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Regelwerk; BGG/GUV-G / DGUV-G

BGG 936 / DGUV Grundsatz 310-004 - Prüfbescheinigung über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor
nach §§ 33 und 37 der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34)

Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGG)

(Ausgabe 10/2008aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Vorbemerkung

Durch die Neuordnung des Rechts zur Betriebssicherheit ( Betriebssicherheitsverordnung) sind einige Anmerkungen und Hinweise erforderlich, da die diesem BG-Grundsatz zu Grunde liegende Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34) erst im Zuge einer Überarbeitung an die neuen Verhältnisse angepasst werden kann.

Nach § 11 der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) hat der Arbeitgeber die Ergebnisse der Prüfung nach § 10 (Prüfung der Arbeitsmittel) durch befähigte Personen aufzuzeichnen und über einen angemessenen Zeitraum aufzubewahren (mindestens bis zur nächsten Prüfung).

Die Betriebssicherheitsverordnung stellt keine formellen Anforderungen an die Aufzeichnungen der Prüfergebnisse. In dieser Hinsicht stellt dieser BG-Grundsatz eine praktische Arbeitshilfe dar, mit der sich die geprüfte Anlage sowie das Ergebnis der Prüfung systematisch aufzeichnen lassen.

Da sich der Unternehmer bzgl. der Entscheidung über die Inbetriebnahme oder Weiterverwendung auf die Feststellungen bzw. Aussagen der befähigten Person hinsichtlich ihrer Prüfergebnisse abstützt, wurde im Titel dieses BG-Grundsatzes die Bezeichnung "Prüfbescheinigung" beibehalten.

Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung bedürfen einzelne Begriffe dieses aktualisierten Grundsatzes erläuternder allgemeiner Hinweise:

a) Die Betriebssicherheitsverordnung verwendet den Begriff "Sachkundiger" nicht mehr. Dieser Begriff wurde durch den der "befähigten Person" abgelöst. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber auch die Voraussetzungen festzulegen, die eine befähigte Person für ihre (Prüf-)Tätigkeit zu erfüllen hat.

§ 2 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung legt fest, dass "eine befähigte Person durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügen" muss.

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit ( TRBS)

  • "Befähigte Personen; Allgemeine Anforderungen" (TRBS 1203),
  • "Befähigte Personen; Besondere Anforderungen, Explosionsgefährdungen" (TRBS 1203 Teil 1)
    sowie
  • "Befähigte Personen; Besondere Anforderungen, Druckgefährdungen" (TRBS 1203 Teil 2)

müssen beachtet werden.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen zu ermitteln und festzulegen. Hierzu sind z.B. Informationen des Herstellers bzgl. der Prüfungen heranzuziehen. Den Stand der Technik stellen aber unter anderem auch die bisherigen Prüfvorschriften in den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln dar. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber auch zu prüfen, ob gegebenenfalls auf Grund von Besonderheiten kürzere Prüffristen erforderlich sind. Andererseits kann er auch längere Prüffristen festlegen, wenn die Gefährdungsbeurteilung bzw. deren Ergebnis dies zulässt.

Auf Grund der Übergangsbestimmungen in § 27 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung gelten die betrieblichen Anforderungen aus den bisherigen technischen Regeln zu überwachungsbedürftigen Anlagen auch weiterhin bis zur Überarbeitung und Bekanntgabe neuer Technischer Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung weiter.

Aufstellung und Prüfung von Flüssiggasanlagen sind z.B. typische betriebliche Anforderungen. So können die Technischen Regeln zur Druckbehälterverordnung - Druckbehälter ( TRB) oder Rohrleitungen ( TRR) bzw. die Technischen Regeln Druckgase ( TRG), insbesondere "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern" (TRG 280) auf Grundlage der Übergangsbestimmungen bis auf weiteres noch angewendet werden.

