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ILO

Übereinkommen 144 - Übereinkommen über dreigliedrige Beratungen (internationale Arbeitsnormen)
Übereinkommen über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen, 1976

Vom 21. Juni 1976
(BGBl. II vom 10.02.2010 S. 939)



Dieses Übereinkommen ist am 16. Mai 1978 in Kraft getreten.

Ort: Genf

Tagung: 61

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 2. Juni 1976 zu ihrer einundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist,

verweist auf die Bestimmungen bestehender internationaler Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen -- insbesondere das Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948, das Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen, 1949, und die Empfehlung betreffend die Beratung in einzelnen Wirtschaftszweigen und im gesamtstaatlichen Rahmen, 1960 --, worin das Recht der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf die Bildung freier und unabhängiger Verbände bekräftigt wird und Maßnahmen zur Förderung wirksamer Beratungen auf nationaler Ebene zwischen den Staatsorganen und den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gefordert werden, sowie auf die Bestimmungen zahlreicher internationaler Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen, in denen die Anhörung der Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu Maßnahmen für deren Durchführung vorgesehen ist;

hat den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung unter dem Titel "Schaffung dreigliedriger Einrichtungen und Verfahren zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen" geprüft und beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1976, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über dreigliedrige Beratungen (internationale Arbeitsnormen), 1976, bezeichnet wird.

Artikel 1

In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck "maßgebende Verbände" die maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die im Genuß der Vereinigungsfreiheit stehen.

Artikel 2

  1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, Verfahren anzuwenden, die wirksame Beratungen zwischen Vertretern der Regierung, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Hinblick auf die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Übereinkommens genannten Fragen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Internationalen Arbeitsorganisation sicherstellen.

  2. Die Art und die Form der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Verfahren sind in jedem Land entsprechend den innerstaatlichen Gepflogenheiten und, soweit solche Verbände bestehen und solche Verfahren noch nicht eingeführt worden sind, nach Beratung mit den maßgebenden Verbänden festzulegen.

Artikel 3

  1. Die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren sind von ihren maßgebenden Verbänden, soweit solche Verbände bestehen, frei auszuwählen.
  2. Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer müssen in allen Organen, in deren Rahmen Beratungen stattfinden, gleichgewichtig vertreten sein.

Artikel 4

  1. Die zuständige Stelle ist für die verwaltungsmäßige Unterstützung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren verantwortlich.
  2. Zwischen der zuständigen Stelle und den maßgebenden Verbänden, soweit solche Verbände bestehen, sind geeignete Vereinbarungen zur Finanzierung einer gegebenenfalls erforderlichen Schulung der an diesen Verfahren beteiligten Personen zu treffen.

Artikel 5

  1. Ziel der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren sind Beratungen über
    1. Antworten der Regierungen auf Fragebogen zu Tagesordnungspunkten der Internationalen Arbeitskonferenz und Stellungnahmen der Regierungen zu Textentwürfen, die von der Konferenz zu erörtern sind;
    2. die Vorschläge, die der oder den zuständigen Stellen im Zusammenhang mit der Vorlage von Übereinkommen und Empfehlungen gemäß Artikel 19 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation zu unterbreiten sind;
    3. die Überprüfung nichtratifizierter Übereinkommen und von Empfehlungen, denen noch nicht entsprochen worden ist, in geeigneten Zeitabständen, um festzustellen, welche Maßnahmen zur Förderung ihrer Durchführung und gegebenenfalls ihrer Ratifikation getroffen werden könnten;
    4. Fragen, die sich im Zusammenhang mit den gemäß Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation an das Internationale Arbeitsamt zu sendenden Berichten ergeben;
    5. Anträge auf Kündigung ratifizierter Übereinkommen.
  2. Um eine angemessene Behandlung der in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Fragen zu gewährleisten, haben Beratungen in geeigneten, einvernehmlich festgelegten Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, stattzufinden.

Artikel 6

Wenn dies nach Beratung mit den maßgebenden Verbänden, soweit solche Verbände bestehen, angebracht erscheint, hat die zuständige Stelle einen Jahresbericht über das Funktionieren der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren herauszugeben.

Artikel 7

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 8

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