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ILO

Übereinkommen 1 - Übereinkommen über die Begrenzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf acht Stunden täglich und achtundvierzig Stunden wöchentlich
1919

Vom 13.06.1921
(ILO - International Labour Organization)



Umsetzung in Deutsches Recht: Arbeitszeitgesetz

Dieses Übereinkommen ist am 13. Juni 1921 in Kraft getreten.

Ort: Washington

Tagung:1

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf den 29. Oktober 1919 nach Washington einberufen wurde,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Anwendung des Grundsatzes des Achtstundentages oder der Achtundvierzigstundenwoche, eine Frage, die den ersten Gegenstand der Tagesordnung der Konferenz von Washington bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Arbeitszeit (Gewerbe), 1919, bezeichnet wird, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation:

Artikel 1

  1. Als "gewerbliche Betriebe" im Sinne dieses Übereinkommens gelten insbesondere
    1. Bergwerke, Steinbrüche und andere Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen,
    2. Gewerbe, in denen Gegenstände hergestellt, umgeändert, gereinigt, ausgebessert, verziert, fertiggestellt oder verkaufsbereit gemacht oder in denen Stoffe umgearbeitet werden, einschließlich des Schiffsbaues, der Abbruchunternehmungen, der Erzeugung, Umformung und Übertragung von Elektrizität und sonstiger motorischer Kraft irgendwelcher Art,
    3. der Bau, der Wiederaufbau, die Instandhaltung, die Ausbesserung, der Umbau oder der Abbruch von Bauwerken, Eisenbahnen, Straßenbahnen, Häfen, Docks, Hafendämmen, Kanälen, Anlagen für die Binnenschiffahrt, Straßen, Tunneln, Brücken, Straßenüberführungen, Abwasserkanälen, Brunnenschächten, Telegraphen- und Telephonanlagen, elektrischen Anlagen, Gas- und Wasserwerken und andere Bauarbeiten sowie die dazu nötigen Vor- und Fundierungsarbeiten,
    4. die Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen, Eisenbahnen, Binnengewässern oder zur See, einschließlich des Verkehrs mit Gütern in Docks, auf Ausladeplätzen, Werften und in Lagerhäusern, jedoch mit Ausnahme der Handbeförderung.
  2. Die Bestimmungen über die Beförderung zur See und auf Binnengewässern werden durch eine besondere Konferenz zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Schiffsleute und der Binnenschiffer getroffen werden.
  3. In jedem Lande bestimmt die zuständige Stelle die Grenze zwischen Gewerbe einerseits, Handel und Landwirtschaft andererseits.

Artikel 2

Die Arbeitszeit der in allen öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben oder ihren Nebenbetrieben beschäftigten Personen darf acht Stunden täglich und achtundvierzig Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Betriebe, in denen lediglich Mitglieder derselben Familie beschäftigt sind. Ferner gelten folgende Ausnahmen:

  1. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden keine Anwendung auf Personen, die mit der Aufsicht oder Leitung beauftragt sind oder eine Vertrauensstellung bekleiden.
  2. Beträgt nach Gesetz, Gewohnheit oder Vereinbarung zwischen Berufsverbänden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern (oder, in Ermangelung solcher Verbände, zwischen Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer) die Arbeitszeit an einem oder mehreren Tagen der Woche weniger als acht Stunden, so kann durch Verfügung der zuständigen Stelle oder durch Vereinbarung zwischen den genannten Verbänden oder Vertretern der Beteiligten eine Überschreitung der achtstündigen Arbeitszeit an den übrigen Tagen der Woche zugelassen werden. Diese Überschreitung darf indessen nicht mehr als eine Stunde täglich betragen.
  3. Bei Schichtarbeit kann die Arbeitszeit an einzelnen Tagen über acht Stunden täglich und in einzelnen Wochen über achtundvierzig Stunden wöchentlich verlängert werden; in diesem Falle darf jedoch der Durchschnitt der Arbeitszeit, berechnet auf einen Zeitraum von drei Wochen oder weniger, acht Stunden täglich und achtundvierzig Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

Artikel 3

Die nach Artikel 2 begrenzte Arbeitszeit kann überschritten werden, wenn eine Betriebsstörung eingetreten ist oder droht, wenn dringliche Arbeiten an den Maschinen oder den Betriebseinrichtungen vorzunehmen sind oder wenn höhere Gewalt vorliegt, jedoch nur, soweit es erforderlich ist, um eine ernstliche Störung des regelmäßigen Betriebes zu verhüten.

Artikel 4

Die nach Artikel 2 begrenzte Arbeitszeit kann bei Arbeiten, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Fortgang mit Schichtenwechsel erfordern, unter der Bedingung überschritten werden, daß die Arbeitszeit durchschnittlich sechsundfünfzig Stunden wöchentlich nicht übersteigt. Durch diese Bestimmung wird der Anspruch der Arbeitnehmer auf die Ruhezeit nicht berührt, die ihnen etwa nach der innerstaatlichen Gesetzgebung als Ersatz für den wöchentlichen Ruhetag zugesichert ist.

Artikel 5

  1. Erweisen sich die Bestimmungen des Artikels 2 über die Arbeitszeit ausnahmsweise als nicht anwendbar, aber nur in diesem Falle, kann durch Vereinbarungen zwischen Berufsverbänden von Arbeitnehmern und Arbeitgebern die tägliche Arbeitszeit auf der Grundlage eines für einen längeren Zeitraum aufgestellten Arbeitsplanes geregelt werden, sofern jenen Vereinbarungen, die der Regierung mitzuteilen sind, die Geltung von Verordnungen gegeben ist.

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