b) In Bezug auf überwachungsbedürftigen Anlagen und im Rahmen der Umstellung vom personen- zum organisationsbezogenen Prüfwesen wurde auch der Begriff des (amtlich anerkannten) "Sachverständigen" durch den der "zugelassenen Überwachungsstelle" ersetzt. Im vorliegenden Zusammenhang handelt es sich
  1. um ortsbewegliche Druckgeräte (Treibgasflaschen), die Prüffrist der Flasche betrifft das Füllwerk im Rahmen der Rücklieferung vor der nächsten Wiederbefüllung
    und
  2. um ortsfeste Druckgeräte (Treibgasbehälter), die Einhaltung der Prüffrist ist vom Betreiber zu gewährleisten.
c) Durch die Um- und Neustrukturierung der Betriebssicherheit befindet sich die Thematik und die Anschauung zu manchen Problemen im Fluss.
  • Die Leitlinien des Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik ( LASI) zur Betriebssicherheitsverordnung werden in unterschiedlichen Zeitabständen in der jeweils aktuellen Fassung ins Internet gestellt und können dort heruntergeladen oder als Druckstück bestellt werden.
  • Die aktuellen Technische Regeln für Betriebssicherheit ( TRBS) werden, von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), nach ihrer Verabschiedung in der jeweils aktuellen Fassung ins Internet gestellt und können dort heruntergeladen werden

Auszug aus der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34)

Prüfungen

Gemeinsame Bestimmungen

§ 33 Flüssiggasanlagen / Flüssiggasverbrauchsanlagen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 durch einen Sachkundigen wie folgt geprüft werden:

...

(2 bis 4) ...

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Ergebnisse der Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 4 in einer Prüfbescheinigung festgehalten werden, die bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist. Die Prüfbescheinigungen müssen den zur Einsicht Berechtigten jederzeit vorgelegt werden können.

Hinweis:
Sachkundige werden gemäß BetrSichV als "befähigte Personen" bezeichnet.

Besondere Bestimmungen

§ 37 Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zusätzlich zu § 33 Abs. 3 Treibgasanlagen von Fahrzeugen wiederkehrend in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf

geprüft werden.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Schadstoff-Gehalt im Abgas wiederkehrend, mindestens jedoch halbjährlich, durch einen Sachkundigen geprüft und auf den erreichbaren niedrigsten Wert gebracht wird.

DA zu § 37 Abs. 1 und 2:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Treibgasanlagen von Fahrzeugen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DVGW-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Treibgasanlagen von Fahrzeugen beurteilen kann.

Hinweis:
Bezüglich Aufstellung und Betrieb unterliegen Fahrzeuge mit Flüssiggasverbrennungsmotor neben den "Gemeinsamen Bestimmungen" auch den "Besonderen Bestimmungen" gemäß § 29 UVV "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34).

Prüfbescheinigung

Prüfbescheinigung

über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor
durch den Sachkundigen
nach §§ 33 und 37 der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34)

für das Fahrzeug Hersteller:   Baujahr  
Typ:   Fahrgestell-Nr.:  
Versorgungsanlage: Treibgasflasche(n), Anzahl:  
- Treibgastank(s), Inhalt:   Liter
Schlauchleitungen
Verbindung zwischen Druckklasse Herstelldatum Länge Anzahl gefertigt
nach
Flasche - Rohrleitung          
           
Verdampfer-Druckregler Hersteller:   Typ:   Baujahr:  
Stillstandsabschluss: Hersteller:   Typ:   Baujahr:  
Die Treibgasanlage wurde auf [ ] Dichtheit,
[ ] ordnungsgemäße Beschaffenheit,
[ ] Funktion,
[ ] Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen geprüft.
Befund und erforderliche Maßnahmen: Mängel behoben
am durch
Der CO-Gehalt übersteigt bei betriebswarmem Motor - nicht1) - 0,1 Vol.-%    
IST-Wert (Leerlauf): ... ... ... Vol.-% CO    
IST-Wert (Volllast): ... ... ... Vol.-% CO    
Die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Membranen/Dichtungen der Treibgasanlage wird bestätigt.    
 


   
Die Treibgasanlage erfüllt - nicht1) - die Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34).

Einem Weiterbetrieb stehen Bedenken - nicht1) - entgegen.

Nachprüfung - nicht1) - erforderlich.

Spätester Termin der nächsten regelmäßigen Prüfung: ... ... ... / ... ... ...
Spätester Termin der nächsten regelmäßigen Abgasprüfung: ... ... ... / ... ... ...
 



