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Kantinenrichtlinien - Richtlinien für Kantinen bei Dienststellen des Bundes
Vom 07. Juli 1954
(GMBl 1954; ...; 04.07.2011 S. 566; 06.06.2023 S. 762)
Die Richtlinien für Kantinen bei Dienststellen des Bundes (Kantinenrichtlinien) vom 7. Juli 1954 (GMBl. S. 374), zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 4. Juli 2011 (GMBl. S. 566), erhalten folgende Fassung:
Bei den Dienststellen des Bundes können Kantinen für die Beschäftigten eingerichtet werden. Die erforderlichen Beteiligungspflichten sind zu beachten.
(1) Die Kantine kann entweder als behördeneigene Einrichtung nach § 26 der Bundeshaushaltsordnung geführt oder einem Pächter, der sie auf eigene Rechnung führt, übertragen werden. Ob von einem Pächter Pacht verlangt wird, hängt von den Umständen, besonders der Höhe des Umsatzes und des zu erwartenden Überschusses ab. Nummer 6 Absatz 2 Satz 5 ist zu beachten.
(2) Ist nach den räumlichen Verhältnissen die Einrichtung einer Kantine nicht möglich oder bei kleineren Dienststellen nicht vertretbar und ist auch die regelmäßige Benutzung der Kantine einer benachbarten Dienststelle nicht möglich, so kann eine den Vorschriften dieser Richtlinien entsprechende Beköstigung der Bediensteten vertraglich sichergestellt werden.
(1) Der Betrieb der Kantine dient der Verpflegung der Beschäftigten während der Arbeitszeit. Die Kantine kann unter Berücksichtigung von örtlichen Gegebenheiten oder Größe der Dienststelle als herkömmlicher Kantinenbetrieb oder durch anderen Verpflegungsmöglichkeiten (z.B. Bistro) betrieben werden.
(2) In der Kantine sollen nach Möglichkeit mindestens zwei Speisen bereitgestellt werden. Die Speisen haben ernährungsphysiologischen Anforderungen an eine Mittagsmahlzeit zu genügen und müssen die DGE-Qualitätsstandards für die Verpflegung in Betrieben einhalten. Es ist darüber zu wachen, dass ein gutes, ausreichendes und zugleich preiswertes Essen verabreicht wird. Daneben kann die Kantine Getränke, Nahrungs- und Genussmittel führen. In den Kantinen dürfen nur solche Waren verkauft werden, die nach Art und Menge für einen alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch bestimmt sind.
(3) Der Betrieb der Kantinen ist an den Klimaschutzzielen gemäß § 15 Bundes-Klimaschutzgesetz sowie den Vorgaben der Bundesregierung zu Nachhaltigkeit und Klimaneutralität auszurichten. Bis spätestens 2030 soll der Bio-Anteil im Speiseangebot (ohne Getränke) der Kantinen auf mindestens 30 Prozent des monetären Wareneinsatzes bezogen auf den Gesamtwareneinsatz erhöht werden, solange dem nicht aus Sicht der Dienststelle dringende Gründe entgegenstehen.
Die bauliche Gestaltung (Belüftung, Entlüftung, Beleuchtung, Beheizung usw.) muß den gesundheitlichen, hygienischen und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen.
(1) Der Bund trägt die Kosten
(2) Die Kantine trägt die Kosten der Unterhaltung und des Ersatzes der übrigen Ausstattungsgegenstände. Der Dienststelle steht es frei, im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel über Absatz 1 hinaus, weitere Kosten zu übernehmen. Die Ausstattungsgegenstände bleiben auch dann Eigentum des Bundes, wenn die Kantine durch einen Pächter geführt wird; dieser hat auch für die von ihm beschafften Ersatzstücke das Eigentum dem Bund zu übertragen.
(3) Die Kosten für die Bereitstellung und Unterhaltung der Schutzkleidung, Berufskleidung und Küchenwäsche für das Kantinenpersonal trägt der Bund.
(4) Der Bund soll die Kosten für Beratungsleistungen tragen, die die Kantine in Abstimmung mit der Dienststelle zur Erreichung der unter Nummer 9 in Bezug genommenen oder darüber hinausgehenden Nachhaltigkeitskriterien in Anspruch nimmt, sofern keine sachlichen oder haushalterischen Gründe entgegenstehen.
(1) Die Kantinenräume sind Diensträume. Zu den Kantinenräumen gehören neben Küchen-, Vorrats- und Lagerräumen, Speisesaal und Erfrischungsräumen auch Aufenthalts- und Duschräume sowie Toiletten für das Kantinenpersonal und die dazu gehörenden Flure, Treppen und Vorplätze, nicht aber Räume, die einem Pächter zu Wohnzwecken überlassen sind. In Zweifelsfällen bestimmt die hausverwaltende Dienststelle, welche Räume im einzelnen zu den Kantinenräumen zählen.
(Stand: 24.06.2025)
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