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Regelwerk

ASR 7/4 - Sicherheitsbeleuchtung
Zu § 7 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung

Ausgabe März 1981
(BArbBl. 3/1981 S. 68; 9/1988 S. 46; GMBl.::15.05.2009 S. 684aufgehoben)


neu geregelt in ASR A3.4/3

1. Begriffe

1.1. Sicherheitsbeleuchtung

Sicherheitsbeleuchtung ist eine Art der Notbeleuchtung, die bei Störung der Stromversorgung der allgemeinen Beleuchtung Rettungswege, Räume und Arbeitsplätze während betrieblich erforderlicher Zeiten mit einer vorgegebenen Mindestbeleuchtungsstärke beleuchtet, rechtzeitig wirksam wird und aus Sicherheitsgründen notwendig ist

1.1.1. Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege

Die Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege ist eine Beleuchtung, die Rettungswege während den betriebserforderlichen Zeiten mit einer vorgeschriebenen Mindestbeleuchtungsstärke beleuchtet, um das gefahrlose Verlassen der Räume oder Anlagen zu ermöglichen.

1.1.2 Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung

Die Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung ist eine Beleuchtung, die das gefahrlose Beenden notwendiger Tätigkeiten und das Verlassen des Arbeitsplatzes ermöglicht.

1.2. Einschaltverzögerung

Die Einschaltverzögerung ist die Zeitspanne, die zwischen dem Ausfall der allgemeinen künstlichen Beleuchtung bei Störung der Stromversorgung und dem Erreichen der erforderlichen Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung vergeht

1.3. Sicherheitsleuchte

Eine Sicherheitsleuchte ist eine Leuchte mit eigener oder ohne eigene Energiequelle, die für die Sicherheitsbeleuchtung verwendet wird.

1.4. Rettungszeichenleuchte

Eine Rettungszeichenleuchte ist eine Formleuchte, auf der ein Zeichen, das als Rettungszeichen gilt oder eine Beschriftung angebracht ist Sie dient der Kennzeichnung der Rettungswege sowie zum Hinweis auf diese.

2. Einrichtung der Sicherheitsbeleuchtung

2.1. Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege

Eine Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege ist dann einzurichten, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsplätze für die Arbeitnehmer nicht gewährleistet ist das kann z.B. in Frage kommen:

  1. für Rettungswege in Arbeits- und Lagerräumen mit einer Grundfläche von mehr als 2000 m2
  2. für Rettungswege in Arbeits- und Pausenräumen, wenn deren Fußboden mehr als 22 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt;
  3. für Rettungswege in Arbeitsräumen ohne Fenster oder Oberlichter oder dergleichen sowie in betriebstechnisch dunkel zu haltenden Räumen mit mehr als 100 m2 Raumgrundfläche. In derartigen Räumen mit einer Raumgrundfläche von 30-100 m2 müssen mindestens an den Ausgängen Rettungszeichenleuchten angebracht sein. Diese müssen von jedem Arbeitsplatz aus eingesehen werden können. Die Beschaffenheit der Sicherheitsbeleuchtung für betriebsmäßig dunkel zu haltende Räume (z.B. Farbe des Lichtes) richtet sich nach den betriebstechnischen Erfordernissen;
  4. für Rettungswege in explosions- oder giftstoffgefährdeten Arbeitsräumen, sowie in Arbeitsräumen. in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird, mit einer Grundfläche von mehr als 100 m2. In derartigen Arbeitsräumen mit einer Raumgrundfläche von 30-100 m2 müssen mindestens an den Ausgängen Rettungszeichenleuchten angebracht sein. Diese müssen von jedem Arbeitsplatz aus eingesehen werden können;
  5. für Rettungswege in Laboratorien mit erhöhter Gefährdung der Arbeitnehmer, z.B. chemische Laboratorien, mit mehr als 600 m2 Raumgrundfläche. In derartigen Räumen mit einer Raumgrundfläche von 30 bis 600 m2 müssen mindestens an den Ausgängen Rettungszeichenleuchten angebracht sein. Diese müssen von jedem Arbeitsplatz aus eingesehen werden können;
  6. für Rettungswege zu den unter 1 bis 5 genannten Räumen.

