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Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung im Jahr 2025
Vom 5. Dezember 2024
(BGBl. I Nr. 403 vom 11.12.2024aufgehoben)
Gl.-Nr.: 8232-54-23
Auf Grund des § 187 Absatz 3 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -, der zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:
Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 2025 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2025
1. in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung
| a) von Entgeltpunkten in Beiträge | 9.391,6980, |
| b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte | 0,0001064770, |
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
| a) von Entgeltpunkten in Beiträge | 12.471,7710, |
| b) von Beiträgen in Entgeltpunkte | 0,0000801811. |
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ENDE |
(Stand: 10.12.2025)
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