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ILO

Übereinkommen 110 - Übereinkommen über die Arbeitsbedingungen der Plantagenarbeiter, 1958

Vom 22. Januar 1960
(ILO - International Labour Organization)



Dieses Übereinkommen ist am 22. Januar 1960 in Kraft getreten.

Ort:Genf

Tagung:42

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1958 zu ihrer zweiundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat die Frage der Arbeitsbedingungen der Plantagenarbeiter geprüft, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet,

hat für diesen Sonderfall die Annahme einer zweckentsprechenden Urkunde für angezeigt erachtet, um die Anwendung gewisser aus bestehenden Übereinkommen entnommener Bestimmungen auf die Plantagenarbeiter zu beschleunigen, bis die Ratifikationen dieser Übereinkommen ein größeres Ausmaß erlangt und deren Bestimmungen auf alle Personen innerhalb ihres Geltungsbereiches Anwendung gefunden haben, und um ferner die Anwendung bestimmter Übereinkommen, die zur Zeit nicht für Plantagenarbeiter gelten, auf diese auszudehnen, und

dabei bestimmt, daß diese Urkunde die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten soll.

Die Konferenz nimmt heute, am 24. Juni 1958, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Plantagenarbeit, 1958, bezeichnet wird.

Teil I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

  1. Als "Plantage" im Sinne dieses Übereinkommens gilt jeder landwirtschaftliche Betrieb, der in einem tropischen oder subtropischen Gebiet gelegen ist, regelmäßig Lohnarbeiter beschäftigt und sich hauptsächlich mit der gewerbsmäßigen Anpflanzung oder Gewinnung von Kaffee, Tee, Zuckerrohr, Kautschuk, Bananen, Kakao, Kokosnüssen, Erdnüssen, Baumwolle, Tabak, Faserpflanzen (Sisal, Jute und Hanf), Zitrusfrüchten, Palmöl, Chinarinde oder Ananas befaßt. Dieses Übereinkommen gilt nicht für Familien- oder Kleinbetriebe, deren Erzeugnisse für den örtlichen Markt bestimmt sind und die nicht regelmäßig Lohnarbeiter beschäftigen.
  2. Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, kann nach Anhörung der in Betracht kommenden maßgebenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, den Geltungsbereich des Übereinkommens auf andere Plantagen ausdehnen, indem es
    1. der Liste der in Absatz 1 dieses Artikels aufgezählten Kulturen eine oder mehrere der folgenden hinzufügt: Reis, Zichorie, Kardamom, Geranium und Pyrethrum oder andere Kulturen;
    2. den in Absatz 1 dieses Artikels erfaßten Plantagen Betriebskategorien hinzufügt, die darin nicht aufgeführt sind, auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis aber als Plantagen gelten.
      Das betreffende Mitglied hat jede in diesem Sinne getroffene Maßnahme in seinen nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vorzulegenden Jahresberichten anzugeben.
  3. Als "Plantagen" im Sinne dieses Artikels gelten normalerweise auch Betriebe, die sich mit der Aufbereitung des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse der Plantage befassen.

Artikel 2

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, seine Bestimmungen auf alle Plantagenarbeiter in gleicher Weise und ohne Unterschied der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses, der politischen Meinung, der Staatsangehörigkeit, der sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einem Stammesverband oder der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft anzuwenden.

Artikel 3

  1. Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, hat
    1. anzuwenden:
      1. Teil I;
      2. die Teile IV, IX und XI;
      3. mindestens zwei der folgenden Teile: II, III, V, VI, VII, VIII, X, XII und XIII;
      4. Teil XIV;
    2. wenn es einen oder mehrere Teile von den aus dem Übereinkommen übernommenen Verpflichtungen ausgenommen hat, in einer der Ratifikation beigefügten Erklärung die ausgenommenen Teile zu bezeichnen.
  2. Jedes Mitglied, das eine Erklärung nach Absatz 1 b) dieses Artikels abgegeben hat, hat in seinen nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vorzulegenden Jahresberichten anzugeben, inwieweit Fortschritte zur Durchführung der ausgenommenen Teile verwirklicht worden sind.
  3. Jedes Mitglied, das das Übereinkommen ratifiziert, aber bestimmte Teile nach den Bestimmungen der vorhergehenden Absätze ausgenommen hat, kann in der Folge dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes mitteilen, daß es die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen für einen oder mehrere der bisher ausgenommenen Teile übernimmt; diese Verpflichtungen gelten als Bestandteil der Ratifikation und haben vom Zeitpunkt ihrer Mitteilung an die Wirkung einer Ratifikation.

Artikel 4

In Übereinstimmung mit Artikel 19 Absatz 8 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation darf keine Bestimmung dieses Übereinkommens so ausgelegt werden, als würde dadurch irgendein Gesetz, Rechtsspruch, Gewohnheitsrecht oder Vertrag berührt, die den beteiligten Arbeitnehmern günstigere Bedingungen gewährleisten, als sie in dem Übereinkommen vorgesehen sind.

Teil II. Anstellung und Anwerbung; Wanderarbeiter

Artikel 5

Im Sinne dieses Teiles des Übereinkommens gelten als "Anwerbung" alle Handlungen, die unternommen werden zu dem Zweck, sich oder Dritten die Arbeit von Personen zu beschaffen, die ihre Dienste an der Arbeitsstätte, bei einer öffentlichen Auswanderungs- oder Arbeitsvermittlungsstelle oder in einer von einem Arbeitgeberverband geleiteten und der Aufsicht der zuständigen Stelle unterstehenden Stelle nicht freiwillig anbieten.

Artikel 6

Die Anwerbung eines Familienhauptes darf nicht so ausgelegt werden, als ob sie die Anwerbung irgendeines Mitgliedes seiner Familie mitumfasse.

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