2.2. Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung

Die Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung ist dort einzurichten, wo bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung

  1. eine unmittelbare Unfallgefahr besteht, das können z.B. sein:
  2. besondere Gefahren für andere Arbeitnehmer ausgehen können, das können z.B. sein:

3. Anordnung der Sicherheitsbeleuchtung

3.1. Anordnung der Sicherheitsleuchten für Rettungswege Die Sicherheitsleuchten sind entsprechend ihrer Lichtstärkeverteilung so anzuordnen, daß die für die Sicherheitsbeleuchtung notwendigen Anforderungen erfüllt werden und daß sie möglichst nicht unwirksam gemacht werden können. Hierbei sind Sicherheitsleuchten vor allem in der Nähe der Ausgänge der Rettungswege anzuordnen und an Punkten, an denen die Lage von möglichen Hindernissen kenntlich gemacht werden muß, d.h. z.B. in der Nähe jeder Unterbrechung und Richtungsänderung von Fluren, in der Nähe der Antrittsstufe jeder im Rettungsweg befindlichen Treppe, in der Nähe jeder Änderung der Flurhöhe, welche Gefahren bewirken kann.

3.2. Anordnung der Sicherheitsleuchten für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung

Die Sicherheitsleuchten für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung sind so anzuordnen, daß im gesamten Tätigkeitsbereich mit besonderer Gefährdung die geforderte Beleuchtungsstärke vorhanden ist

4. Beschaffenheit der Sicherheitsbeleuchtung

4.1. Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege

4.1.1. Allgemeines

Die Sicherheitsbeleuchtung muß das gefahrlose Verlassen von Räumen oder Anlagen durch ausreichende Beleuchtung der festgelegten Rettungswege und der Rettungszeichen sicherstellen.

4.1.2. Beleuchtungsstärke

Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege darf ein Lux nicht unterschreiten. Die Beleuchtungsstärke bezieht sich auf die horizontale Ebene 0,2 m über dem Fußboden oder den Treppenstufen. Sie ist der örtliche Mindestwert am Ende der Nutzungsdauer.

Die Nutzungsdauer beträgt mindestens 1 Stunde.

Rettungswege im Bereich von Arbeitsplätzen mit besonderer Gefährdung sind gemäß Nr. 4.2.2. zu beleuchten.

4.1.3. Einschaltverzögerung

Die Einschaltverzögerung darf max. 15 s betragen. Für Rettungswege im Bereich von Arbeitsplätzen mit besonderer Gefährdung gilt die Einschaltverzögerung nach Nr. 4.2.3.

4.2. Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung

4.2.1. Allgemeines

Die lichttechnischen Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung werden von der Art der Tätigkeit bzw. der Raumart bestimmt

4.2.2 Beleuchtungsstärke

Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung wird auf die in der ASR 7/3, "Künstliche Beleuchtung" für die jeweiligen Tätigkeiten bzw. Raumarten festgelegten Nennbeleuchtungsstärken En bezogen.

Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung muß mindestens betragen: E = 0,1 x En, mindestens aber 15 Lux.

Die Beleuchtungsstärke muß über die Dauer der bestehenden Gefährdung, mindestens aber 1 min wirksam sein.

4.2.3. Einschaltverzögerung

Die Einschaltverzögerung für die Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung darf max. 0,5 s betragen.

5. Ausführung der Sicherheitsbeleuchtung

Die Sicherheitsbeleuchtung kann ausgeführt werden als

Die Batterieversorgung kann erfolgen durch Zentral-, Gruppen- oder Einzelbatterie.

Die Ersatzstromversorgung kann erfolgen durch

Hinweise:

  1. Weitere Festlegungen über Sicherheitsbeleuchtung, insbesondere für Versammlungsräume, Waren- und Geschäftshäuser, Garagen und Hochhäuser enthält das Bauordnungsrecht der Länder (Durchführungsverordnungen zu den Bauordnungen, Geschäftshausverordnungen, Versammlungsstättenverordnungen, Garagenverordnungen).
  2. Forderungen über die Instandhaltung und Prüfung von Sicherheitsbeleuchtungen enthält § 53 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung.
  3. Einzelheiten für die Planung von Sicherheitsbeleuchtung über deren elektrische Installation (z.B. Dauer-, Bereitschaftsschaltung) sowie über deren Gleichmäßigkeit. Farbwiedergabe oder Blendung und Einzelheiten zur Messung der Beleuchtungsstärke können den Normen VDE 0108, 12.79 "Errichten und Betreiben von Starkstromanlagen in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen sowie von Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsstätten" und DIN 5035 Teil 5 "Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht Notbeleuchtung Ausgabe Dezember 1987 entnommen werden.
  4. Unterschreitet die Beleuchtungsstärke eine dieser ASR entsprechende Sicherheitsbeleuchtung 1 v. H. der Allgemeinbeleuchtung, ist eine Ausnahme durch die zuständige Behörde entsprechend § 4 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung erforderlich.
ENDE

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