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ILO

Übereinkommen 162 - Übereinkommen über Asbest
Übereinkommen über Sicherheit bei der Verwendung von Asbest, 1986

Vom 24. Juni 1986
(BGBl II vom 10.02.2010 S. 939)



Dieses Übereinkommen ist am 16. Juni 1989 in Kraft getreten.

Ort: Genf

Tagung: 72

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1986 zu ihrer zweiundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist,

verweist auf die einschlägigen internationalen Arbeitsübereinkommen und -empfehlungen, insbesondere auf das Übereinkommen und die Empfehlung über Berufskrebs, 1974, das Übereinkommen und die Empfehlung über die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen), 1977, das Übereinkommen und die Empfehlung über den Arbeitsschutz, 1981, das Übereinkommen und die Empfehlung über die betriebsärztlichen Dienste, 1985, die dem Übereinkommen über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964, beigefügte Liste der Berufskrankheiten in der 1980 abgeänderten Fassung sowie die vom Internationalen Arbeitsamt im Jahre 1984 veröffentlichte Sammlung praktischer Richtlinien über Sicherheit bei der Verwendung von Asbest, die die Grundsätze einer innerstaatlichen Politik und die Maßnahmen auf nationaler Ebene festlegen,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Sicherheit bei der Verwendung von Asbest, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 24. Juni 1986, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Asbest, 1986, bezeichnet wird.

Teil I .
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

  1. Dieses Übereinkommen findet auf alle Tätigkeiten Anwendung, die mit einer Exposition von Arbeitnehmern gegenüber Asbest im Zusammenhang mit der Arbeit verbunden sind.
  2. Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann nach Beratung mit den in Betracht kommenden maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und auf Grund einer Beurteilung der bestehenden Gesundheitsgefahren und der angewendeten Sicherheitsmaßnahmen bestimmte Wirtschaftszweige oder bestimmte Betriebe von der Anwendung einzelner Bestimmungen des Übereinkommens ausnehmen, wenn es überzeugt ist, daß ihre Anwendung auf diese Wirtschaftszweige oder Betriebe nicht erforderlich ist.
  3. Die zuständige Stelle hat bei der Entscheidung über die Ausnahme bestimmter Wirtschaftszweige oder bestimmter Betriebe die Häufigkeit, die Dauer und den Grad der Exposition sowie die Art der Arbeit und die Verhältnisse an der Arbeitsstätte zu berücksichtigen.

Artikel 2

In diesem Übereinkommen

  1. bedeutet der Ausdruck "Asbest" die faserige Form der mineralischen Silikate, die zu den gesteinsbildenden Mineralien der Serpentingruppe, d.h. Chrysotil (Weißasbest), und der Amphibolgruppe, d.h. Aktinolith, Amosit (Braunasbest, Cummingtonit-Grünerit), Anthophyllit, Krokydolith (Blauasbest), Tremolit, gehören, oder jede Mischung, die eines oder mehrere davon enthält;
  2. bedeutet der Ausdruck "Asbeststaub" Schwebstoff-Asbestteilchen oder abgesetzte Asbestteilchen, die zu Schwebstoff in der Arbeitsumwelt werden können;
  3. bedeutet der Ausdruck "Asbeststaub in der Luft" für Meßzwecke Staubteilchen, die durch gravimetrische Beurteilung oder eine andere gleichwertige Methode gemessen werden;
  4. bedeutet der Ausdruck "lungengängige Asbestfasern" Asbestfasern mit einem Durchmesser von weniger als 3 Mikrometer und einem Länge-DurchmesserVerhältnis von mehr als 3:1. Für Meßzwecke sind nur Fasern mit einer Länge von mehr als 5 Mikrometer zu berücksichtigen;
  5. bedeutet der Ausdruck "Exposition gegenüber Asbest" die Exposition gegenüber in der Luft befindlichen lungengängigen Asbestfasern oder Asbeststaub während der Arbeit, unabhängig davon, ob sie von Asbest oder von asbesthaltigen Mineralien, Materialien oder Erzeugnissen ausgehen;
  6. schließt der Ausdruck "Arbeitnehmer" die Mitglieder von Produktionsgenossenschaften ein;
  7. bedeutet der Ausdruck "Arbeitnehmervertreter" die auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis gemäß dem Übereinkommen über Arbeitnehmervertreter, 1971, als solche anerkannten Arbeitnehmervertreter.

Teil II .
Allgemeine Grundsätze

Artikel 3

  1. Die innerstaatliche Gesetzgebung hat die Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Verhütung und Begrenzung von Gesundheitsgefahren infolge der beruflichen Exposition gegenüber Asbest sowie zum Schutz der Arbeitnehmer gegen diese Gefahren zu treffen sind.
  2. Die gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassene innerstaatliche Gesetzgebung ist regelmäßig unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu überprüfen.
  3. Die zuständige Stelle kann vorübergehende Ausnahmen von den gemäß Absatz 1 dieses Artikels vorgeschriebenen Maßnahmen unter Voraussetzungen und innerhalb von Fristen zulassen, die nach Beratung mit den in Betracht kommenden maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer festzulegen sind.
  4. Bei der Bewilligung von Ausnahmen gemäß Absatz 3 dieses Artikels hat die zuständige Stelle sicherzustellen, daß die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen.

Artikel 4

Die zuständige Stelle hat die in Betracht kommenden maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu den Maßnahmen anzuhören, die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu treffen sind.

Artikel 5

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