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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln für Arbeitsstätten
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Vom 29. April 2011
(GMBl. Nr. 16 vom 01.06.2011 S. 303)



hier: ASR A2.3 - Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan

- Bek. d. BMAS v. 29.4.2011- IIIb4 - 34602 - 9 -

Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene Ergänzung der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" bekannt.

Die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" Ausgabe vom August 2007 (GMBl 2007, S.902 [Nr. 45]) wird wie folgt ergänzt:

10 Ergänzende Anforderungen für Baustellen

(1) Auf Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, haben sich diese Arbeitgeber bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gestaltung von Fluchtwegen abzustimmen. Die Hinweise des nach Baustellenverordnung bestellten Koordinators sind dabei zu berücksichtigen.

(2) Die Anforderungen in den Punkten 5 und 6 dieser ASR sind aufgrund der örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten auf Baustellen nicht durchgehend anwendbar. In diesen Fällen sind in Abhängigkeit der Höchstzahl der Personen, die im Bedarfsfall den Fluchtweg benutzen, die Anordnung, die Abmessungen und die Ausführung der Fluchtwege im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Fluchtwege können dann auch über temporäre Verkehrswege führen, z.B. Gerüste oder Anlegeleitern.

(3) Fluchtwege, die nicht erkennbar ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen oder deren Verlauf sich während der Baumaßnahme wesentlich ändert oder unübersichtlich ist, müssen nach Punkt 7 gekennzeichnet sein. Auch in diesen Fällen ist ein Flucht- und Rettungsplan nach Punkt 9 erforderlich.

(4) Die Kennzeichnung nach Punkt 7 hat zum frühest möglichen Zeitpunkt, spätestens nach Fertigstellung einzelner Bauabschnitte zu erfolgen.

(5) Der Flucht- und Rettungsplan kann mit Baustelleneinrichtungsplänen oder Baustellenordnungen verbunden und abweichend von Punkt 9 (5) an einer zentralen Stelle, z.B. dem sogenannten "Schwarzen Brett", witterungsgeschützt ausgehängt sein. Insbesondere bei großen und komplexen bzw. unübersichtlichen Baustellen kann es erforderlich werden, orts-, geschoss- oder abschnittsbezogene Flucht- und Rettungspläne an anderen geeigneten Stellen auszuhängen.

(6) Abweichend von Punkt 9 (6) hat der Arbeitgeber in Abhängigkeit der Baustellensituation über Veränderungen der Fluchtwege unverzüglich zu informieren.

(7) Beispiele für Baustellen mit besonderen Gefährdungen nach Punkt 9 (8) sind:


hier: ASR A3.4 - Beleuchtung

- Bek. d. BMAS v. 29.4.2011- IIIb4 - 34602 -10 -

Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossenen Technischen Regeln für Arbeitsstätten bekannt:

ASR A3.4 "Beleuchtung"

hier: ASR A3.4/3 - Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme

- Bek. d. BMAS v. 29.4.2011 - IIIb4 - 34602 - 11 -

Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene Änderung der ASR A3.4/3 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme" bekannt.

Die ASR A3.4/3 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme Ausgabe vom Mai 2009 (GMBl 2009, S. 684 [Nr. 32]) wird wie folgt geändert:

1. In Punkt 4.2 wird der zweite Spiegelstrich "Arbeitsplätze ohne Tageslicht" gestrichen.

2. In Punkt 4.3 wird der Absatz 2 wie folgt neu gefasst: 

alt neu
(2) Nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung muss die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege 50 Prozent der Beleuchtungsstärke innerhalb von 5 s und die volle Beleuchtungsstärke innerhalb von 15 s erreichen. Die Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege muss die erforderliche Beleuchtungsstärke mindestens für einen Zeitraum von 60 min nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung erbringen.  (2) Nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung muss die Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege die erforderliche Beleuchtungsstärke nach Abs. 1 innerhalb von 15 s erreichen. Die Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege muss die erforderliche Beleuchtungsstärke mindestens für einen Zeitraum von 60 min nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung erbringen.

Ergibt sich bei der Gefährdungsbeurteilung, dass in bestehenden Arbeitsstätten die erforderliche Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege innerhalb von 15 s nicht erreicht wird, hat der Arbeitgeber die betroffenen Bereiche der Arbeitsstätten individuell zu beurteilen. Kommt der Arbeitgeber dabei zu dem Ergebnis, dass die Umsetzung der erforderlichen Beleuchtungsstärke innerhalb der in Satz 1 festgelegten Zeit mit Aufwendungen verbunden ist, die offensichtlich unverhältnismäßig sind, so hat er zu prüfen, wie durch andere oder ergänzende Maßnahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten in vergleichbarer Weise gesichert werden können; die erforderlichen Maßnahmen hat er durchzuführen. Solche Maßnahmen sind z.B. der Einsatz von effizienteren Leuchtmitteln und Leuchten oder zusätzliche Unterweisungen.

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