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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI/GUV-I 504-15 / DGUV Information 240-150 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 15 "Chrom-VI-Verbindungen"
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)
(bisher DGUV-I 250-415)

(Ausgabe 03/2009)



DGUV-Newsletter 10/2022:
"Folgende Publikationen des Ausschusses Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung wurden zurückgezogen:
DGUV Informationen 240-011 bis 240-460 "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge"

Die "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge" datierten im Wesentlichen aus den Jahren 2009 bis 2010, gaben eine Hilfestellung für die Bestimmung von Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind, und lieferten Informationen zu den Fristen der Vorsorge. Sie enthielten außerdem Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung.
Die Vorsorgeanlässe sind inzwischen durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) mit den konkretisierenden arbeitsmedizinischen Regeln ( AMR) geregelt.
Im Rahmen der Überarbeitung der "DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen" zur Neuauflage mit dem Titel "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" sind die zusätzlichen Inhalte der Handlungsanleitungen direkt in die jeweiligen DGUV Empfehlungen integriert worden, so dass der Bedarf für separate Handlungsanleitungen mit Veröffentlichung der "DGUV Empfehlungen" entfällt.
Die Fristen für die arbeitsmedizinische Vorsorge werden in der AMR Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge (Bek. d. BMAS v. 10.05.2016 - IIIb1-36628-15/7) konkretisiert."


Vorbemerkungen

Diese Handlungsanleitung basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.

1 Rechtsvorschriften

Chrom-VI-Verbindungen werden im Anhang Teil 1 (1) der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV.

2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:

Untersuchungsarten, Fristen

Erstuntersuchung Vor Aufnahme einer Tätigkeit
Erste Nachuntersuchung Nach 6-12 Monaten
Weitere Nachuntersuchungen Nach 12-24 Monaten und bei Beendigung der Tätigkeit*
Vorzeitige Nachuntersuchung
  • Nach schwerer oder längerer Erkrankung, die Anlass zu Bedenken gegen eine Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte
  • Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken)
  • Auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet
Nachgehende Untersuchungen**
  • Nach Ausscheiden aus dieser Tätigkeit bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis
  • Nach Beendigung der Beschäftigung
*) Nachuntersuchungen bei Beendigung der Tätigkeit sind anzubieten, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren bzw. Untersuchungen angeboten werden mussten.

**) Nachgehende Untersuchungen gemäß der ArbMedVV vom 18.12.2008 und der GefStoffV vom 23.12.2004 sind für Beschäftigte und ehemalige Beschäftigte anzubieten, wenn sie eine Tätigkeit mit Exposition gegenüber Chrom-VI-Verbindungen ab dem 01.01.2005 begonnen haben.

Versicherte, die am Stichtag 01.10.1984 und / oder danach bis zum 31.12.2004 oberhalb der Auslöseschwelle exponiert waren, haben Anspruch auf nachgehende Untersuchungen und sind an ODIN zu melden. Diese nachgehenden Untersuchungen sind in Abständen von weniger als 60 Monaten für Beschäftigte und ehemalige Beschäftigte vorzunehmen, die nach dem 1.10.1984 bzw. in den neuen Bundesländern nach dem 01.01.1991 eine Tätigkeit beendet haben, bei der die Auslöseschwelle überschritten wurde.

Diese Untersuchungen müssen sich am Stand der arbeitsmedizinischen Erkenntnisse orientieren.

Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 15 "Chrom-VI-Verbindungen" durchzuführen.

3 Untersuchungsanlässe

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten mit Chrom-VI-Verbindungen, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (siehe Abschnitt 3.1) nicht eingehalten wird oder eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt zu hautresorptiven Chrom-VI-Verbindungen besteht. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten, wenn eine Exposition gegenüber Chrom-VI-Verbindungen besteht.

Bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten mit höherer Exposition" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.

Für Chrom-VI-Verbindungen gibt es derzeit keine Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW). Chrom-VI-Verbindungen sind als Krebs erzeugend eingestuft. Aus diesem Grund können in Abschnitt 4.2 "Tätigkeiten mit Exposition (aber unterhalb des AGW)" keine Angaben über entsprechende Tätigkeiten, bei denen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gemäß ArbMedVV Anhang (2) anzubieten sind, gemacht werden.

Bei den in Abschnitt 4.3 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten ohne Exposition" müssen in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen weder veranlasst noch angeboten werden (siehe hierzu auch Abschnitt 3.2 "Spezifische Empfehlungen").

3.1 Grenzwerte

Für Chrom-VI-Verbindungen gibt es zurzeit keine Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW).

