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Regelwerk

ASR 8/4 - Lichtdurchlässige Wände
Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR)
Zu § 8 Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung

Ausgabe Februar 1977
(ArbSch. 2/77 S. 50aufgehoben)


zur aktuellen Regelung

1. Begriffe

1.1. Lichtdurchlässige Wände sind Wände mit lichtdurchlässigen Flächen, die bis in die Nähe des Fußbodens reichen.

1.2. Ein Werkstoff für lichtdurchlässige Wände gilt als bruchsicher, wenn bei Stoß- und Biegebeanspruchung keine scharfkantigen oder spitzen Teile herausfallen.

1.3. Bruchsichere Werkstoffe sind Glas mit Sicherheitseigenschaften nach DIN 18361 "Verglasungsarbeiten" Ausgabe August 1974 (Inhalt der DIN 18361 u. a. Anforderungen an verschiedene Glasarten und deren Eigenschaften), Nr. 2.3.6. oder lichtdurchlässige Kunststoffe mit vergleichbaren Sicherheitseigenschaften (z.B. Polymetharcrylat und Polycarbonat). Lichtdurchlässige Wände aus Glasbausteinen nach DIN 4242 "Glasbaustein-Wände", Ausführung und Bemessung, Ausgabe Januar 1979, gelten als bruchsicher.

Nr. 2.3.6. derDIN 18 361 " VOB-Verdingungsordnung für Bauleistungen; Teil C: Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen; Verglasungsarbeiten , Ausgabe Oktober 1979, lautet:

"2.3.6. Glas mit Sicherheitseigenschaften

2.3.6.1. Drahtglas

Drahtspiegelglas - ausgenommen Chauvel-Drahtglas (siehe Abschnitt 2.3.3) -, Drahtglas, Drahtornamentglas, Drahtdifulitglas, Welldrahtglas (siehe Abschnitt 2.3.4) müssen ausreichend widerstandsfähig sein gegen Feuereinwirkung entsprechend den Forderungen nach DIN 4102 Blatt 2 ,Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen von Bauteilen". Bei zu Bruch gehenden Scheiben muß die Drahteinlage weitgehend splitterbindend wirken.

2.3.6.2. Profilbauglas mit Drahteinlage

Bei zu Bruch gehendem Profilbauglas mit Drahteinlage muß die Drahteinlage weitgehend splitterbindend wirken.

2.3.6.3. Sicherheitsglas

2.3.6.3.1. Einscheibensicherheitsglas

Einscheibensicherheitsglas muß als vorgespanntes Glas in hohem Grad elastisch, biegebruchfest, schlagfest und temperaturwechselbeständig sein. Das Glas darf bei Bruch nicht splittern; es muß den Bestimmungen der Abschnitte 2.3.1, 2.3.2, 2.3.4 und 2.3.5 entsprechen.

2.3.6.3.2. Verbundsicherheitsglas

Verbundsicherheitsglas mit oder ohne Stahlfadeneinlage muß splitterbindend, durchschlaghemmend sowie licht- und witterungsbestandig sein. Es muß gut durchsichtig sein, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vorgeschrieben ist.

Für die verwendeten Glasarten gelten die Bestimmungen der Abschnitte 2.3.1 bis 2.3.6.

Übliche Herstellungsdicken:

aus Fensterglas
mm
aus Kristallspiegelglas
mm
zweischeibig
3 bis 12
7 bis 24
dreischeibig
11 bis 17
10 bis 23
vierscheibig
17 bis 23
19 bis 23
Panzerglas (mindestens vierscheibig) 26 und dicker."

Die in der Nr. 2.3.6. derDIN 18361 angezogenen Nrn. 2.3.1. bis 2.3.5. derselben Norm lauten:

"2.3.1. Fensterglas

DIN 1249 Blatt 1 "Fensterglas; Dicken, Sorten, Anforderungen, Prüfung".

Fensterglas muß der Verglasungsqualität (V) entsprechen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vorgeschrieben ist.

2.3.2. Kristallspiegelglas

Kristallspiegelglas muß in seiner Oberfläche plan, klar, durchsichtig, klar reflektierend und verzerrungsfrei sein. Vereinzelte, nicht störende kleine Blasen und unauffällige Kratzer sind zulässig.

Übliche Herstellungsdicken
mm
Zulässige Abweichungen
mm
4 ± 0,2
5 ± 0,2
6 ± 0,2
8 ± 0,3
10 ± 0,3
12 ± 0,3
15 ± 0,3
19 ± 1
21 ± 1

2.3.3. Drahtspiegelglas und Chauvel-Drahtglas

Drahtspiegelglas und Chauvel-Drahtglas müssen beiderseitig plangeschliffen und poliert sowie klar durchsichtig und klar reflektierend sein. Sie dürfen unauffällige Kratzer, kleine Blasen und Abweichungen in der Drahteinlage nur in dem bei handelsüblicher Güte zulässigen Ausmaß haben.

Übliche Herstellungsdicke
mm
Zulässige Abweichungen
mm
7 ± 1

2.3.4. Gußglas

Gußglas mit oder ohne Drahteinlage, auch farbiges Gußglas, muß lichtdurchlässig, darf aber nur beschränkt durchsichtig sein. Bläschen und Unterschiedlichkeiten in den Oberflächen und im Glaskern, Kratzer sowie geringe fabrikationstechnisch bedingte Abweichungen in der Drahteinlage sind zulässig, soweit sie das der Eigenart des vorgeschriebenen Gußglases entsprechende Ausmaß nicht überschreiten und die Belastbarkeit nicht beeinträchtigen.

  Übliche
Herstellungsdicken
mm
Zulässige
Abweichungen
mm
Drahtglas,
Drahtornamentglas
Drahtdifulitglas

7
9*)

± 1
± 1
Welldrahtglas 6 ± 0,5
Rohglas 5
7
9
± 0,5
± 1
± 1
Ornamentglas 4
5*)
7*)
9*)
± 0,5
± 0,5
± 1
± 1
Profilbauglas 5*)
6
7
8*)
± 1
± 1
± 1
± 1
*) Nicht bei allen Mustern.

2.3.5. Farbglas und Sondergläser

2.3.5.1. Farbglas

Alle farbigen Gläser (farbiges Gußglas, farbiges Antikglas und Überfangglas, farbiges Kristallspiegelglas, beschichtetes Glas u. a.) müssen der handelsüblichen Güte entsprechen.

2.3.5.2. Sondergläser

Sondergläser, z.B. absorbierende, reflektierende Gläser u. ä., müssen die vom Hersteller zugesicherten Eigenschaften haben."

2. Abschirmung

2.1. Abschirmungen für lichtdurchlässige Wände aus nichtbruchsicherem Werkstoff gegen Arbeitsplätze und Verkehrswege sind Geländer oder andere entsprechende Abschrankungen.

2.2. Sofern Arbeitsplätze oder Verkehrswege an lichtdurchlässige Wände grenzen und Absturzgefahr besteht, muß auch bei Wänden aus bruchsicherem Werkstoff zusätzlich eine Abschirmung nach Nr. 2.1. vorhanden sein, ausgenommen bei Wänden aus Glasbausteinen (s. § 12 Abs. 1 ArbStättV).

3. Kennzeichnung

Lichtdurchlässige Wände müssen gekennzeichnet sein, sofern ihre raumtrennende Wirkung auf Grund der baulichen oder einrichtungstechnischen Gestaltung nicht deutlich wahrgenommen werden kann. Zur baulichen oder einrichtungstechnischen Gestaltung gehört z.B. die Verwendung farbigen Glases bzw. Rauchglas oder die Verwendung von Dekorationen.

Bei Schaufensterscheiben ist eine Kennzeichnung nicht erforderlich.

Hinweis:

Für lichtdurchlässige Wände finden sich weitere Regelungen in DIN 18056 "Fensterwände; Bemessung und Ausführung", Ausgabe Juni 1966.

ENDE

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