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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen

Vom 30. November 2016
(BGBl. I Nr. 56 vom 02.12.2016 S. 2681 ber. 21.07.2017 S. 2839)



Erläuterung /Begründung siehe BR DR.

Auf Grund des § 18 des Arbeitsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 227 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Arbeitsstättenverordnung

Die Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 282 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

" § 6 Unterweisung der Beschäftigten".

b) Die Angabe zum Anhang wird wie folgt gefasst:

"Anhang Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 5 ersetzt:

alt neu
(1) Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitsstätten in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, und mit Ausnahme von § 5 sowie Anhang Ziffer 1.3 nicht

  1. im Reisegewerbe und Marktverkehr,
  2. in Transportmitteln, sofern diese im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden,
  3. für Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner bebauten Fläche liegen.
"(1) Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.

(2) Für folgende Arbeitsstätten gelten nur § 5 und der Anhang Nummer 1.3:

  1. Arbeitsstätten im Reisegewerbe und im Marktverkehr,
  2. Transportmittel, die im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden,
  3. Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb der von ihm bebauten Fläche liegen.

red. Anm. Absatz 3 alt:
(3) Für Telearbeitsplätze gelten nur

  1. § 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes,
  2. § 6 und der Anhang Nummer 6,

soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. Die in Satz 1 genannten Vorschriften gelten, soweit Anforderungen unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen auf diese anwendbar sind.

red. Anm. Absatz 3 entsprechend der Berichtigung vom 21.07.2017:

(3) Für Telearbeitsplätze gelten nur

  1. § 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes,
  2. § 6 und der Anhang Nummer 6,

soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. Die in Satz 1 genannten Vorschriften gelten, soweit Anforderungen unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen auf diese anwendbar sind.

(4) Der Anhang Nummer 6 gilt nicht für

  1. Bedienerplätze von Maschinen oder Fahrerplätze von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,
  2. tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden,
  3. Rechenmaschinen, Registrierkassen oder andere Arbeitsmittel mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist und
  4. Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display.

(5) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitsstätten in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6 und in Satz 2 wird das Wort "Gesundheitsschutz" durch die Wörter "Schutz der Gesundheit" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Arbeitsstätten sind:

  1. Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind,
  2. andere Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.

(2) Arbeitsplätze sind Bereiche von Arbeitsstätten, in denen sich Beschäftigte bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhalten müssen.

(3) Arbeitsräume sind die Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind.

(4) Zur Arbeitsstätte gehören auch:

  1. Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge,
  2. Lager-, Maschinen- und Nebenräume,
  3. Sanitärräume (Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume),
  4. Pausen- und Bereitschaftsräume,
  5. Erste-Hilfe-Räume,
  6. Unterkünfte.

Zur Arbeitsstätte gehören auch Einrichtungen, soweit für diese in dieser Verordnung besondere Anforderungen gestellt werden und sie dem Betrieb der Arbeitsstätte dienen.

(5) Einrichten ist die Bereitstellung und Ausgestaltung der Arbeitsstätte. Das Einrichten umfasst insbesondere:

  1. bauliche Maßnahmen oder Veränderungen,

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