Biomonitoring ist, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

3.2 Spezifische Empfehlungen

Einstufung nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG 1

Bezeichnung CAS-Nr. Einstufung / Bewertung Hinweise
K M RF RE
Ammoniumdichromat   2 2 2 2 H 2
Bleichromat 7758-97-6 2 - 3 1  
Calciumchromat 13765-19-0 2 - - -  
Chromtrioxid 1333-82-0 1 2 3 - H
Chrom(VI)-Verbindungen mit Ausnahme von Bariumchromat und Verbindungen, die in diesem Anhang gesondert aufgeführt sind   2 - - - g 3
Chromyldichlorid 14877-61-6 2 2 - - g
Kaliumchromat 14977-61-6 2 2 - - g
Kaliumdichromat 7778-50-9 2 2 2 2 H
Natriumchromat 7775-11-3 2 2 2 2 H
Natriumdichromat 10586-01-9 2 2 2 2 H
Natriumdichromatdihydrat 7769-12-0 2 2 2 2 H
Strontiumchromat 7769-06-2 2 - - -  
Zinkchromat einschließlich Zinkkaliumchromat   1 - - -  
K: krebserzeugend

M: erbgutverändernd

RF: fruchtbarkeitsgefährdend

RE: fruchtschädigend

Expositionsäquivalente für krebserzeugende Arbeitsstoffe (EKA) aus der MAK- und BAT-Werte-Liste 4

Alkalichromate [Cr(VI)]
Luftkonzentration berechnet als
CrO3 (mg/m3)
Probennahmezeitpunkt:
Expositionsende bzw. Schichtende Harn 5
Chrom (Ng/l)
Probennahmezeitpunkt: nach mehreren vorangegangenen Schichten
Erythrozyten 6
Chrom (Ng/l Vollblut)
0,03 12 9
0,05 20 17
0,08 30 25
0,10 40 35

Biologischer Arbeitsstoff-Referenzwert (BAR) 4

Arbeitsstoff Parameter Wert bzw. Korrelation Untersuchungsmaterial Probennahmezeitpunkt
Chrom und seine anorganischen Verbindungen Gesamt-Chrom 0,6 µ/l Urin -

Gegebenenfalls ist auch eine Beurteilung der biologischen Grenzwerte (Biomonitoring) hilfreich bei der Entscheidung, ob weitere arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich sind (siehe hierzu TRGS 903; G 15).

3.3 Aufnahmewege

Die Aufnahme erfolgt über die Atemwege in Form von Staub, Rauch oder Aerosolen (Sprühtröpfchen), durch die Haut (hautresorptive Chrom-VI-Verbindungen siehe auch Abschn. 3.1) und den Magen-Darm-Trakt.

4 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten

Die im Folgenden beispielhaft aufgelisteten Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten sind keine verbindliche und abschließende Auswahl von Arbeitsbereichen im Hinblick auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen. Vielmehr wird mit der dortigen beispielhaften Aufzählung eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, bei welchen Arbeitsverfahren/-bereichen oder Tätigkeiten eine Gefährdung aufgrund des Expositionsniveaus gegeben sein kann. Die Entscheidung, ob eine Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen bzw. anzubieten ist, kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung vor Ort und somit bezogen auf den Einzelfall getroffen werden.

4.1 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit höherer Exposition

4.2 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit Exposition

Für Chrom-VI-Verbindungen gibt es derzeit noch keine Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW). Sobald es Arbeitsplatzgrenzwerte gibt, wird auch dieser Abschnitt mit "Tätigkeiten" gefüllt.

4.3 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten ohne Exposition

Soweit Betriebsarten, Arbeitsplätze oder Tätigkeiten nicht in den Abschnitten 4.1 bis 4.3 genannt sind, sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen, es sei denn, eine Exposition sowie Hautkontakt zu hautresorptiven Chrom-VI-Verbindungen sind ausgeschlossen.

Der Verzicht auf zu veranlassende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen muss in Fällen, in denen Tätigkeiten vorliegen, die nicht in den Abschnitten 4.1 bis 4.3 genannt sind, im Einzelnen durch die Gefährdungsbeurteilung begründet werden.

5 Bemerkungen

Zusätzliche Aussagen über die Stoffeigenschaften, Vorkommen, Gesundheitsgefahren sowie Sicherheitshinweise enthalten auch das Gefahrstoffinformationssystem GESTIS (www.dguv.de #Webcode: d11892) und das branchenspezifische Gefahrstoffinformationssystem GisChem (http://www.gischem.de) sowie die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 402: "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" und TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten" (vorläufige Ausgabe Februar 2009).

Berufskrankheit: § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

Nr. 1103 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) "Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen".

Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV "Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können".

ArbMedVV: Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge

GefStoffV: Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen - Gefahrstoffverordnung

1) Die jeweils aktuelle Fassung der Richtlinie 67/548/EWG ist zu beachten

2) H = hautresorptiv

3) g = kann Krebs erzeugen beim Einatmen (R 49)

4) Die jeweils aktuelle Fassung der MAK- und BAT-Werte-Liste ist zu beachten

5) siehe hierzu MAK- und BAT-Werte-Liste 2008, Abschn. XV

6) gilt nicht für Schweißrauch-Exposition

7) gilt auch für Schweißrauch-Exposition

8) BGI 593, Schadstoffe beim Schweißen und verwandten Verfahren, Bild 8-2

9) BGI 790-016 BG/BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung, Galvanotechnik und Eloxieren, Oktober 2006

siehe auch TRGS 402: "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition"

ENDE

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