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Regelwerk

ASR 47/1-3,5 Waschraume auf Baustellen
Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR)
Zu § 47 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 der Arbeitsstättenverordnung

Ausgabe November 1977
(ArbSch. 11/77 S. 334aufgehoben)


1. Begriffe

Waschräume sind Räume in Baracken oder vorhandenen Gebäuden sowie in Baustellenwagen, absetzbaren Baustellenwagen, Containern oder anderen Raumzellen, die dazu bestimmt sind, daß sich die Arbeitnehmer auf Baustellen in ihnen an geeigneten Waschgelegenheiten waschen können.

2. Ermittlung der Arbeitnehmerzahl

Die Zahl der Arbeitnehmer, ab der Waschräume nach § 47 Abs. 1 ArbStättV zur Verfügung zu stellen sind, ergibt sich aus der in zwei zusammenhängenden Wochen durchschnittlich auf der Baustelle anwesenden Arbeitnehmern. Bei Mehrschichtbetrieb bezieht sich die Zahl auf den Durchschnitt der stärksten Schicht.

3. Wärmedammung. Fußböden, Wände

3.1 Bei Baustellenwagen und absetzbaren Baustellenwagen mit Runddach müssen Fußböden und Decken so ausgeführt sein, daß die Wärmedurchgangszahl K (kcal/m2h°C) höchstens 1,0 beträgt Die Wärmedurchgangszahl der Wände darf höchstens 1,3 betragen.

3.2Bei Baracken, Containern und anderen Raumzellen dürfen folgende Wärmedurchgangszahlen nicht überschritten werden:

Decke und Fußboden K = 0,6
Wände K = 1,0.

3.3 Bei Waschräumen in vorhandenen Gebäuden muß eine den Baracken, Containern oder anderen Raumzellen gleichwertiger Wärmeschutz vorhanden sein.

3.4 Fußböden und Wände müssen abwaschbar sein.

3.5 Fußbodenoberfläche und Beläge auf Fußböden (z.B. Roste, Matten oder Läufer) müssen auch in feuchtem Zustand rutschhemmend sein. Sie dürfen nicht aus einem Material bestehen, das die Übertragung von Hautpilzerregern begünstigt (z.B. Holz).

3.6 Für je rd. 30 m2 zu reinigende Grundfläche muß ein Fußbodenablauf vorhanden sein.

4. Lüftung

4.1 Zur natürlichen Lüftung von Waschräumen muß für jeden Quadratmeter Grundfläche ein freier Lüftungsquerschnitt vorhanden sein:

4.2 Werden lüftungstechnische Anlagen verwendet, müssen sie mindestens einen achtfachen Luftwechsel ermöglichen.

5. Fenster

Fenster müssen so angeordnet oder beschaffen sein, daß eine Einsicht in den Raum nicht möglich ist.

6. Windfang

6.1 Es ist eine allgemein anerkannte arbeitsmedizinische Regel, daß die unmittelbar ins Freie führenden Ausgänge von Waschräumen als Windfang auszubilden sind. Der Windfang muß so beschaffen sein, daß die Arbeitnehmer in dem Waschraum vor Zugluft geschützt sind. Er muß so bemessen sein, daß er bei geschlossenen Türen (s. Nr. 6.2) bzw. geschlossener Außentür und geschlossenem Vorhang (s. Nr. 6.3) für eine Person ausreichend Platz bietet, Der Windfangraum muß von dem Waschraum vollständig abgetrennt sein.

6.2 Bei Baracken und aus mehreren Containern oder anderen Raumzellen zusammengesetzten Waschräumen muß die Verbindung zwischen Windfang und Waschraum aus einer Tür bestehen.

6.3 Bei Baustellenwagen, absetzbaren Baustellenwagen, Containern und anderen Raumzellen kann die Tür zwischen Windfang und Waschraum durch einen ein- oder zweiteiligen Vorhang ersetzt werden. Wird ein Vorhang verwendet, so muß er aus möglichst luftundurchlässigem, mindestens schwer entflammbarem Material bestehen und leicht zu reinigen sein. Er muß durch sein, Eigengewicht oder andere Vorkehrungen die Durchgangsöffnung abdichten.

7. Ausstattung

7.1 Als Waschstellen in Waschräumen kommen in Frage:

7.2 Die Waschstellen müssen das Waschen unter fließendem kalten und warmen Wasser ermöglichen. Das warme Wasser soll eine Temperatur von mindestens 38 °C haben. Die Menge des warmen Wassers muß sich nach der Zahl der Benutzer des Waschraumes richten. Als Richtwerte sind zugrunde zu legen:

für Waschstellen ca. 10l je Arbeitnehmer

für Duschen ca. 70l je Arbeitnehmer

7.3 Die Oberkante der Waschrinnen und -becken soll 0,70 bis 0,80 m über dem Fußboden liegen. Die Breite eines Waschbeckens muß mindestens 0,53 m, die Tiefe einer Waschstelle muß mindestens 0,35 m betragen; dabei muß vor jeder Waschstelle eine freie Bodenfläche von mindestens 0,70 x 0,70 m vorhanden sein. Diese freie Bodenfläche kann auch als Verkehrsfläche herangezogen werden.

7.4 Jede Waschstelle und jede Dusche muß mit einer Seifenablage ausgestattet sein, sofern Stückseife zur ausschließlichen Benutzung durch einen Arbeitnehmer ausgegeben wird. Bei der Verwendung von Seifenspendern mit Seifencreme, flüssiger Seife, Seifenpulver oder dgl. genügt ein Seifenspender für zwei Waschstellen oder zwei Duschen. Als Reinigungsmittel kann bei starker Verschmutzung zusätzlich Handwaschpaste erforderlich sein, Für je zwei Waschstellen und für jede Dusche muß ein Kleiderhaken und ein Handtuchhalter vorhanden sein.

7.5 Die Grundfläche einer Dusche darf 0,80 x 0,80 m nicht unterschreitet. Zum Umkleiden muß vor jeder Dusche eine freie Bodenfläche von mindestens 0,50 m2 zur Verfügung stehen. Diese freie Bodenfläche kann auch als Verkehrsfläche herangezogen werden. In Räumen mit Duschen ohne direkte Verbindung zu Umkleideräumen muß eine Sitzgelegenheit vorhanden sein. Die Oberfläche der Sitzgelegenheit darf nicht aus einem Material bestehen, das die Übertragung von Hautpilzerregern begünstigt (z.B. Holz).

7.6 Die Heizeinrichtungen müssen so angeordnet, beschaffen oder abgeschirmt sein, daß die Arbeitnehmer vor der Berührung von zu heißen Heizkörpern oder vor Warmluft über 45 °C bei Warmluftheizung geschützt sind.

7.7 Die Einrichtungen zur künstlichen Beleuchtung müssen in 0,85 m Höhe .über dem Fußboden eine durchschnittliche Beleuchtungsstärke von mindestens 30 Lux erbringen. Die Beleuchtungsstärke muß höher liegen, wenn die Beleuchtungseinrichtungen aus dem öffentlichen Stromnetz versorgt werden.

8. Gemeinschaftsunterkünfte mit Waschräumen

Gemeinschaftsunterkünfte nach § 120c GewO mit Waschräumen sind Betriebsgebäuden mit Waschräumen i.S. von § 47 Abs. 1 Satz 2 ArbStättV gleichgestellt.

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