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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI/GUV-I 504-1-2 / DGUV Information 240-012 - Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen
Grundsatz G 1.2 "Mineralischer Staub, Teil 2: Asbestfaserhaltiger Staub"

Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)
(bisher ZH 1/600.1.2; DGUV-I 250-402)

(Ausgabe 1998; 06/2009)



DGUV-Newsletter 10/2022:
"Folgende Publikationen des Ausschusses Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung wurden zurückgezogen:
DGUV Informationen 240-011 bis 240-460 "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge"

Die "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge" datierten im Wesentlichen aus den Jahren 2009 bis 2010, gaben eine Hilfestellung für die Bestimmung von Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind, und lieferten Informationen zu den Fristen der Vorsorge. Sie enthielten außerdem Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung.
Die Vorsorgeanlässe sind inzwischen durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) mit den konkretisierenden arbeitsmedizinischen Regeln ( AMR) geregelt.
Im Rahmen der Überarbeitung der "DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen" zur Neuauflage mit dem Titel "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" sind die zusätzlichen Inhalte der Handlungsanleitungen direkt in die jeweiligen DGUV Empfehlungen integriert worden, so dass der Bedarf für separate Handlungsanleitungen mit Veröffentlichung der "DGUV Empfehlungen" entfällt.
Die Fristen für die arbeitsmedizinische Vorsorge werden in der AMR Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge (Bek. d. BMAS v. 10.05.2016 - IIIb1-36628-15/7) konkretisiert."


Vorbemerkungen

Diese Handlungsanleitung basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.

1 Rechtsvorschriften

Asbestfaserhaltiger Staub wird im Anhang Teil 1 (1) der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV.

2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:

Untersuchungsarten, Fristen

Erstuntersuchung Vor Aufnahme einer Tätigkeit
Erste Nachuntersuchung Nach 12-36 Monaten
Weitere Nachuntersuchungen Nach 12-36 Monaten und bei Beendigung der Tätigkeit *
Vorzeitige Nachuntersuchung
  • Nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu Bedenken gegen die Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte
  • Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken)
  • Auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet
Nachgehende Untersuchungen ** Erstmals 15 Jahre nach Expositionsbeginn oder nach Vollendung des 45. Lebensjahres, dann nach 12 bis 36 Monaten in Abhängigkeit von der kumulativen Expositionshöhe und dem Befund
*Nachuntersuchungen bei Beendigung der Tätigkeit sind anzubieten, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren bzw. Untersuchungen angeboten werden mussten.

**Versicherte, für die gemäß der ArbMedVV vom 18.12.2008 und der GefStoffV vom 23.12.2004 hinsichtlich einer Asbestfaserexposition Anlass zu Pflichtuntersuchungen bestand, haben Anspruch auf nachgehende Untersuchungen und sind an GVS zu melden.


Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 1.2 "Mineralischer Staub, Teil 2: Asbestfaserhaltiger Staub" durchzuführen.

3 Untersuchungsanlässe

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten mit asbestfaserhaltigem Staub, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (siehe Abschnitt 3.1) nicht eingehalten wird. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten, wenn eine Exposition gegenüber asbestfaserhaltigem Staub besteht.

Bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen mit höherer Exposition" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.

Bei den in Abschnitt 4.2 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen mit Exposition" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Angebotsuntersuchungen) anzubieten.

3.1 Grenzwerte

Für asbestfaserhaltigen Staub gibt es zurzeit keine Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW).

3.2 Stoffspezifische Empfehlungen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind gemäß TRGS 517 und 519 bei Tätigkeiten an Arbeitsplätzen zu veranlassen, an denen die Asbestfaserkonzentration von 15.000 Fasern/m³ überschritten wird. Auch wenn dieser Wert eingehalten ist oder wenn geprüfte Verfahren mit geringer Exposition angewendet werden, sind bei derartigen Arbeiten mit Asbestfaserexposition Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten.

3.3 Aufnahmewege

Asbestfasern werden mit der Atemluft aufgenommen.

4 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten

Die im Folgenden aufgelisteten Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten sind keine verbindliche und abschließende Auswahl von Arbeitsbereichen im Hinblick auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen. Vielmehr wird mit der dortigen beispielhaften Aufzählung eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, bei welchen Arbeitsverfahren/-bereichen oder Tätigkeiten eine Gefährdung aufgrund des Expositionsniveaus gegeben sein kann. Die Entscheidung, ob eine Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen bzw. anzubieten ist, kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung vor Ort und somit bezogen auf den Einzelfall getroffen werden.

4.1 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit höherer Exposition

Tätigkeiten mit Überschreitung von 15.000 Fasern/m³ gemäß TRGS 517 und 519

4.2 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit Exposition

Tätigkeiten mit Unterschreitung von 15.000 Fasern/m³ gemäß TRGS 517 und 519 (z.B. gemäß der Berufsgenossenschaftlichen Information "Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest" (BGI 664) , siehe Abschnitt 5)

4.3 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten ohne Exposition

Bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien (gemäß TRGS 517) und Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (gemäß TRGS 519) können keine Bedingungen angegeben werden, bei denen der Arbeitgeber von einem so geringen Expositionsniveau ausgehen kann, dass arbeitsmedizinische Untersuchungen gemäß GefStoffV weder zu veranlassen noch anzubieten sind.

5 Bemerkungen

Aussagen zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit asbestfaserhaltigen Stäuben finden sich in TRGS 517 "Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen" und TRGS 519 "Asbest- Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" und in der Berufsgenossenschaftlichen Information "Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs und Instandhaltungs-arbeiten" (BGI 664), in denen Bestimmungen der GefStoffV im Zusammenhang mit asbestfaserhaltigem Staub allgemein erläutert bzw. konkretisiert werden.

Weitere Hinweise für nachgehende Untersuchungen finden sich unter http://www.bgetf.de/gvs/gvs_startseite.html.

Berufskrankheiten: § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

Siehe in diesem Zusammenhang: BK-Report 1/2007 "Faserjahre".

ENDE

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