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Änderungstext
Dritter Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift
VBG 20 - Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen
(neue Bezeichnung: BGV D4)
(BAnz. 1999 S. 15166)
Lederindustrie-Berufsgenossenschaft
Artikel 1
Die Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (VBG 20) wird wie folgt geändert:
1. § 7wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
(3) Bei Kälteanlagen mit Kältemitteln der Gruppe 1 bis zu einem Füllgewicht von 2,5 kg, mit Kältemitteln der Gruppe 2 bis zu einem Füllgewicht von 1,5 kg oder mit Kältemitteln der Gruppe 3 bis zu einem Füllgewicht von 1 kg sind Sicherheitseinrichtungen nicht erforderlich, wenn durch die Beschaffenheit der Kälteanlage sichergestellt ist, daß kein höherer Druck als der zulässige Betriebsüberdruck auftreten kann."
(4) Zwischen Kältemittelkreislauf und der Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung dürfen keine Absperreinrichtungen eingebaut sein."
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt; der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6:
(5) Absatz 4 gilt nicht, wenn
1. durch das Betätigen der Absperreinrichtungen zwangsläufig ,andere gleichwertige Sicherheitseinrichtungen in Funktion gesetzt werden
oder
2. bei Anlagen mit Hubkolben-, Drehkolben-, Membran- und, anderen Verdrängerverdichtern, die in jeder absperrbaren Druckstufe jeweils mit nur einem bauteilgeprüften Sicherheitsdruckwächter als Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sind,
- der Hubvolumenstrom der einzelnen Verdichter (geometrisches Hubvolumen x Drehzahl) 50m3/h nicht übersteigt
und
- das Fü1lgewicht der Kälteanlage mit Kältemittel der "Gruppe 1 höchstens 100 kg, der Gruppe 2 höchstens 25 kg oder der Gruppe 3 höchstens 1 kg beträgt,
dabei ist zwischen Kältemittelkreislauf und bauteilgeprüftem Sicherheitsdruckwächter eine betriebsmäßig nicht betätigbare Absperreinrichtung zulässig.
Diese betriebsmäßig nicht betätigbare Absperreinirichtung muß
a) in Offenstellung blockiert sein,
b) mit einer Einrichtung und Plombe gegen unbefugtes Verstellen gesichert sein,
c) an der Plombe die eindeutig identifizierbare Kennzeichnung eines Sachkundigen
tragen."
2. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte "sind Vorbereitungen" durch die Worte "ist Vorsorge" ersetzt.,
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Zur Lecksuche an kältemittelführenden Teilen ist die Verwendung von. "Geräten mit.
offenen Flammen nicht zulässig."
3. In § 32 werden in den Absätzen 1 und 2 die Worte "in Betrieb waren" durch die Worte "in Betrieb genommen wurden" ersetzt.
4. In § 31 wird die Anführung " §§ 5, 6, 7 Abs. 1, 2, 4 Satz 1," durch die: Anführung " §§ 5, 6, 7 Abs. 1, 2, 4 oder 5 Nr. 2 Satz 2," ersetzt.
5. In der Anlage "Zulässiges Kältemittelfüllgewicht je Kälteanlage bezogen auf Ort und Art der Aufstellung" (O-/M-Tafel) werden die Angaben zur Kaltemittelgruppe 2 wie folgt geändert:
| Kältemittel der Gruppe | 2 | ||
| Aufstellungsbereich | Kälteübertragungssystem
Aufstellungsart |
direkt oder | indirekt geschlossen |
| indirekt offen | |||
| O
Zutritt nur für befugte Personen |
nicht im besonderen | 10 kg | 10 kg |
| Maschinenraum (§ 17) | Belegschaft unter 1 Person/10 m2 und gekennzeichnete Rettungswege: 50 kg | ||
| Verdichter und Sammler | 50 kg | unbeschränkt | |
| im Maschinenraum (§ 17). | Belegschaft unter 1 Person/10 m2 und gekennzeichnete Rettungswege aus niederdruckseitigem Aufstellungsraum | ||
| oder im Freien | unbeschränkt | ||
| Personen alle kältemittelführenden Teile im Maschinenraum (§ 17) oder im Freien | unbeschränkt | ||
| M
A1le übrigen Bereiche |
nicht im besonderen Maschinenraum (§ 17) | 2,5kg | |
| Verdichter und Sammler . im Maschinenraum (§ 17) oder im Freien | 2,5 k | 10kg | |
| alle kältemittelführenden Teile | 2,5 kg | mit direkter Verbindung zu Räumen des Bereiches M: 250 kg | |
| im Maschinenraum (§ 17) | ohne direkte Verbindung zu Räumen des Bereiches M und mit Ausgang ins Freie: | ||
| oder im Freien | unbeschränkt | ||
6. Die Anlage "Berechnungsgröße ,c' für Kältemittel der Gruppe 1" wird wie folgt geändert:
a) In der Tabelle wird nach R 114 folgende Zeile eingefügt;
| R 134a | 1,1,12-Tetrafluorethan | CF3-CH2-F | ab 20 Vol.-% Sauerstoffmangel | 0,5 | 11,5 |
b) In der letzten Zeile der Tabelle werden in der zweiten Spalte zu R 744 die Worte "Kohlendioxid (Kohlensäure)" ersetzt durch die Worte "Kohlenstoffdioxid (Kohlendioxid)
Artikel 2
Dieser Nachtrag tritt am 1. des Monats in Kraft, der der Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgt.*)
*) Der Dritte Nachtrag der Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" ist am 31. August 1999 bekanntgemacht worden und somit zum 1. September 1999 in Kraft getreten.
(Stand: 25.05.2021)
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