Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk Arbeits- Sozialrecht ILO

Übereinkommen 73 - Übereinkommen über die ärztliche Untersuchung der Schiffsleute, 1946

Vom 29. Juni 1946
(BGBl II vom 10.022010 S. 939; 26.06.2013 S. 763 13; 10.09.2014 S. 891hier nicht mehr gültig)



(Wird durch Seearbeitsübereinkommen ersetzt Inkrafttreten)


Dieses Übereinkommen ist am 17. August 1955 in Kraft getreten.

Ort: Seattle

Tagung:28

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Seattle einberufen wurde und am 6. Juni 1946 zu ihrer achtundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die ärztliche Untersuchung der Schiffsleute, eine Frage, die zum fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 29. Juni 1946, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die ärztliche Untersuchung der Schiffsleute, 1946, bezeichnet wird.

Artikel 1

  1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Schiffe der Seeschiffahrt, gleichviel ob in öffentlichem oder privatem Besitz, die der gewerbsmäßigen Beförderung von Fracht oder von Fahrgästen dienen und in einem Gebiet eingetragen sind, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist.
  2. Die innerstaatliche Gesetzgebung bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ein Schiff als Schiff der Seeschiffahrt zu gelten hat.
  3. Dieses Übereinkommen gilt nicht für
    1. Schiffe mit weniger als 200 Registertonnen Bruttoraumgehalt,
    2. einfache Holzfahrzeuge wie Dhows und Dschunken,
    3. Fischereifahrzeuge,
    4. Fahrzeuge, die zu Fahrten in Flußmündungen verwendet werden.

Artikel 2

Vorbehaltlich der Maßnahmen, die getroffen werden sollten, um sicherzustellen, daß die nachstehend bezeichneten Personen sich in gutem Gesundheitszustand befinden und die Gesundheit anderer Personen an Bord nicht gefährden, gilt dieses Übereinkommen für alle in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiffes beschäftigten Personen, mit Ausnahme

  1. des Lotsen, der nicht Mitglied der Besatzung ist,
  2. der Personen, die an Bord von einem anderen Arbeitgeber als dem Reeder beschäftigt werden, mit Ausnahme der Funkoffiziere oder Funker in Diensten einer Gesellschaft für drahtlose Telegraphie,
  3. der mitfahrenden Hafenarbeiter, die nicht Mitglieder der Besatzung sind,
  4. der Personen, die im Hafen beschäftigt sind und in der Regel nicht auf See beschäftigt werden.

Artikel 3

  1. Eine Person, für die dieses Übereinkommen gilt, darf zur Beschäftigung auf einem Schiff, für welches das Übereinkommen gilt, nur angeheuert werden, wenn sie über ihre Eignung für die Arbeit auf See, mit der sie beschäftigt werden soll, ein Zeugnis vorgelegt hat, das von einem Arzt oder, im Fall eines nur die Sehschärfe betreffenden Zeugnisses, von einer durch die zuständige Stelle zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigten Person unterzeichnet ist.
  2. Jedoch kann eine Person für eine Zeitspanne von zwei Jahren, gerechnet vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens für das betreffende Gebiet, auf Grund des Nachweises angeheuert werden, daß sie in den vorangehenden zwei Jahren während einer beträchtlichen Zeitspanne auf einem durch dieses Übereinkommen erfaßten Schiff der Seeschiffahrt beschäftigt war.

Artikel 4

  1. Die zuständige Stelle bestimmt nach Anhörung der beteiligten Berufsverbände der Reeder und der Schiffsleute die Art der ärztlichen Untersuchung und die Angaben, die das ärztliche Zeugnis zu enthalten hat.
  2. Bei der Festsetzung der Art der Untersuchung sind das Alter der zu untersuchenden Person und die Natur der zu leistenden Arbeit angemessen zu berücksichtigen.
  3. In dem ärztlichen Zeugnis ist insbesondere zu bescheinigen,
    1. daß Gehör und Sehvermögen des Inhabers und, wenn er im Deckdienst zu beschäftigen ist (mit Ausnahme bestimmten Fachpersonals, dessen Eignung für die zu leistenden Dienste durch Farbenblindheit nicht beeinträchtigt wird), sein Farbenunterscheidungsvermögen voll befriedigen,
    2. daß der Inhaber nicht an einer Krankheit leidet, die sich durch den Seedienst verschlimmern oder ihn hierfür untauglich machen oder die Gesundheit anderer Personen an Bord gefährden könnte.

Artikel 5

  1. Die Gültigkeitsdauer des ärztlichen Zeugnisses beträgt höchstens zwei Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstellung.
  2. Soweit ein ärztliches Zeugnis das Farbenunterscheidungsvermögen betrifft, beträgt seine Gültigkeitsdauer höchstens sechs Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstellung.
  3. Läuft die Gültigkeitsdauer eines Zeugnisses während einer Reise ab, so bleibt es bis zum Ende der Reise in Kraft.

Artikel 6

  1. In dringenden Fällen kann die zuständige Stelle die Beschäftigung einer Person, welche die Bestimmungen der vorangehenden Artikel nicht erfüllt hat, für eine einzelne Reise gestatten.
  2. In solchen Fällen gelten dieselben Heuerbedingungen wie für Schiffsleute der gleichen Gruppe, die ein ärztliches Zeugnis besitzen.
  3. Beschäftigung auf Grund dieses Artikels darf in der Folge nicht als Beschäftigung im Sinne von Artikel 3 angesehen werden.

Artikel 7

Die zuständige Stelle kann der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses den vorschriftsmäßig geleisteten Nachweis über die Ausstellung des Zeugnisses gleichsetzen.

Artikel 8

Personen, denen nach der Untersuchung ein Zeugnis verweigert wird, ist durch entsprechende Maßnahmen die Möglichkeit zu geben, eine neue Untersuchung durch einen oder mehrere ärztliche Obergutachter zu beantragen, die in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu einem Reeder oder zu einem Berufsverband von Reedern oder von Schiffsleuten stehen dürfen.

Artikel 9

Die zuständige Stelle kann jede ihrer Aufgaben auf Grund dieses Übereinkommens dadurch erfüllen, daß sie diese nach Anhörung der Berufsverbände der Reeder und der Schiffsleute ganz oder teilweise einem Verband oder einer Behörde überträgt, die entsprechende Aufgaben für die Gesamtheit der Schiffsleute wahrnimmt.

Artikel 10

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 11

  1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
  2. Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Ratifikationen von sieben der folgenden Staaten eingetragen worden sind: Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Chile, China, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Irland, Italien, Jugoslawien, Kanada, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Schweden, Türkei, Vereinigte Staaten von Amerika und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, wobei von diesen sieben Staaten mindestens vier eine Handelsflotte von je mindestens einer Million Bruttoregistertonnen besitzen müssen. Die Aufnahme dieser Bestimmung soll die baldige Ratifikation dieses Übereinkommens durch die Mitgliedstaaten erleichtern und fördern.
  3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied sechs Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Artikel 12

  1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
  2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 13

  1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
  2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der letzten für das Inkrafttreten des Übereinkommens notwendigen Ratifikation Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Artikel 14

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

Artikel 15 116

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 16

  1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
    1. Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 12, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.
    2. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
  2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 17

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 09.12.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion