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ILO

Übereinkommen 136 - Übereinkommen über Benzol
Übereinkommen über den Schutz vor den durch Benzol verursachten Vergiftungsgefahren, 1971

Vom 23. Juni 1971
(BGBl. II vom 19.11.1973 S. 1596)



Dieses Übereinkommen ist am 27. Juli 1973 in Kraft getreten.

Ort: Genf

Tagung: 56

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 2. Juni 1971 zu ihrer sechsundfünfzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Schutz vor Gefährdung durch Benzol, eine Frage, die den sechsten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 23. Juni 1971, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Benzol, 1971, bezeichnet wird.

Artikel 1

Dieses Übereinkommen gilt für alle Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer

  1. dem aromatischen Kohlenwasserstoff Benzol (C6H6), im folgenden als "Benzol" bezeichnet,
  2. Produkten, deren Benzolgehalt 1 Volumprozent überschreitet, im folgenden als "benzolhaltige Produkte" bezeichnet,

ausgesetzt sind.

Artikel 2

  1. In allen Fällen, in denen unschädliche oder weniger gesundheitsschädliche Austauschprodukte zur Verfügung stehen, sind sie anstelle von Benzol oder benzolhaltigen Produkten zu verwenden.
  2. Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für
    1. die Herstellung von Benzol;
    2. die Verwendung von Benzol für chemische Synthesen;
    3. die Verwendung von Benzol in Motortreibstoffen;
    4. Analysen oder Forschungsarbeiten in Laboratorien.

Artikel 3

  1. Die zuständige Stelle in jedem Land kann unter den Bedingungen und innerhalb der Zeitgrenzen, die nach Anhörung der maßgebenden beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, zu bestimmen sind, zeitweilige Abweichungen von dem in Artikel 1 Buchstabe b) festgelegten Prozentsatz und von den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 1 dieses Übereinkommens zulassen.
  2. In diesem Fall hat das betreffende Mitglied in seinen nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vorzulegenden Berichten über die Durchführung des Übereinkommens den Stand seiner Gesetzgebung und Praxis betreffend diese Ausnahmen und die im Hinblick auf die vollständige Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens verwirklichten Fortschritte anzugeben.
  3. Nach Ablauf von drei Jahren nach dem erstmaligen Inkrafttreten dieses Übereinkommens hat der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes der Konferenz einen besonderen Bericht über die Durchführung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels vorzulegen und darin die Vorschläge zu unterbreiten, die er im Hinblick auf entsprechende Maßnahmen für angebracht erachtet.

Artikel 4

  1. Die Verwendung von Benzol und benzolhaltigen Produkten bei bestimmten von der innerstaatlichen Gesetzgebung festgelegten Arbeiten ist zu verbieten.
  2. Dieses Verbot hat sich mindestens auf die Verwendung von Benzol und benzolhaltigen Produkten als Löse- oder Verdünnungsmittel zu erstrecken, außer wenn der betreffende Arbeitsvorgang in einem geschlossenen Apparat ausgeführt wird oder andere ebenso sichere Arbeitsmethoden angewendet werden.

Artikel 5

Arbeitshygienische und technische Vorbeugungsmaßnahmen sind zu treffen, um einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer sicherzustellen, die Benzol oder benzolhaltigen Produkten ausgesetzt sind.

Artikel 6

  1. In Räumen, in denen Benzol oder benzolhaltige Produkte hergestellt, gehandhabt oder verwendet werden, sind alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um das Entweichen von Benzoldämpfen in die Raumluft der Arbeitsstätten zu verhüten.
  2. Sind Arbeitnehmer Benzol oder benzolhaltigen Produkten ausgesetzt, so hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß die Benzolkonzentration in der Raumluft der Arbeitsstätten ein Maximum nicht überschreitet, das von der zuständigen Stelle so festzusetzen ist, daß der Höchstwert von 25 Teilen pro Million (80 mg/m3) nicht überschritten wird.
  3. Die zuständige Stelle hat Richtlinien darüber zu erlassen, wie bei der Messung der Benzolkonzentration in der Raumluft der Arbeitsstätten vorzugehen ist.

Artikel 7

  1. Arbeiten, bei denen Benzol oder benzolhaltige Produkte verwendet werden, sind, soweit durchführbar, in geschlossenen Apparaten auszuführen.
  2. Ist die Verwendung geschlossener Apparate nicht möglich, so sind die Arbeitsstätten, in denen Benzol oder benzolhaltige Produkte verwendet werden, mit wirksamen Vorrichtungen auszustatten, durch die die Beseitigung der Benzoldämpfe in dem für den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlichen Maße sichergestellt wird.

Artikel 8

  1. Arbeitnehmern, deren Haut mit flüssigem Benzol oder mit flüssigen benzolhaltigen Produkten in Berührung kommen könnte, sind zweckentsprechende persönliche Schutzmittel gegen die Gefahr der Resorption von Benzol durch die Haut zur Verfügung zu stellen.
  2. Arbeitnehmern, die aus besonderen Gründen Benzolkonzentrationen in der Raumluft der Arbeitsstätten ausgesetzt sein könnten, die das in Artikel 6 Absatz 2 dieses Übereinkommens angegebene Maximum überschreiten, sind zweckentsprechende persönliche Schutzmittel gegen die Gefahr des Einatmens von Benzoldämpfen zur Verfügung zu stellen. Die Einwirkungsdauer ist soweit als möglich zu begrenzen.

Artikel 9

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