(Prüfdatum)
 

(Firmenstempel)

 



(Unterschrift des Sachkundigen)
1) nicht zutreffendes streichen
Hinweis: Sachkundige werden gemäß BetrSichV als "befähigte Personen" bezeichnet


Prüfbescheinigung

über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor
durch den Sachkundigen
nach §§ 33 und 37 der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34)

für das Fahrzeug Hersteller:   Baujahr  
Typ:   Fahrgestell-Nr.:  
Versorgungsanlage: Treibgasflasche(n), Anzahl:  
- Treibgastank(s), Inhalt:   Liter
Schlauchleitungen
Verbindung zwischen Druckklasse Herstelldatum Länge Anzahl gefertigt
nach
Flasche - Rohrleitung          
           
Verdampfer-Druckregler Hersteller:   Typ:   Baujahr:  
Stillstandsabschluss: Hersteller:   Typ:   Baujahr:  
Die Treibgasanlage wurde auf [ ] Dichtheit,
[ ] ordnungsgemäße Beschaffenheit,
[ ] Funktion,
[ ] Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen geprüft.
Befund und erforderliche Maßnahmen: Mängel behoben
am durch
Der CO-Gehalt übersteigt bei betriebswarmem Motor - nicht1) - 0,1 Vol.-%    
IST-Wert (Leerlauf): ... ... ... Vol.-% CO    
IST-Wert (Volllast): ... ... ... Vol.-% CO    
Die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Membranen/Dichtungen der Treibgasanlage wird bestätigt.    
 


   
Die Treibgasanlage erfüllt - nicht1) - die Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34).

Einem Weiterbetrieb stehen Bedenken - nicht1) - entgegen.

Nachprüfung - nicht1) - erforderlich.

Spätester Termin der nächsten regelmäßigen Prüfung: ... ... ... / ... ... ...
Spätester Termin der nächsten regelmäßigen Abgasprüfung: ... ... ... / ... ... ...
 



(Prüfdatum)
 

(Firmenstempel)

 



(Unterschrift des Sachkundigen)
1) nicht zutreffendes streichen
Hinweis: Sachkundige werden gemäß BetrSichV als "befähigte Personen" bezeichnet


Prüfbescheinigung

über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor
durch den Sachkundigen
nach §§ 33 und 37 der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34)

für das Fahrzeug Hersteller:   Baujahr  
Typ:   Fahrgestell-Nr.:  
Versorgungsanlage: Treibgasflasche(n), Anzahl:  
- Treibgastank(s), Inhalt:   Liter
Schlauchleitungen
Verbindung zwischen Druckklasse Herstelldatum Länge Anzahl gefertigt
nach
Flasche - Rohrleitung          
           
Verdampfer-Druckregler Hersteller:   Typ:   Baujahr:  
Stillstandsabschluss: Hersteller:   Typ:   Baujahr:  
Die Treibgasanlage wurde auf [ ] Dichtheit,
[ ] ordnungsgemäße Beschaffenheit,
[ ] Funktion,
[ ] Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen geprüft.
Befund und erforderliche Maßnahmen: Mängel behoben
am durch
Der CO-Gehalt übersteigt bei betriebswarmem Motor - nicht1) - 0,1 Vol.-%    
IST-Wert (Leerlauf): ... ... ... Vol.-% CO    
IST-Wert (Volllast): ... ... ... Vol.-% CO    
Die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Membranen/Dichtungen der Treibgasanlage wird bestätigt.    
 


   
Die Treibgasanlage erfüllt - nicht1) - die Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34).

Einem Weiterbetrieb stehen Bedenken - nicht1) - entgegen.

Nachprüfung - nicht1) - erforderlich.

Spätester Termin der nächsten regelmäßigen Prüfung: ... ... ... / ... ... ...
Spätester Termin der nächsten regelmäßigen Abgasprüfung: ... ... ... / ... ... ...
 



(Prüfdatum)
 

(Firmenstempel)

 



(Unterschrift des Sachkundigen)
1) nicht zutreffendes streichen
Hinweis: Sachkundige werden gemäß BetrSichV als "befähigte Personen" bezeichnet


ENDE  

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