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Regelwerk; BGG/GUV-G / DGUV-G

BGG/GUV-G 948 / DGUV Grundsatz 304-001 - Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGG/GUV-G)
(bisher ZH 1/397)

(Ausgabe 07/2005; 06/2009; 06/2012aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 06/2009


1 Anwendungsbereich

Dieser Grundsatz findet Anwendung auf die Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung von Ersthelfern einschließlich der Feststellung der Eignung von Stellen zur Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in der Ersten Hilfe gemäß § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

Den Berufsgenossenschaften obliegt es nach § 23 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe zu sorgen. Dies bedeutet nicht, dass sie selbst die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu übernehmen haben, aber dass sie eine besondere Verantwortung für die Aus- und Fortbildung Versicherter in der Ersten Hilfe haben. Die Berufsgenossenschaften kommen dieser Aufgabe nach, indem sie Stellen für die Aus- und Fortbildung von betrieblichen Ersthelfern ermächtigen sowie die entsprechenden Lehrgangsgebühren übernehmen; siehe § 23 Abs. 2 SGB VII.

Die Erste-Hilfe-Ausbildung erfolgt in einem 16 Unterrichtseinheiten umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang (Grundausbildung), die Erste-Hilfe-Fortbildung in einem 8 Unterrichtseinheiten umfassenden Lehrgang (EH-Training). Sind weitergehende Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der Ersten Hilfe notwendig, z.B. Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen, so fallen diese nicht in den Bereich der Aus- bzw. Fortbildung, sondern in den Bereich der Weiterbildung.

Der Unternehmer darf nach § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von den Unfallversicherungsträgern für die Ersthelferausbildung ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind. Die Anforderungskriterien für die Ermächtigung werden in Anlage 3 zu § 26 Abs. 2 der vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschrift genannt. Hiernach bedürfen Stellen, die Aus- und Fortbildung von betrieblichen Ersthelfern durchführen, zu ihrer Ermächtigung eines Nachweises der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen und einer schriftlichen Vereinbarung mit den Unfallversicherungsträgern, welche Art und Umfang der Aus- und Fortbildungsleistungen sowie die Höhe der Lehrgangsgebühren regelt.

Ziel des Ermächtigungsverfahrens ist es, die Qualität und die Einheitlichkeit der Aus- und Fortbildung sicherzustellen.

2 Kriterien für die Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe

Stellen, die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe durchführen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, welche Art und Umfang der Aus- und Fortbildungsleistungen sowie die Höhe der Lehrgangsgebühren regelt.

2.1 Allgemeine Grundsätze

2.1.1 Antrag auf Ermächtigung

Der Antrag auf Ermächtigung ist beim zuständigen Unfallversicherungsträger einzureichen.

Siehe Abschnitt 1.1 der Anlage 3 zu § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie die Mehrzahl der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben die VBG (Verwaltungsberufsgenossenschaft) Bezirksverwaltung Würzburg, Riemenschneiderstraße 2, 97072 Würzburg, gemäß §§ 88 ff SGB X mit der Durchführung des Ermächtigungsverfahrens beauftragt.

Eine aktuelle Liste der beteiligten Unfallversicherungsträger sowie der ermächtigten Stellen ist unter www.dguv.de/fb-erstehilfe zu finden.

Entsprechend sind Anträge an die vorstehend genannte Berufsgenossenschaft zu richten.

2.1.2 Prüfung

Der Unfallversicherungsträger sowie vom Unfallversicherungsträger beauftragte Personen sind jederzeit berechtigt, die Lehrgangsräume, die Lehrgangseinrichtungen, die Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Lehrgänge zu prüfen.

Siehe Abschnitt 1.2 der Anlage 3 zu § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

2.1.3 Befristung, Widerruf und Ermächtigung

Die Ermächtigung wird befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach Prüfung der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen erteilt.

Siehe Abschnitt 1.1 der Anlage 3 zu § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

Die Ermächtigung wird längstens auf drei Jahre erteilt. Sie wird auf Antrag um drei Jahre verlängert, wenn alle Voraussetzungen für die Ermächtigung weiterhin bestehen, z.B. Fortbildung der Lehrkräfte. Die Ermächtigung kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine Ermächtigungsvoraussetzung weggefallen ist, wenn die Ausbildung nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder gegen die Pflichten, welche sich aus der Ermächtigung ergeben, verstoßen wird.

2.1.4 Änderung einer Voraussetzung

Jede Änderung einer Voraussetzung, die der Ermächtigung zu Grunde liegt, ist unverzüglich dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen.

Siehe Abschnitt 1.4 der Anlage 3 zu § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

2.2 Personelle Voraussetzung

Die ausbildende Stelle muss Gewähr dafür bieten, dass die erforderliche Zuverlässigkeit in der Zusammenarbeit mit den Mitgliedsunternehmen und Unfallversicherungsträgern sichergestellt ist.

2.2.1 Medizinischer Hintergrund

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Arztes steht.

Geeignet sind Ärzte mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder vergleichbarer Qualifikation. Ferner müssen die Ärzte eingehende Kenntnisse über Empfehlungen für die Erste Hilfe des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer besitzen.

Siehe Abschnitt 2.1 der Anlage 3 zu § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

Als Ärzte mit einer vergleichbaren Qualifikation sind z.B. Fachärzte für Anästhesie zu nennen.

Der Arzt ist für die Durchführung der Ausbildung aus medizinischer Sicht verantwortlich, um die Qualität der Ausbildung auf der Grundlage der Leitfäden - siehe Abschnitt 2.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge - sicherzustellen. Insbesondere hat er dort, wo Grundlagen für die Aus- und Fortbildung entwickelt, beraten und zur Umsetzung vorbereitet werden, einen direkten Bezug zum notfallmedizinischen Standard zu gewährleisten.

2.2.2 Lehrkräfte

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er selbst zur Ausbildung befähigt ist oder über entsprechende Lehrkräfte in ausreichender Zahl verfügt.

Das Absolvieren der Lehrkräfteschulung sowie der regelmäßigen Fortbildung wird sachgerecht, z.B. in der Personalakte oder einem Ausbildungsnachweisheft, dokumentiert.

Die Befähigung ist gegeben, wenn die Lehrkraft durch Vorlage einer gültigen Bescheinigung nachweist, dass sie an einem speziellen Ausbildungslehrgang für die Erste Hilfe bei einer geeigneten Stelle zur Ausbildung von Lehrkräften teilgenommen hat. Die Lehrkraft hat sich in angemessenen Zeitabständen fortzubilden.

Siehe Abschnitt 2.2 der Anlage 3 zu § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

Folgende Anforderungen gelten für Lehrkräfte, die für die Durchführung der Aus- und Fortbildung von Ersthelfern eingesetzt werden sollen:

Persönliche Voraussetzungen

Medizinisch-fachliche Qualifikation

Pädagogische Qualifikation

Medizinisch-fachliche und pädagogische Fortbildung

2.2.3 Erfahrung in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er über besondere Erfahrungen in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe verfügt. Das ist der Fall, wenn er oder seine Lehrkräfte in der Regel seit mindestens drei Jahren im öffentlichen oder betrieblichen Rettungsdienst tätig sind und Einsatzerfahrung nachweisen können.

Siehe Abschnitt 2.3 der Anlage 3 zu § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

Eine Tätigkeit im Sanitätsdienst, z.B. bei öffentlichen Veranstaltungen kann als vergleichbare Tätigkeit angesehen werden.

2.2.4 Versicherungsschutz

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung stehen, abdeckt.

Siehe Abschnitt 2.4 der Anlage 3 zu § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

Eine Haftpflichtversicherung muss Ansprüche der Lehrgangsteilnehmer abdecken, die diese auf Grund von Schäden geltend machen können, welche im Zusammenhang mit der Ausbildung entstanden sind.

2.3 Sachliche Voraussetzungen
(Lehrgangsräume, -einrichtungen und Unterrichtsmittel)

Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sein. Es muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem 20 Personen durch theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen in der Ersten Hilfe unterwiesen werden können.

Der Raum muss wenigstens 50 m2 Grundfläche aufweisen.

Es müssen die notwendigen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und Übungsmaterialien sowie geeignete Medien, wie Tageslichtprojektor und Lehrfolien, vollzählig und funktionstüchtig zur Verfügung stehen.

Das Demonstrations- und Übungsmaterial, insbesondere die Geräte zum Üben der Atemspende und der Herzdruckmassage, unterliegen besonderen Anforderungen der Hygiene und müssen nachweislich desinfiziert werden.

Siehe Abschnitt  3.1 der Anlage 3 zu § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).
Es müssen mindestens folgende Demonstrations- und Übungsmaterialien vorhanden sein:
Verbandkasten nach DIN 13157  
Decke  
Übungsgeräte zur Wiederbelebung

AED-Demonstrations-/Trainingsgerät

(2 je Lehrgang)

(1 je Lehrgang)

Auswechselbare Gesichtsmasken (1 je Teilnehmer)
Schutzhelm für Motorradfahrer  
Rettungsdecke  
Schere nach DIN 58279-B 190  
Verbandtuch nach DIN 13152-A  
Dreiecktuch (1 je Teilnehmer)
Verbandpäckchen nach DIN 13151 M (1 je Teilnehmer)
Wundauflage-Kompresse (1 je Teilnehmer)
Wundschnellverband nach DIN 13019 (1 je Teilnehmer)
Einmalhandschuhe nach DIN EN 455-1/455-2 (1 Paar je Teilnehmer)
Fixierbinde nach DIN 61634 - FB 6 (1 je Teilnehmer)

2.4 Organisatorische Voraussetzungen

2.4.1 Anzahl der Teilnehmer

An einem Lehrgang sollen in der Regel mindestens 10 und nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 20 Personen nicht übersteigen.

Siehe Abschnitt 4.1 der Anlage 3 zu § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

2.4.2 Ausbildungsleistung

Der Antragsteller hat zu gewährleisten, dass jährlich mindestens 100 Versicherte aus- oder fortgebildet werden.

Siehe Abschnitt 4.2 der Anlage 3 zu § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

Neben der sicheren Beherrschung des Ausbildungsinhaltes seitens der Lehrkräfte ist eine kontinuierliche Routine als Grundlage für die Durchführung der Lehrgänge erforderlich. Dies setzt eine bestimmte Mindestzahl von Aus- und Fortbildungen pro Jahr voraus.

2.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge

Die Aus- und Fortbildung hat nach Inhalt und Umfang sowie in methodisch-didaktischer Hinsicht mindestens dem Stoff zu entsprechen, der in sachlicher Übereinstimmung mit den in der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe vertretenen Hilfsorganisationen und unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer in den Lehrplänen und Leitfäden zum Erste-Hilfe-Lehrgang festgelegt ist.

Siehe Abschnitt 4.3 der Anlage 3 zu § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

Der Ausbildungslehrgang umfasst mindestens 16 Lehreinheiten, die Fortbildung mindestens 8 Unterrichtseinheiten, wobei eine Lehreinheit 45 Minuten dauert.

Die Teilnehmer an einer Erste-Hilfe-Fortbildung (4 Doppelstunden) dürfen nicht in einen Lehrgang Erste-Hilfe-Ausbildung (8 Doppelstunden) integriert werden.

Pro Tag sollen höchstens 8 Unterrichtseinheiten durchgeführt werden. Spätestens nach je zwei Unterrichtseinheiten ist eine Pause von mindestens 15 Minuten einzuhalten.

Der Unterricht hat sich nach einem Konzept (Leitfaden) zu richten, der für die Lehrkräfte hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie Mindestzeitmaß verbindlich ist.

