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ILO

Übereinkommen 161 - Übereinkommen über die betriebsärztlichen Dienste, 1985

Vom 26. Juni 1985
(BGBl. II vom 29.07.1994 S. 1198)



In Kraft für die BRD am 17.10.1995 (Bek. 1.01.1995 S. 184

Dieses Übereinkommen ist am 17. Februar 1988 in Kraft getreten.

Ort:Genf

Tagung: 71

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 7. Juni 1985 zu ihrer einundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist,

stellt fest, daß der Schutz der Arbeitnehmer gegen allgemeine und Berufskrankheiten sowie gegen Arbeitsunfälle eine der Aufgaben ist, die der Internationalen Arbeitsorganisation gemäß ihrer Verfassung obliegen,

verweist auf die einschlägigen internationalen Arbeitsübereinkommen und -empfehlungen, insbesondere auf die Empfehlung betreffend den

Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, 1953, die Empfehlung betreffend die

betriebsärztlichen Dienste, 1959, das Übereinkommen über Arbeitnehmervertreter, 1971, sowie das Übereinkommen und die Empfehlung über den Arbeitsschutz, 1981, die die Grundsätze einer innerstaatlichen Politik und die Maßnahmen auf nationaler Ebene festlegen,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die betriebsärztlichen Dienste, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 26. Juni 1985, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die betriebsärztlichen Dienste, 1985, bezeichnet wird.

Teil I .
Grundsätze einer innerstaatlichen Politik

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. bezeichnet der Ausdruck "betriebsärztliche Dienste" Dienste, die im wesentlichen mit vorbeugenden Aufgaben betraut sind und die den Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und ihre Vertreter im Betrieb zu beraten haben über:
    i) die Erfordernisse für die Schaffung und Erhaltung einer sicheren und gesunden Arbeitsumwelt, die einer optimalen körperlichen und geistigseelischen Gesundheit im Zusammenhang mit der Arbeit förderlich ist;
    ii) die Anpassung der Arbeit an die Fähigkeiten der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung ihrer körperlichen und geistigseelischen Gesundheit;
  2. bezeichnet der Ausdruck "Arbeitnehmervertreter im Betrieb" Personen, die auf
    Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis als solche anerkannt sind.

Artikel 2

Jedes Mitglied hat unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten und in Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche bestehen, eine in sich geschlossene innerstaatliche Politik auf dem Gebiet der betriebsärztlichen Dienste festzulegen, durchzuführen und regelmäßig zu überprüfen.

Artikel 3

  1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, betriebsärztliche Dienste schrittweise für alle Arbeitnehmer, einschließlich jener im öffentlichen Dienst und der Mitglieder von Produktionsgenossenschaften, in allen Wirtschaftszweigen und allen Betrieben einzurichten. Die getroffenen Vorkehrungen sollten angemessen sein und den spezifischen Gefahren in den Betrieben entsprechen.
  2. Kann ein Mitglied betriebsärztliche Dienste nicht sofort für alle Betriebe einrichten, so hat es in Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche bestehen, Pläne für die Einrichtung solcher Dienste aufzustellen.
  3. Jedes betreffende Mitglied hat in seinem ersten Bericht, den es gemäß Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung des Übereinkommens vorzulegen hat, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels aufgestellten Pläne anzugeben und in den folgenden Berichten mitzuteilen, welche Fortschritte im Hinblick auf ihre Anwendung erzielt worden sind.

Artikel 4

Die zuständige Stelle hat die maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche bestehen, zu den Maßnahmen anzuhören, die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu treffen sind.

Teil II .
Aufgaben

Artikel 5

Unbeschadet der Verantwortung des einzelnen Arbeitgebers für die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer, die er beschäftigt, und unter gebührender

Berücksichtigung der Notwendigkeit, daß die Arbeitnehmer an den Angelegenheiten des Arbeitsschutzes mitwirken, haben die betriebsärztlichen Dienste diejenigen der folgenden Aufgaben wahrzunehmen, die angemessen sind und den Berufsgefahren des Betriebes entsprechen:

  1. Ermittlung und Beurteilung der von den Gesundheitsgefahren in der Arbeitsstätte ausgehenden Risiken;
  2. Überwachung der Faktoren in der Arbeitsumwelt und der Arbeitsverfahren, die die Gesundheit der Arbeitnehmer beeinträchtigen können, einschließlich der sanitären Anlagen, der Kantinen und der Unterkünfte, soweit diese Einrichtungen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden;
  3. Beratung über die Planung und Organisation der Arbeit, einschließlich der Gestaltung der Arbeitsplätze, über die Auswahl, die Instandhaltung und den Zustand der Maschinen und sonstigen Ausrüstungen sowie über die bei der Arbeit verwendeten Stoffe;
  4. Mitwirkung an der Entwicklung von Programmen für die Verbesserung der Arbeitsverfahren und an der Prüfung und Beurteilung der gesundheitlichen Aspekte neuer Ausrüstungen;
  5. Beratung in den Bereichen der Gesundheit, der Sicherheit und der Hygiene am Arbeitsplatz sowie der Ergonomie und der individuellen und kollektiven Schutzausrüstung;
  6. Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Arbeit;

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