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Regelwerk Arbeits- Sozialrecht ILO

Übereinkommen 16 - Übereinkommen über die ärztliche Untersuchung der Jugendlichen (Seeschiffahrt)
Übereinkommen über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der in der Seeschiffahrt beschäftigten Kinder und Jugendlichen vom 11.11.1921

Vom 30. Mai1929

(RGBl II vom 1929 S. 383; BGBl. II 26.06.1961 -1963 S. 1135; 26.06.2013 S. 763 13; 10.09.2014 S. 891*,** aufgehoben)



red. Anm.
*) zwischenzeitlich gekündigt; **) Neufassung im Seearbeitsübereinkommen, 2006, MLC (Quelle ILO-Berlin)


siehe: Gesetz zu dem Seearbeitsübereinkommen; Seearbeitsübereinkommen, 2006 Inkrafttreten

siehe auch: RL 2013/54

Dieses Übereinkommen ist am 20. November 1922 in Kraft getreten.

Ort: Genf

Tagung: 3

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 25. Oktober 1921 zu ihrer dritten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der in der Seeschiffahrt beschäftigten Kinder und Jugendlichen, eine Frage, die zum achten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die ärztliche Untersuchung der Jugendlichen (Seeschiffahrt), 1921, bezeichnet wird, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation:

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Ausdruck "Schiff" Schiffe und Boote aller Art, die in der Seeschiffahrt verwendet werden, gleichviel ob sie in öffentlichem oder privatem Eigentum stehen; Kriegsschiffe gehören nicht dazu.

Artikel 2

Kinder und Jugendliche unter achtzehn Jahren dürfen an Bord von Schiffen nur dann beschäftigt werden, wenn sie über ihre Eignung zu solcher Arbeit ein ärztliches Zeugnis vorgelegt haben, das durch einen von der zuständigen Stelle anerkannten Arzt unterzeichnet ist. Dies gilt nicht für Schiffe, auf denen lediglich Mitglieder derselben Familie beschäftigt sind.

Artikel 3

Die Beschäftigung der Kinder und Jugendlichen auf See darf nur fortgesetzt werden, wenn die ärztliche Untersuchung wenigstens einmal im Jahre wiederholt und nach jeder neuen Untersuchung ein ärztliches Zeugnis über die Eignung zur Arbeit auf See vorgelegt wird. Würde danach die Gültigkeitsdauer eines ärztlichen Zeugnisses während einer Reise ablaufen, so bleibt es bis zum Ende der Reise in Kraft.

Artikel 4

In dringenden Fällen kann die zuständige Stelle Jugendlichen unter achtzehn Jahren gestatten, ohne die in Artikel 2 und 3 dieses Übereinkommens vorgesehene Untersuchung an Bord zu gehen, sofern die Untersuchung in dem ersten Hafen, den das Schiff anläuft, nachgeholt wird.

Artikel 5

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 6

  1. Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
  2. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.
  3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied mit dem Tag in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.

Artikel 7

Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

Artikel 8

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 verpflichtet sich jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3 und 4 spätestens am 1. Januar 1924 in Geltung zu setzen und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.

Artikel 9

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es in seinen Kolonien, Besitzungen und Protektoraten nach den Bestimmungen des Artikels 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation anzuwenden.

Artikel 10

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.

Artikel 11 116

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 12

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.

ENDE

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