Im Einzelnen müssen die im Anhang 1 genannten Lernziele erreicht sowie die dort genannten theoretischen und praktischen Inhalte angesprochen werden. Entsprechendes gilt für die Fortbildung; siehe Anhang 2. Dies schließt aus, dass im Rahmen der Aus- und Fortbildung Themen aus dem Weiterbildungsbereich integriert werden.

Im Leitfaden sind Aussagen zu dem Gesamtlernziel, der zeitlichen Gestaltung, der Organisation und der Gliederung des Lehrgangs zu treffen. Die einzelnen Abschnitte beinhalten Folgendes:

gegebenenfalls

Anhang 3 zeigt ein Beispiel für die Gestaltung eines Leitfadens.

Der Teilnehmer soll nach Abschluss des Lehrgangs bereit und in der Lage sein, unter besonderer Beachtung des Eigenschutzes, Erste Hilfe einschließlich lebensrettender Maßnahmen - auch unter Verwendung einfacher Hilfsmittel z.B. aus dem Verbandkasten (DIN 13169 bzw. DIN 13157) - durchzuführen.

2.4.4 Teilnehmerunterlagen

Jedem Teilnehmer an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme ist eine Informationsschrift über die Lehrinhalte auszuhändigen, die mindestens den Inhalten der Information "Handbuch zur Ersten Hilfe" (BGI/GUV-I 829) entspricht.

Siehe Abschnitt 4.4 der Anlage 3 zu § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

2.4.5 Teilnahmebescheinigung

Jedem Teilnehmer ist eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Die Bescheinigung über die Aus- und die Fortbildung in der Ersten Hilfe darf jeweils nur erteilt werden, wenn die Lehrkraft die Überzeugung gewonnen hat, dass der Teilnehmer nach regelmäßigem Besuch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

Siehe Abschnitt 4.5 der Anlage 3 zu § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).
Die Unfallversicherungsträger stellen Formulare für die Anmeldung und Bestätigung der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung für betriebliche Ersthelfer zur Verfügung; Muster siehe Anhänge 4 und 5.

Entsprechende Dateivorlagen für die Teilnahmebescheinigung werden von den nachfolgend genannten Landesverbänden der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zur Verfügung gestellt:

2.4.6 Dokumentation

Die ermächtigte Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen:

Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung dem Unfallversicherungsträger vorzulegen.

Siehe Abschnitt 4.6 Anlage 3 zu § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

2.5 Besondere Voraussetzungen für die Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder

Diese Ausbildung enthält Erste-Hilfe-Maßnahmen für Erwachsene und Kinder und bedarf neben den unter 2.2, 2.3 und 2.4 genannten Voraussetzungen der Erfüllung weiterer Anforderungen.

Sie eignet sich insbesondere für Personal in Kindertageseinrichtungen und Grundschulen.

Zu 2.2.2 Lehrkräfte

Zusätzliche lehrprogrammbezogene Einweisung im Umfang von mind. 8 Unterrichtseinheiten (UE) bei einer geeigneten Stelle zur Aus- und Fortbildung von Lehrkräften.

Zu 2.3 Sachliche Voraussetzungen

Zu 2.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge

Zu 2.4.4 Teilnehmerunterlagen

Jedem Teilnehmer an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme ist eine Informationsschrift über die Lehrinhalte auszuhändigen, die mindestens den Inhalten der Information "Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder" (BGI/GUV-I 5146) entspricht.

Zu 2.4.5 Teilnahmebescheinigung

Jedem Teilnehmer ist eine Teilnahmebescheinigung "Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder" auszuhändigen. (Muster der Teilnahmebescheinigung Anhang 7).

3 Kriterien für die Feststellung der Eignung von Stellen zur Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in der Ersten Hilfe (Multiplikatorenschulung)

Gemäß Abs. 2.2 der Anlage 3 zur Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hat die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in der Ersten Hilfe durch geeignete Stellen zu erfolgen.

3.1 Allgemeine Grundsätze

Es gelten die Grundsätze analog Abschnitt 2.1.

3.2 Personelle Voraussetzung

3.2.1 Medizinischer und pädagogischer Hintergrund

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in der Ersten Hilfe unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Pädagogen steht.

Geeignet sind Pädagogen, die besondere Erfahrung im Bereich der Konzipierung und Umsetzung von Bildungsgängen für die Erwachsenenbildung nachweisen können.

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Arztes steht.

Geeignet sind Ärzte mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder vergleichbarer Qualifikation. Ferner müssen die Ärzte eingehende Kenntnisse über Empfehlungen für die Erste Hilfe des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer besitzen.

Als Ärzte mit einer vergleichbaren Qualifikation sind z.B. Fachärzte für Anästhesie zu nennen.

Der Arzt ist für die medizinischen Inhalte der Ausbildung verantwortlich. Insbesondere hat er dort, wo Grundlagen für die Aus- und Fortbildung entwickelt, beraten und zur Umsetzung vorbereitet werden, einen direkten Bezug zum notfallmedizinischen Standard zu gewährleisten.

3.2.2 Lehrbeauftragte und weiteres Personal

Um eine reibungslose Durchführung der Lehrkräfteschulung zu gewährleisten, muss folgendes Personal in der Bildungseinrichtung vorgehalten werden:

Qualifikation der Lehrbeauftragten

Medizinisch-fachliche Qualifikation

Pädagogische Qualifikation

3.2.3 Erfahrung in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe

Die Bildungseinrichtung bzw. deren Träger muss

3.2.4 Versicherungsschutz

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung stehen, abdeckt.

Eine Haftpflichtversicherung muss Ansprüche der Lehrgangsteilnehmer abdecken, die diese auf Grund von Schäden geltend machen können, welche im Zusammenhang mit der Ausbildung entstanden sind.

3.3 Sachliche Voraussetzungen
(Lehrgangsräume, -einrichtungen und Unterrichtsmittel)

Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sein. Es muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem 20 Personen durch theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen unterwiesen werden können.

Es müssen die notwendigen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und Übungsmaterialien sowie geeignete Medien wie Tageslichtprojektor und Lehrfolien vollzählig und funktionstüchtig zur Verfügung stehen.

Das Demonstrations- und Übungsmaterial, insbesondere die Geräte zum Üben der Atemspende und der Herzdruckmassage, unterliegen besonderen Anforderungen der Hygiene und müssen nachweislich desinfiziert werden.

Folgende räumliche Voraussetzungen sind zu erfüllen:

Folgende Materialien sind vorzuhalten:

3.4 Organisatorische Voraussetzungen

3.4.1 Anzahl der Teilnehmer

Die Teilnehmerzahl darf 20 Personen nicht übersteigen.

3.4.2 Ausbildungsleistung

Der Antragsteller hat zu gewährleisten, dass jährlich mindestens 50 Lehrkräfte aus- oder fortgebildet werden.

Neben der sicheren Beherrschung des Ausbildungsinhaltes seitens der Lehrbeauftragten ist eine kontinuierliche Routine als Grundlage für die Durchführung der Lehrgänge erforderlich. Dies setzt eine bestimmte Mindestzahl von Aus- und Fortbildungen pro Jahr voraus.

3.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge

Der Träger hat vor Beginn der Ausbilderschulung sicherzustellen, dass

Der Träger hat vor Beginn der Ausbilderfortbildung sicherzustellen, dass eine gültige Lehrberechtigung des Teilnehmers vorliegt.

Der Ausbildungslehrgang umfasst mindestens 55 Unterrichtseinheiten, die Fortbildung insgesamt mindestens 16 Unterrichtseinheiten (8 Unterrichtseinheiten medizinisch-fachlich, 8 Unterrichtseinheiten pädagogisch), wobei eine Unterrichtseinheit 45 Minuten dauert.

Spätestens nach je zwei Unterrichtseinheiten ist eine Pause von mindestens 15 Minuten einzuhalten. Pro Ausbildungstag dürfen höchstens 10 Unterrichtseinheiten durchgeführt werden.

Der Unterricht hat sich nach einem Curriculum zu richten, der für die Lehrbeauftragten hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie Mindestzeitmaß verbindlich ist.

Inhalt des Lehrganges

Die Prüfung hat

3.4.4 Informationsdienst

Die ausbildende Stelle für Lehrkräfte bzw. deren Träger ist verpflichtet, jedem Teilnehmer an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme über den Zeitraum der Gültigkeit seiner Lehrberechtigung aktuelle Informationen zur Verfügung zu stellen und der Qualitätssicherungsstelle nachzuweisen.

Der Informationsdienst kann z.B. per Rundschreiben oder EDV-gestützt per Newsletter erfolgen.

3.4.5 Teilnahmebescheinigung

Jedem Teilnehmer ist nach erfolgreicher Teilnahme eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen.

Die Bescheinigung muss folgende Daten beinhalten:

3.4.6 Dokumentation

Die ermächtigte Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen:

Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung dem Unfallversicherungsträger vorzulegen.


.

Ausbildung betrieblicher Ersthelfer; Lernziele, theoretische und praktische Inhalte Anhang 1


1 Allgemeine Verhaltensweisen bei Unfällen / Notfällen / Rettung

Nach diesen Unterrichtungen können die Teilnehmer

Praktische Inhalte:

2 Kontaktaufnahme/ Prüfen der Vitalfunktion

Nach dieser Unterrichtung können Teilnehmer

Praktische Inhalte:

3 Störungen des Bewusstseins

Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer

Praktische Inhalte:

4 Störungen von Atmung und Kreislauf

Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer

Praktische Inhalte:

5 Knochenbrüche, Gelenkverletzungen

Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer

Praktische Inhalte:

6 Bauchverletzungen

Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer

Praktische Inhalte:

7 Wunden, bedrohliche Blutungen

Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer

Praktische Inhalte:

8 Schock

Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer

Praktische Inhalte:

9 Verbrennungen / thermische Schäden

Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer

Praktische Inhalte:

10 Vergiftungen, Verätzungen

Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer


* Ausbilderdemonstration (AD): Die Maßnahme wird von der Lehrkraft demonstriert und erläutert sowie gegebenenfalls von einzelnen Teilnehmern geübt.

**Teilnehmerübungen (TÜ): Die Maßnahme wird von der Lehrkraft demonstriert und erläutert sowie grundsätzlich von allen Teilnehmern bis zur sicheren Beherrschung (insbesondere durch zielgruppenorientierte Fallbeispiele) geübt.
Die Maßnahmen sollen grundsätzlich im Gesamtablauf sowie jeweils auch unter Einschluss der psychischen Betreuung geübt werden.


.

Fortbildung betrieblicher Ersthelfer; Lernziele, theoretische und praktische Inhalte Anhang  2


1
Allgemeine Verhaltensweisen bei Unfällen/Notfällen/Rettung

Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer

2 Der vital bedrohte Mensch (3 UE)

2.1 Prüfen der Vitalfunktionen

Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer

Praktische Inhalte

2.2 Störungen des Bewusstseins

Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer

Praktische Inhalte

2.3 Störungen von Atmung und Kreislauf

Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer

Praktische Inhalte

3 Fallbeispiele/Rollenspiele (3 UE)

Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer


.

Beispiel für die Gestaltung des Leitfadens Anhang 3
Verätzungen
Inhalt Methoden Medien/Visualisierung Zeit
Teillernziel

Die Teilnehmer werden nach dieser Sequenz

  • die Gefahren bei Einwirkung von ätzenden Substanzen auf den menschlichen Körper kennen,
  • die allgemeinen und besonderen Maßnahmen bei Einwirkung von ätzenden Substanzen auf den menschlichen Organismus beschreiben und
  • unter Beachtung der eigenen Sicherheit durchführen können.
Unterrichtsgespräch bezüglich Erfahrungen mit Verätzungen im eigenen Betrieb (z.B. Kartenabfrage). Es werden hier konkrete Einsatzbeispiele bzw. Unfallberichte genannt. Diese können beim praktischen Fallbeispieltraining Berücksichtigung finden.   45
Allgemeine Vorgehensweise
Hilfsbedürftige Person >>>
  • Anschauen, ansprechen, anfassen! Ansprechbar?

Verätzung >>>

  • Mit Wasser spülen, verdünnen!

Unruhe, Angst, Schmerzen >>>

  • Ermutigen, trösten, betreuen!

Blasse Hautfarbe >>>

  • Hinlegen, Beine hoch lagern, Wärmeerhaltung durchführen, Vitalzeichen prüfen!
    Blutdruck messen,Notarzt nachfordern
Erarbeitung am Fallbeispiel (z.B. bei Arbeiten im Labor gießt sich eine Person konzentrierte Säure über die Hand. Tafel, Flipchart, Tageslichtprojektor, Folien "Verätzungen", Pinnwand  
Allgemeine Maßnahmen bei Verätzungen
  • Unbedingt Eigenschutz beachten, ggf. erforderliche Schutzausrüstung bereithalten, in jedem Fall den Anweisungen der dort Tätigen folgen,
  • Kontakt mit der Substanz vermeiden,
  • gesunde Haut/Augen vor dem Spülwasser schützen,
  • betroffenen Bereich lange und mit sehr viel Wasser spülen,
  • Spülen unterbrechen, wenn es dem Betroffenen unangenehm wird,
  • Sicherheitsdatenblatt/ Informationen über den ätzenden Stoff durch die Mitarbeiter besorgen lassen und für den Notarzt/ das Krankenhauspersonal bereithalten.
   
Zusätzliche Maßnahmen bei Verätzungen der Haut:
  • Benetzte Kleidungsstücke sofort entfernen,
  • betroffenen Bereich möglichst unter fließendem Wasser spülen,
  • darauf achten, dass das Wasser den kürzesten Weg vom Körper wegnimmt.

Zusätzliche Maßnahmen bei Verätzungen des Verdauungstraktes:

  • Mund lange und mit sehr viel Wasser ausspülen,
  • in kleinen Schlucken Wasser trinken lassen,
  • nicht zum Erbrechen bringen (ätzende Substanz kann auf dem "Rückweg" nochmals die Speiseröhre schädigen),
  • Erbrochenes asservieren und für Notarzt/ Krankenhaus bereithalten.
 Hinweis für Lehrkraft:

In Betrieben sind oftmals fest installierte Augenduschen sowie spezielle Augenspüllösungen vorhanden

 
Zusätzliche Maßnahmen bei Verätzungen der Augen
  • Wasser aus ca. 10 cm Höhe in den inneren Augenwinkel gießen, so dass es über dem Augapfel und äußeren Augenwinkel nach außen abfließt,
  • gesundes Auge schützen,
  • Spüldauer mindestens 20 Minuten,
  • danach Augenverband über beide Augen.
 
Praxisanleitung

Verdünnen von ätzenden Stoffen bei Verätzungen der Haut und Augen.

Nutzung von Fallbeispielkarten mit vorgegebenem Verletzungsmuster und Hinweisen für den Mimen sowie ggf. die realistische Unfalldarstellung Darstellerkarten, Arbeitskarten
Erfolgskontrolle

Wiederholung der theoretischen Inhalte, insbesondere der allgemeinen und besonderen Maßnahmen, anhand der Arbeitskarten, Wiederholung der allgemeinen und besonderen praktischen Maßnahmen anhand eines modifizierten Fallbeispiels.


.

Musterformular für die Anmeldung und Bestätigung der Teilnehmer an der Aus- und Fortbildung für betriebliche Ersthelfer Anhang  4
Anschrift der ausbildenden Stelle Anschrift des Unternehmens
Anmeldung und Teilnahmebestätigung für Erste Hilfe   Ausbildung   Fortbildung
Teilnehmer: Name, Vorname Geburtsdatum Unterschrift
1      
2      
3      
4      
5      
6      
7      
8      
9      
10      
11      
12      
13      
14      
15      
Zuständiger Unfallversicherungsträger:
Mitglieds-Nr. des Unternehmens
Datum:
Stempel, Unterschrift des Unternehmens:


Bestätigung durch die Ausbildungsstelle
Kennziffer der Ausbildungsstelle (www.dguv.de/fb-erstehilfe):
Registriernummer der Veranstaltung (sofern vergeben):
Zeitraum der Ausbildung (vom - bis):


Ort der Ausbildung:
Name des verantwortlichen Arztes:


Name der Lehrkraft:
Die ordnungsgemäße Teilnahme an der Aus- bzw. Fortbildung für betriebliche Ersthelfer wird bestätigt

... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
     
... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Ort, Datum (Stempel, Unterschrift der ausbildenden Stelle)


.

Muster der Teilnahmebescheinigung Anhang 5



.

Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder; Lernziele, theoretische und praktische Inhalte Anhang 6


1. Allgemeine Verhaltensweisen bei Unfällen/ Notfällen/ Rettung

Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer

Praktische Inhalte

2. Kontaktaufnahme/ Prüfen der Vitalfunktionen

Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer

Praktische Inhalte

3. Störung des Bewusstseins

Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer

Praktische Inhalte

4. Störungen von Atmung und Kreislauf

Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer

Praktische Inhalte

5. Knochenbrüche, Gelenksverletzungen

Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer

Praktische Inhalte

6. Erste Hilfe bei Bauchverletzungen

Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer

Praktische Inhalte

7. Wunden, bedrohliche Blutungen

Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer

Praktische Inhalte

8. Erste Hilfe bei Schock

Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer

Praktische Inhalte

9. Erste Hilfe bei Verbrennungen/thermischen Schäden

Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer

Praktische Inhalte

10. Erste Hilfe bei Vergiftungen, Verätzungen

Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer

11. Kinderkrankheiten

Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer


*) Ausbilderdemonstration (AD): die Maßnahme wird von der Lehrkraft demonstriert und erläutert und gegebenenfalls von einzelnen Teilnehmern geübt.

**) Teilnehmer Übungen (TÜ): die Maßnahme wird von der Lehrkraft demonstriert und erläutert und grundsätzlich von allen Teilnehmern bis zur sicheren Beherrschung (insbesondere durch zielgruppenorientierte Fallbeispiele) geübt. Die Maßnahmen sollen grundsätzlich im Gesamtablauf sowie jeweils auch unter Einschluss der psychischen Betreuung geübt werden.


.

Muster einer Teilnahmebescheinigung Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder Anhang 7


.

Vorschriften und Regeln Anhang 8


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze, Verordnungen

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Unfallverhütungsvorschriften

Grundsätze der Prävention (BGV/GUV-V A1),

Information

Handbuch zur Ersten Hilfe (BGI/GUV-I 829).

Erste Hilfe im Betrieb (BGI 509)

3. Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)

DIN 13019 Verbandpflasterpackungen für den Erste-Hilfe-Bereich; Maße,

DIN 13151 Verbandmittel; Verbandpäckchen,

DIN 13152 Verbandmittel; Verbandtücher,

DIN 13157 Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten C,

DIN 13169 Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten E,

DIN 58279 Erste-Hilfe-Scheren,

DIN 61634 Verbandmittel; Elastische Fixierbinde,

DIN EN 455-1 Medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch; Anforderungen und Prüfung auf Dichtheit,

DIN EN 455-2 Medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch; Anforderungen und Prüfung der physikalischen Eigenschaften.


ENDE

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