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ILO

Übereinkommen 24 - Übereinkommen über Krankenversicherung (Gewerbe)
Übereinkommen über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen vom 15.06.1927

Vom 28.10.1927 S. 887
(RGBl II vom 10.02.2010 S. 939; BGBl. II vom::26.06.1961 - 1963 S. 1135 ILO 116)



red. Anm. ratifiziert durch die BRD mit Datum vom 23.01.1928

Dieses Übereinkommen ist am 15. Juli 1928 in Kraft getreten.

Ort: Genf

Tagung: 10

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 25. Mai 1927 zu ihrer zehnten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen, eine Frage, die zum ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 15. Juni 1927, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Krankenversicherung (Gewerbe), 1927, bezeichnet wird, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation:

Artikel 1

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, eine den Bestimmungen dieses Übereinkommens mindestens gleichwertige Pflichtversicherung für den Krankheitsfall einzurichten.

Artikel 2

  1. Versicherungspflichtig sind die Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge der gewerblichen und Handelsunternehmungen, die Heimarbeiter und Hausgehilfen.
  2. Es bleibt jedoch jedem Mitglied unbenommen, in seiner innerstaatlichen Gesetzgebung die etwa erforderlich erscheinenden Ausnahmen vorzusehen für
    1. vorübergehende Beschäftigungen, die sich nicht über eine von der innerstaatlichen Gesetzgebung etwa bestimmte Dauer hinaus erstrecken, für unständige, dem Beruf oder dem Betrieb des Arbeitgebers fremde Beschäftigungen, ferner für nur gelegentlich oder im Nebenberuf ausgeübte Beschäftigungen,
    2. Arbeitnehmer, deren Lohn oder Einkommen eine von der innerstaatlichen Gesetzgebung etwa bestimmte Grenze überschreitet,
    3. Arbeitnehmer, die keinen Barlohn erhalten,
    4. Heimarbeiter, die nach Art ihrer Arbeitsbedingungen den Lohnempfängern nicht gleichgestellt werden können,
    5. Arbeitnehmer, deren Alter unter oder über einer gesetzlich etwa bestimmten Grenze liegt,
    6. Familienangehörige des Arbeitgebers.
  3. Für versicherungsfrei können Personen erklärt werden, denen im Krankheitsfall auf Grund von Gesetz, Verordnung oder Sondersatzung Ansprüche zustehen, die den in diesen Übereinkommen vorgesehenen im ganzen mindestens gleichwertig sind.
  4. Dieses Übereinkommen bezieht sich nicht auf Schiffsleute und Angehörige der Seefischerei, deren Versicherung für den Krankheitsfall der Entscheidung einer späteren Konferenz vorbehalten bleibt.

Artikel 3

  1. Der infolge eines nicht normalen Körper- oder Geisteszustandes arbeitsunfähige Versicherte hat Anspruch auf Krankengeld während mindestens der ersten sechsundzwanzig Wochen der Arbeitsunfähigkeit, gerechnet vom ersten Unterstützungstag an.
  2. Die Gewährung des Krankengeldes kann durch eine Mindestdauer der Mitgliedschaft sowie durch eine Wartefrist von höchstens drei Tagen bedingt werden.
  3. Der Anspruch auf Krankengeld kann ruhen,
    1. solange und insoweit der Versicherte wegen der gleichen Krankheit aus anderer Quelle von Gesetzes wegen eine gleichwertige Leistung erhält,
    2. solange der Versicherte infolge der Arbeitsunfähigkeit seinen gewöhnlichen Arbeitsverdienst nicht einbüßt oder auf Kosten der Versicherung oder aus öffentlichen Mitteln verpflegt wird, wobei jedoch das Krankengeld nur teilweise ruht, wenn der so Verpflegte für den Unterhalt von Familienangehörigen zu sorgen hat,
    3. solange der Versicherte sich ohne triftigen Grund weigert, den ärztlichen Anweisungen oder der Krankenordnung Folge zu leisten, oder sich absichtlich und ohne Zustimmung des Versicherungsträgers dessen Aufsicht entzieht.
  4. Das Krankengeld kann im Fall einer vom Versicherten absichtlich herbeigeführten Krankheit ganz oder teilweise versagt werden.

Artikel 4

  1. Der Versicherte hat vom Beginn der Krankheit an und mindestens bis zum Ablauf der Frist, die für den Bezug von Krankengeld festgesetzt ist, Anspruch auf Behandlung durch einen approbierten Arzt sowie auf Versorgung mit Arznei und Heilmitteln in ausreichender Beschaffenheit und Menge.
  2. Doch kann dem Versicherten eine Beteiligung an den Kosten der Krankenpflege zu den durch die innerstaatliche Gesetzgebung festgesetzten Bedingungen auferlegt werden.
  3. Der Anspruch auf Krankenpflege kann ruhen, solange der Versicherte sich ohne triftigen Grund weigert, den ärztlichen Anweisungen oder der Krankenordnung Folge zu leisten, oder versäumt, die vom Versicherungsträger bereitgestellte Krankenpflege zu gebrauchen.

Artikel 5

Die innerstaatliche Gesetzgebung kann die Gewährung von Krankenpflege an Familienangehörige des Versicherten zulassen oder vorschreiben, die in seinem Haushalt leben und von ihm unterhalten werden; sie bestimmt das Nähere.

Artikel 6

  1. Die Krankenversicherung wird durch Versicherungsträger durchgeführt, die Selbstverwaltungsrecht haben, in ihrer Geschäftsführung und der Verwaltung ihrer Mittel unter Staatsaufsicht stehen und nicht auf Gewinn abzielen. Freie Versicherungseinrichtungen bedürfen ausdrücklicher staatlicher Anerkennung.
  2. Die Versicherten wirken, zu den von der innerstaatlichen Gesetzgebung etwa festgesetzten Bedingungen, an der Verwaltung des Versicherungsträgers mit.

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