Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk Arbeits- Sozialrecht ILO

Übereinkommen 2 - Übereinkommen über Arbeitslosigkeit vom 28.11.1919

Vom 25. Mai 1925
(BGBl. II 1925 S. 162; 26.06.1961 - 1963 S. 1135 durch ILO 116)



red. Anm. Durch die BRD ratifiziert mit Datum vom 06.06.1925

Dieses Übereinkommen ist am 14. Juli 1921 in Kraft getreten.

Ort: Washington

Tagung:1

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf den 29. Oktober 1919 nach Washington einberufen wurde,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Mittel zur Verhütung der Arbeitslosigkeit und zur Bekämpfung ihrer Folgen, eine Frage, die den zweiten Gegenstand der Tagesordnung der Konferenz von Washington bildet, und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen. Die Konferenz nimmt das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Arbeitslosigkeit, 1919, bezeichnet wird, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation:

Artikel 1

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat dem Internationalen Arbeitsamt in möglichst kurzen Zwischenräumen, jedenfalls aber mindestens alle drei Monate, sämtliche verfügbaren statistischen oder sonstigen Aufschlüsse über die Arbeitslosigkeit zu geben, einschließlich der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit getroffen oder in Aussicht genommen sind. Die Aufschlüsse sind, wenn immer möglich, so zeitig zu beschaffen, daß der Bericht innerhalb dreier Monate nach Ablauf des Zeitraumes, auf den er sich bezieht, erstattet werden kann.

Artikel 2

  1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat ein System öffentlicher Arbeitsvermittlungsstellen einzurichten, die unter der Aufsicht einer Zentralbehörde stehen und unentgeltlich arbeiten. Zur Beratung in allen die Tätigkeit dieser Stellen betreffenden Angelegenheiten sind Ausschüsse zu bilden, in denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertreten sein müssen.
  2. Wenn unentgeltliche öffentliche und private Arbeitsvermittlungsstellen nebeneinander bestehen, sind Maßnahmen für ein Zusammenarbeiten nach einem das ganze Land umfassenden Plane zu treffen.
  3. Die Wirksamkeit der Arbeitsvermittlungssysteme der verschiedenen Staaten soll im Einvernehmen mit diesen vom Internationalen Arbeitsamt in Zusammenhang gebracht werden.

Artikel 3

Die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, die dieses Übereinkommen ratifizieren und eine Arbeitslosenversicherung besitzen, haben unter Bedingungen, die zwischen den beteiligten Mitgliedern vereinbart werden, Maßnahmen zu treffen, um Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines dieser Mitglieder sind, jedoch auf dem Gebiet eines anderen arbeiten, dieselben Versicherungsleistungen wie den staatsangehörigen Arbeitnehmern dieses anderen Mitgliedes einzuräumen.

Artikel 4

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 5

  1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es für diejenigen seiner Kolonien, Besitzungen und Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, in Kraft zu setzen, jedoch unter den folgenden Vorbehalten:
    1. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens darf nicht durch die örtlichen Verhältnisse ausgeschlossen sein;
    2. die für die Anpassung des Übereinkommens an die örtlichen Verhältnisse erforderlichen Abänderungen dürfen ihm eingefügt werden.
  2. Jedes Mitglied hat dem Internationalen Arbeitsamt sein Vorgehen hinsichtlich seiner einzelnen Kolonien, Besitzungen und Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, mitzuteilen.

Artikel 6

Sobald die Ratifikationen dreier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit.

Artikel 7

Dieses Übereinkommen tritt mit dem Tag in Kraft, an dem diese Mitteilung durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes stattgefunden hat. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, die ihre Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt haben eintragen lassen. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied mit dem Tag in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.

Artikel 8

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, seine Bestimmungen spätestens am 1. Juli 1921 in Geltung zu setzen und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.

Artikel 9

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.

Artikel 10 116

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 09.12.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion