Regelwerk

Änderungstext

Gemeinsame Bekanntmachung der Neufassung, Änderung und Aufhebung von ASR
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

Vom 1. März 2022
(GMBl Nr. 9-11 vom 17.03.2022 S. 198)


Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene Änderung, Neufassungen und Aufhebungen der Technischen Regeln für Arbeitsstätten bekannt.

1. Änderung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten
ASR A3.5 "Raumtemperatur"

Vom 1. März 2022
(GMBl Nr. 9-11 vom 17.03.2022 S. 198)

Die ASR A3.5 "Raumtemperatur" (GMBl 2010, S. 751), zuletzt geändert mit GMBl 2021, S. 561, wird wie folgt geändert:

1. Die Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:

alt neu
Gemäß § 7 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossenen Technischen Regeln für Arbeitsstätten bekannt:

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 der Arbeitsstättenverordnung im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Diese ASR A3.5 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

"Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Diese konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen."

2. Im Abschnitt 3 "Begriffsbestimmungen" Absatz 3.3 wird in der Klammer das Wort "Luftfeuchte" durch die Angabe "Luftfeuchtigkeit (kurz Luftfeuchte)" ersetzt.

3. Der Abschnitt 4 "Raumtemperaturen" wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 4.1 "Allgemeines" Absatz 8 wird die Angabe "ASR A1.5/1,2" durch die Angabe "ASR A1.5" ersetzt.

b) Der Abschnitt 4.4 "Arbeitsräume bei einer Außenlufttemperatur über +26 °C" wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 2 Tabelle 4 "Beispielhafte Maßnahmen" wird folgende Zeile angefügt:

h) Nutzung von Ventilatoren (z.B. Tisch-, Stand-, Turm- oder Deckenventilatoren)

bb) Der Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Technische Maßnahmen, die die Lufttemperatur reduzieren, dürfen die absolute Luftfeuchte nicht erhöhen. "(4) Technische Maßnahmen, die die Lufttemperatur reduzieren und dabei die absolute Luftfeuchte erhöhen, dürfen zu keiner Erhöhung der physischen Belastung der Beschäftigten führen. Dies ist gegeben, wenn die Wertepaare nach Tabelle 5 nicht überschritten werden. Zudem sind gemäß Punkt 6.6 der "Lüftung" die Prüf- und Wartungsintervalle sachgerecht festzulegen, um die hygienischen Eigenschaften entsprechender Anlagen und der Raumluft zu gewährleisten.

Tabelle 5 Maximale relative Luftfeuchte entsprechend einer absoluten Luftfeuchte von ca. 11,5gW/kgtr.L
(g Wasser pro kg trockener Luft)

Lufttemperatur relative Luftfeuchte
+26 °C 55 %
+28 °C 50 %
+30 °C 44 %
+32 °C 39 %
+35 °C 33 %

Hinweis:

Die Wertepaare der Tabelle 5 werden auch als "Schwülegrenze" bezeichnet. Für den Bereich der Lufttemperatur von +20 °C bis +26 °C sind die Wertepaare der Schwülegrenze in Tabelle 2 der "Lüftung" angegeben."

4. Der Abschnitt "Ausgewählte Literaturhinweise" wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Ausgewählte" gestrichen.

b) Nach dem 5. Anstrich wird folgender 6. Anstrich angefügt:

"- DIN EN 16798-1:2021-04: Energetische Bewertung von Gebäuden - Lüftung von Gebäuden - Teil 1: Eingangsparameter für das Innenraumklima zur Auslegung und Bewertung der Energieeffizienz von Gebäuden bezüglich Raumluftqualität, Temperatur, Licht und Akustik - Modul M1-6"

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(Stand: 21.04.2022)

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