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Regelwerk

Übereinkommen 156 - Übereinkommen über die Chancengleichheit und die Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer: Arbeitnehmer mit Familienpflichten, 1981

Vom 23. Juni 1981
(Quelle: normlex.ilo.org)


Dieses Übereinkommen ist am 11. August 1983 in Kraft getreten.
(Red. Anm.: von Deutschland nicht ratifiziert, nur zur Info)

Ort: Genf

Tagung: 67

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 3. Juni 1981 zu ihrer siebenundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist,

verweist auf die Erklärung von Philadelphia über die Ziele und Zwecke der Internationalen Arbeitsorganisation, in der anerkannt wird, daß "alle Menschen, ungeachtet ihrer Rasse, ihres Glaubens und ihres Geschlechts, ... das Recht" haben, "materiellen Wohlstand und geistige Entwicklung in Freiheit und Würde, in wirtschaftlicher Sicherheit und unter gleich günstigen Bedingungen zu erstreben";

verweist auf die Erklärung über die Chancengleichheit und die Gleichbehandlung der berufstätigen Frauen und die Entschließung über einen Aktionsplan zur Förderung der Chancengleichheit und Gleichbehandlung der berufstätigen Frauen, die die Internationale Arbeitskonferenz 1975 angenommen hat;

verweist auf die Bestimmungen internationaler Arbeits-Übereinkommen und -Empfehlungen zur Gewährleistung der Chancengleichheit und Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer, insbesondere des Übereinkommens und der Empfehlung über die Gleichheit des Entgelts, 1951, des Übereinkommens und der Empfehlung über die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf), 1958, und des Teils VIII der Empfehlung betreffend die Erschließung des Arbeitskräftepotentials, 1975;

erinnert daran, daß sich das Übereinkommen über die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf), 1958, nicht ausdrücklich mit Unterscheidungen auf Grund von Familienpflichten befaßt, und ist der Ansicht, daß diesbezüglich ergänzende Normen erforderlich sind;

verweist auf die Bestimmungen der Empfehlung betreffend die Beschäftigung von Frauen mit Familienpflichten, 1965, und auf die seit ihrer Annahme eingetretenen Veränderungen;

stellt fest, daß Urkunden über die Chancengleichheit und die Gleichbehandlung von Männern und Frauen auch von den Vereinten Nationen und von anderen Sonderorganisationen angenommen worden sind, und verweist insbesondere auf den vierzehnten Absatz der Präambel der Konvention der Vereinten Nationen über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, 1979, wonach sich die Vertragsstaaten bewußt sind, "daß sich die traditionellen Rollen von Mann und Frau in der Gesellschaft und in der Familie wandeln müssen, wenn es zur vollen Gleichberechtigung von Mann und Frau kommen soll";

erkennt an, daß die Probleme der Arbeitnehmer mit Familienpflichten Teil eines größeren, die Familie und die Gesellschaft betreffenden Fragenkomplexes sind, dem die innerstaatliche Politik Rechnung tragen sollte;

erkennt die Notwendigkeit an, die tatsächliche Chancengleichheit und Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer mit Familienpflichten sowie dieser Arbeitnehmer und der übrigen Arbeitnehmer herzustellen;

ist der Ansicht, daß viele der Probleme, die sich allen Arbeitnehmern stellen, die Arbeitnehmer mit Familienpflichten besonders hart treffen, und erkennt die Notwendigkeit an, ihre Lage sowohl durch Maßnahmen, die auf ihre speziellen Bedürfnisse zugeschnitten sind, als auch durch Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der Arbeitnehmer im allgemeinen zu verbessern;

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Chancengleichheit und Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer: Arbeitnehmer mit Familienpflichten, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 23. Juni 1981, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Arbeitnehmer mit Familienpflichten, 1981, bezeichnet wird.

Artikel 1

1. Dieses Übereinkommen gilt für männliche und weibliche Arbeitnehmer mit Pflichten gegenüber ihren unterhaltsberechtigten Kindern, soweit ihre Möglichkeiten, sich auf das Erwerbsleben vorzubereiten, in das Erwerbsleben einzutreten, am Erwerbsleben teilzunehmen oder Fortschritte im Erwerbsleben zu erzielen, durch diese Pflichten eingeschränkt werden.

2. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind auch auf männliche und weibliche Arbeitnehmer mit Pflichten gegenüber anderen unmittelbaren Familienangehörigen anzuwenden, die offensichtlich ihrer Betreuung oder ihrer Unterstützung bedürfen, soweit ihre Möglichkeiten, sich auf das Erwerbsleben vorzubereiten, in das Erwerbsleben einzutreten, am Erwerbsleben teilzunehmen oder Fortschritte im Erwerbsleben zu erzielen, durch diese Pflichten eingeschränkt werden.

3. Im Sinne dieses Übereinkommens haben die Ausdrücke "unterhaltsberechtigtes Kind" und "anderer unmittelbarer Familienangehöriger, der offensichtlich der Betreuung oder der Unterstützung bedarf" die Bedeutung, die in jedem Land durch eines der in Artikel 9 dieses Übereinkommens erwähnten Mittel festgelegt ist.

4. Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Arbeitnehmer werden im folgenden "Arbeitnehmer mit Familienpflichten" genannt.

Artikel 2

Dieses Übereinkommen gilt für alle Wirtschaftszweige und für alle Arbeitnehmergruppen.

Artikel 3

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