arbeitnehmer keiner Erkältungsgefahr ausgesetzt sind. Die Entfernung zwischen einem Umkleideraum und Hitzearbeitsplätzen soll nach Möglichkeit 100 m oder eine Geschoßhöhe nicht überschreiten.

3. Schwarz-Weiß-Anlagen

Wenn die Arbeitnehmer infektiösen, giftigen, gesundheitsschädlichen, ätzenden, reizenden oder stark geruchsbelästigenden Stoffen oder starker Verschmutzung ausgesetzt sind, muß eine getrennte Aufbewahrungsmöglichkeit für Arbeitskleidung (Schwarz) und Straßenkleidung (Weiß) vorhanden sein.

Ist die Aufbewahrungsmöglichkeit räumlich getrennt, ist es zweckmäßig, die beiden Teile der Schwarz-Weiß-Anlage durch Waschräume zu verbinden (s. § 36 ArbStättV).

4. Beschaffenheit der Umkleideräume

4.1 Sind für Frauen und Männer getrennte Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, müssen auch die Zugänge (Eingänge, Ausgänge) dieser Räume voneinander getrennt sein. Die Zugänge von Umkleideräumen sind so zu gestalten, daß die sich in den Räumen aufhaltenden Arbeitnehmer gegen Zugluft und Einblick geschützt sind. Bei Umkleideräumen mit mehreren Zugängen sollen Ein- und Ausgänge getrennt sein. Wenn die Umkleideräume für eine gleichzeitige Benutzung durch mehr als 100 Arbeitnehmer bestimmt sind, müssen die Ein- und Ausgänge getrennt sein.

4.2 Umkleideräume müssen sich leicht reinigen lassen. Fußböden sind mit Kehlsockeln abzuschließen. Vorlagen und Nischen sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Wandflächen und Fußböden sind abwaschbar auszubilden. Die Fußböden müssen wasserfest und auch im feuchten Zustand rutschhemmend sein.

4.3 Bei der Bemessung und Aufteilung von Umkleideräumen sind die in Nummer 9 dargestellten Bilder (nach DIN 18228 Bl. 3, Ausgabe Januar 1971) zugrunde zu legen. Dabei sind die angegebenen Maße erforderlichenfalls so zu erweitern, daß bei jeder Kleiderablage eine freie Bodenfläche einschl., der im Raum vorhandenen Verkehrswege von 0,50 m2 vorhanden ist (S. § 34 Abs. 4 ArbStättV).

4.4 Die Fenster müssen so angeordnet oder beschaffen sein, daß eine Einsicht in den Raum nicht möglich ist.

5. Ausstattung von Umkleideräumen

5.1 Für die Aufbewahrung der Kleidung sind zu verwenden:

5.2 Werden abschließbare Schränke verwendet, sollen sie in der Längsachse so unterteilt sein, daß eine getrennte Unterbringung von Arbeits- und Straßenbekleidung möglich ist. Die Schränke müssen mindestens 600 mm breit, 500 mm tief und 1800 mm hoch sein und ein Ablagefach haben. Die bei Schwarz-Weiß-Anlagen erforderlichen zwei Schränke je Arbeitnehmer brauchen in der Längsachse nicht unterteilt und nur 300 mm breit zu sein. Eine Unterteilung in der Längsachse ist auch nicht erforderlich, wenn die Arbeitskleidung nicht mehr als mäßig verschmutzt ist. Schränke müssen so beschaffen sein, daß sie ständig durchlüftet werden können.

5.3 Für je vier Schrankeinheiten soll mindestens eine Sitzgelegenheit zur Verfügung stehen.

5.4 Bei Kleideraufzügen müssen die Abstände der Rollenreihen und die Abstände innerhalb der Rollenreihen bei Schwarz-Weiß-Anlagen mindestens 400 mm, bei gleichzeitiger Unterbringung von Arbeits- und Straßenkleidung mindestens 500 mm betragen. Der Abstand zwischen Fußboden und Rollenachse muß mindestens 5 m betragen.

5.5 Umkleideräume sind mit Abfallbehältern auszustatten.

5.6 Umkleideräume sind mit Spiegeln auszustatten.

5.7 In Arbeitsstätten mit sehr stark schmutzender Tätigkeit soll vor den Umkleideräumen erforderlichenfalls eine Schuhwerksreinigungsanlage vorhanden sein.

6. Lüftung der Umkleideräume

6.1 Bei natürlicher Lüftung muß in Umkleideräumen für jeden Quadratmeter Grundfläche ein freier Querschnitt der Lüftungsöffnungen vorhanden sein:

6.2 Lüftungstechnische Anlagen in Umkleideräumen sind so auszulegen, daß sie einen vier- bis achtfachen Luftwechsel je Stunde ermöglichen. Um zu vermeiden, daß Wrasen von Waschräumen mit Duschen in Umkleideräume gelangen, soll in Umkleideräumen ein höherer Druck als in Waschräumen herrschen.

7. Künstliche Beleuchtung der Umkleideräume

Die Nennbeleuchtungsstärke der Beleuchtungseinrichtungen muß in Umkleideräumen mindestens 100 Lux betragen.

8. Reinigung und Trocknung der Arbeitskleidung

8.1 Wenn die Reinigung stark verschmutzter Arbeitskleidung nicht vom Arbeitgeber veranlaßt wird, müssen - möglichst in einem gesonderten Raum - Waschbehälter mit fließendem warmen und kalten Wasser und Waschmittel vorhanden sein.

8.2 Soweit eine Trocknung nasser oder feuchter Arbeitskleidung bei der üblichen Aufbewahrung bis zum nächsten Arbeitsbeginn nicht gewährleistet ist, muß die Arbeitskleidung möglichst in einem besonderen Raum getrocknet werden können. Die Trockeneinrichtungen müssen so ausgelegt sein, daß die Kleidung bis zum nächsten Arbeitsbeginn getrocknet ist.


9. Bemessung und Aufteilung von Umkleideräumen

Bild 1: Mindestmaße für Umkleideanlagen

Hinweise

  1. Anforderungen an Umkleideräume beim Umgang mit gefährlichen Stoffen siehe § 22. "Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1470) i. d. F. vom 16.08.1987 (BGBl. I S. 2721).
  2. Anforderungen an Umkleideräume bei Arbeiten in Druckluft s. Anhang 1 Nr. 3.4 der Verordnung über Arbeiten in Druckluft vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909).
  3. Sofern sich aufgrund von § 35 Abs. 5 ArbStättV in Umkleideräumen Waschgelegenheiten befinden, müssen diese ASR 35/5 entsprechen.


ENDE

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