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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln hier: ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände"

Vom 8. Mai 2025
(GMBl. Nr. 18 vom 23.05.2025 S. 365)


- Bek. d. BMAS v. 8.5.2025 - IIIb4 - 34602 - 8 -

Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende Änderung der ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" bekannt.

Die ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" (GMBl 2018, S. 446), zuletzt geändert mit GMBl 2022, S. 247, wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt 3 wird die Begriffsbestimmung "Brandschutzbeauftragte", Abschnitt 3.10,

3.10 Brandschutzbeauftragte sind Personen, die vom Arbeitgeber bestellt werden und ihn zu Themen des betrieblichen Brandschutzes beraten und unterstützen.

aufgehoben.

2. Der Abschnitt 7 "Organisation des betrieblichen Brandschutzes" wird wie folgt geändert:

a) Der Hinweis nach Absatz 1 des Abschnitts 7.1 "Organisatorische Brandschutzmaßnahmen" wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Hinweis" wird durch das Wort "Hinweise" ersetzt.

bb) Der bisherige Hinweis wird zu Hinweis Nr. 1.

cc) Nach Hinweis Nr. 1 wird Hinweis Nr. 2 wie folgt eingefügt:

"2. Sofern der Arbeitgeber eine erhöhte Brandgefährdung ermittelt hat, kann die Benennung eines Brandschutzbeauftragten zweckmäßig sein. Dieser berät und unterstützt den Arbeitgeber zu Themen des betrieblichen Brandschutzes. Die Notwendigkeit zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten kann sich auch aus anderen, insbesondere landesrechtlichen Vorschriften, ergeben."

b) Der Abschnitt 7.4 "Brandschutzbeauftragte"

7.4 Brandschutzbeauftragte

Ermittelt der Arbeitgeber eine erhöhte Brandgefährdung, kann die Benennung eines g zweckmäßig sein. Dieser berät und unterstützt den Arbeitgeber zu Themen des betrieblichen Brandschutzes.

Hinweis:
Die Notwendigkeit zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten kann sich auch aus anderen Rechtsvorschriften ergeben.

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Abschnitte 7.5, 7.5.1 und 7.5.2 werden die Abschnitte 7.4 , 7.4.1 und 7.4.2 .

ID: 251142


ENDE

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