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Regelwerk, Arbeitsschutz

Corona-ArbSchV - SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Vom 26. September 2022
(BAnz. AT 28.09.2022 V1; BGBl. I 26.01.2023 Nr. 26aufgehoben)



Archiv: 20210/10 2021 2022

Auf Grund des § 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 6k des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Ziel und Anwendungsbereich

Diese Verordnung dient dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

Abweichende und weitergehende Vorschriften des Bundes und der Länder zum Infektionsschutz, insbesondere im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern, sowie die Arbeitsschutzverordnungen gemäß § 18 Absatz 1 und 2 des Arbeitsschutzgesetzes, insbesondere Regelungen der Biostoffverordnung, bleiben unberührt.

Bei der Umsetzung der Anforderungen dieser Verordnung ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu berücksichtigen. Zur weiteren Orientierung über geeignete Maßnahmen können insbesondere Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger herangezogen werden.

§ 2 Betriebliches Hygienekonzept

Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Das betriebliche Hygienekonzept ist auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen.

Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere die folgenden Maßnahmen zu prüfen:

  1. die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,
  2. die Sicherstellung der Handhygiene,
  3. die Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
  4. das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen,
  5. die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten,
  6. das Angebot gegenüber Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen,
  7. das Angebot an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos sich regelmäßig kostenfrei durch Invitro-Diagnostika zu testen. Diese Tests müssen für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt und auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sein.

Sofern die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern oder bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder die in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken bereitstellen. Diese Masken sind von den Beschäftigten zu tragen. Beschäftigte, die ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, sind von den Bestimmungen der Sätze 1 und 2 ausgenommen.

Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.

§ 3 Schutzimpfungen

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen.

Die Beschäftigten sind im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.

§ 4 Beratung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und Konkretisierung der Anforderungen dieser Verordnung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die beratenden Arbeitsschutzausschüsse, die aufgrund des § 18 Absatz 2 Nummer 5 und des § 24a des Arbeitsschutzgesetzes gebildet worden sind, beauftragen, Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können. Empfehlungen dazu können aufgestellt werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann diese Regeln, Erkenntnisse und Empfehlungen im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt machen.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.

Berlin, den 26. September 2022

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Einsetzbare Atemschutzmasken Anlage
(zu § 2 Absatz 3 Satz 1)

Folgende Atemschutzmasken können nach § 2 Absatz 3 ausgewählt und benutzt werden:

Maskentyp Standard
(Teil der Kennzeichnung)
Weitere Kennzeichnungsmerkmale Zielländer
FFP2 oder vergleichbar 1 Verordnung (EU) 2016/425
DIN EN 149:2001+A1:2009 oder vergleichbar
CE-Kennzeichnung mit nachgestellter Kennnummer der notifizierten Stelle Geräteklasse (zum Beispiel FFP2) Gebrauchsdauer
Herstellerangaben
EU-Konformitätserklärung
Anleitung und Information
EU
Vollmasken, gebläse- unterstützte Masken, Hauben oder Helme mit auswechselbarem Partikelfilter 2 Verordnung (EU) 2016/425
Vollmasken: EN 12942 oder vergleichbar;
gebläsefiltrierende Hauben: EN 12941 oder vergleichbar
EN 136 oder vergleichbar
Partikelfilter: EN 143 oder vergleichbar
CE-Kennzeichnung mit nachgestellter Kennnummer der notifizierten Stelle Herstellerangaben
EU-Konformitätserklärung Anleitung und Information
EU
N95 1 NIOSH-42CFR84 Modellnummer
Lot-Nummer
Maskentyp
Herstellerangaben
TC-Zulassungsnummer
USa und Kanada
P2 1 AS/NZS 1716-2012 Identifizierungsnummer oder Logo der Konformitätsbewertungsstellen Australien und Neuseeland
DS2 1 JMHLW-Notification 214, 2018 https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Coronavirus/pdf/Kennzeichnung-Masken.pdf? blob= publicationFile&v=10 https://www.jaish.gr.jp/horei/hor1-y/hor1-y-13-11-3_1.pdf https://www.jaish.gr.jp/horei/hor1-y/hor1-y-13-11-3_2.pdf Japan
CPa 1 Prüfgrundsatz für Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmasken (CPA) Bescheinigung der Marktüberwachungsbehörde nach § 9 Absatz 3 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung, die vor dem 1. Oktober 2020 ausgestellt wurde. Deutschland

________

1 Ohne Ausatemventil; Masken mit Ausatemventil dürfen nur getragen werden, wenn alle Kontaktpersonen ebenfalls eine Atemschutzmaske tragen. Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmasken können zum Beispiel überprüfte KN95-Masken sein, die nach dem Prüfgrundsatz für Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmasken der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik getestet worden sind.

2 Bei diesen Systemen besteht kein Fremdschutz. Sie können daher nur angewendet werden, wenn alle Kontaktpersonen eine Atemschutzmaske tragen.

ENDE

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