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Regelwerk Arbeits- und Sozialrecht ILO

Übereinkommen 121 - Übereinkommen über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964

Vom 8. Juli 1964
(BGBl II vom 29.10.1971 S. 1169; 14.07.1972 S. 840)



Bekanntmachtmachung über das Inkrafttreten vom 14.07.1972 S. 840

Dieses Übereinkommen wird am 28. Juli 1967 in Kraft treten.

Ort:Genf

Tagung:48

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 17. Juni 1964 zu ihrer achtundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 8. Juli 1964, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964, bezeichnet wird.

Artikel 1

In diesem Übereinkommen

  1. umfaßt der Ausdruck "Gesetzgebung" alle Gesetze und Verordnungen sowie die satzungsmäßigen Bestimmungen auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit;
  2. bedeutet der Ausdruck "vorgeschrieben" von oder auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung bestimmt;
  3. umfaßt der Ausdruck "gewerbliche Betriebe" alle Betriebe in folgenden Wirtschaftszweigen: Industrien zur Gewinnung von Rohstoffen; verarbeitende Industrien; Baugewerbe und öffentliche Arbeiten; Elektrizität, Gas, Wasser und sanitäre Anlagen; Transportwesen, Lagerung und Verkehrswesen;
  4. bezieht sich der Ausdruck "unterhaltsberechtigt" auf die in vorgeschriebenen Fällen als gegeben angenommene Unterhaltsberechtigung;
  5. bezeichnet der Ausdruck "unterhaltsberechtigtes Kind"
    i) ein Kind unter dem Alter, in dem die Schulpflicht endet, oder ein Kind unter fünfzehn Jahren, wobei die höhere Altersgrenze in Betracht zu ziehen ist, und
    ii) unter vorgeschriebenen Bedingungen ein Kind unter einer vorgeschriebenen Altersgrenze, die höher als die in Unterabsatz i) angegebene ist, sofern dieses Kind Lehrling oder Student ist oder infolge einer chronischen Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist; diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die innerstaatliche Gesetzgebung diesen Ausdruck so bestimmt, daß er alle Kinder unter einer Altersgrenze einbezieht, die erheblich höher ist als die in Unterabsatz i) angegebene.

Artikel 2

  1. Ein Mitglied, dessen Entwicklung auf wirtschaftlichem und medizinischem Gebiet noch ungenügend ist, kann durch eine seiner Ratifikation beigefügte begründete Erklärung die in den folgenden Artikeln vorgesehenen zeitweiligen Ausnahmen für sich in Anspruch nehmen: Artikel 5, Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz b), Artikel 12, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 3.
  2. Jedes Mitglied, das eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels abgegeben hat, hat in seinen nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vorzulegenden Berichten über die Durchführung dieses Übereinkommens in bezug auf jede von ihm in Anspruch genommene Ausnahme anzugeben,
    1. daß die Gründe hierfür weiterbestehen oder
    2. daß es von einem bestimmten Zeitpunkt an darauf verzichtet, die Ausnahme weiter in Anspruch zu nehmen.

Artikel 3

  1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann durch eine seiner Ratifikationsurkunde beigefügte Erklärung vom Geltungsbereich des Übereinkommens ausschließen
    1. die Seeleute, einschließlich der Seefischer,
    2. die öffentlichen Bediensteten,

    sofern diese Gruppen durch Sondersysteme geschützt sind, die im ganzen Leistungen gewähren, die den in diesem Übereinkommen vorgesehenen mindestens gleichwertig sind.

  2. Ist eine nach Absatz 1 dieses Artikels abgegebene Erklärung in Kraft, so kann das betreffende Mitglied die in dieser Erklärung genannten Personen von der Zahl der Arbeitnehmer ausschließen, die bei der Berechnung des in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz d) und in Artikel 5 erwähnten Hundertsatzes der Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind.
  3. Jedes Mitglied, das eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels abgegeben hat, kann in der Folge dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes mitteilen, daß es die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für die bei der Ratifikation ausgeschlossene Gruppe oder Gruppen übernimmt.

Artikel 4

  1. Die innerstaatliche Gesetzgebung über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten hat alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die im öffentlichen und privaten Bereich einschließlich der Genossenschaften beschäftigt sind, sowie bei Tod des Ernährers vorgeschriebene Gruppen von Leistungsempfängern zu schützen.
  2. Jedes Mitglied kann die ihm erforderlich erscheinenden Ausnahmen treffen in bezug auf
    1. Personen, die zu gelegentlichen und dem Betriebszweck fremden Arbeiten verwendet werden;
    2. Heimarbeiter;
    3. Familienangehörige des Arbeitgebers, die in seinem Haushalt leben, in bezug auf die für ihn verrichtete Arbeit;
    4. andere Gruppen von Arbeitnehmern, deren Zahl 10 vom Hundert der Gesamtzahl aller Arbeitnehmer, die nicht nach den Unterabsätzen a) bis c) ausgeschlossen sind, nicht übersteigen darf.

Artikel 5

Ist eine nach Artikel 2

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