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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI/GUV-I 504-41 / DGUV Information 240-410 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr"
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I )
(bisher ZH 1/600.41; DGUV-I 250-449)

(Ausgabe 1998; 01/2010)



DGUV-Newsletter 10/2022:
"Folgende Publikationen des Ausschusses Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung wurden zurückgezogen:
DGUV Informationen 240-011 bis 240-460 "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge"

Die "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge" datierten im Wesentlichen aus den Jahren 2009 bis 2010, gaben eine Hilfestellung für die Bestimmung von Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind, und lieferten Informationen zu den Fristen der Vorsorge. Sie enthielten außerdem Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung.
Die Vorsorgeanlässe sind inzwischen durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) mit den konkretisierenden arbeitsmedizinischen Regeln ( AMR) geregelt.
Im Rahmen der Überarbeitung der "DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen" zur Neuauflage mit dem Titel "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" sind die zusätzlichen Inhalte der Handlungsanleitungen direkt in die jeweiligen DGUV Empfehlungen integriert worden, so dass der Bedarf für separate Handlungsanleitungen mit Veröffentlichung der "DGUV Empfehlungen" entfällt.
Die Fristen für die arbeitsmedizinische Vorsorge werden in der AMR Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge (Bek. d. BMAS v. 10.05.2016 - IIIb1-36628-15/7) konkretisiert."


Vorbemerkungen

Die Untersuchungsanlässe für arbeitsmedizinische Untersuchungen können sich insbesondere aus den Maßnahmen nach der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) sowie aus den in Abschnitt 3 dieser Handlungsanleitung aufgeführten Anlässen ergeben. Diese Handlungsanleitung gibt die entsprechenden rechtlichen Vorgaben wieder und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.

1 Rechtsvorschriften

Gemäß § 3 Abs. 1 BGV/GUV-V A1 hat der Unternehmer durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Abs. 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 BGV/GUV-V A1 erforderlich sind. Nach § 7 Abs. 2 BGV/GUV-V A1 darf der Unternehmer Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen. Nach § 7 ArbSchG ist er verpflichtet, u.a. die gesundheitliche Eignung der Versicherten vor einer Übertragung von Aufgaben festzustellen.

2 Arbeitsmedizinische Untersuchungen

Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:

Untersuchungsarten, Fristen

Erstuntersuchung Vor Aufnahme einer Tätigkeit
Nachuntersuchungen bis zum 25. Lebensjahr nach 36 Monaten,
über 25. bis 49. Lebensjahr nach 24-36 Monaten,
ab dem 50. Lebensjahr nach 12-18 Monaten
Vorzeitige Nachuntersuchung
  • Nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu Bedenken gegen die weitere Ausübung der Tätigkeit geben könnte.
  • Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken)
  • Auf Wunsch des Beschäftigten, der eine Gefährdung aus gesundheitlichen Gründen bei weiterer Ausübung seiner Tätigkeit vermutet
  • Wenn Hinweise auftreten, die aus anderen Gründen Anlass zu Bedenken gegen die weitere Ausübung dieser Tätigkeit geben


Darüber hinaus sieht die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) Wunschuntersuchungen vor, die der Arbeitgeber den Beschäftigten entsprechend den Vorgaben des § 11 Arbeitsschutzgesetz zu ermöglichen hat.

Die Untersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" durchzuführen.

3 Untersuchungsanlässe

Arbeitsmedizinische Untersuchungen können sich insbesondere aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG in Verbindung mit der Unfallverhütungsvorschrift BGV/GUV-V A1 bei den unter Abschnitt 4.1 beispielhaft genannten Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten ergeben. Der Arbeitgeber, der aus seiner eigenen Gefährdungsbeurteilung keine anderweitigen Erkenntnisse hat, kann davon ausgehen, dass hier Tätigkeiten vorliegen, die Grundlage für arbeitsmedizinische Untersuchungen sind. Sie dienen der Vermeidung des Entstehens arbeitsbedingter Gesundheitsschäden oder der arbeitsmedizinischen Beurteilung, ob ein bereits vorhandener Gesundheitsschaden besteht.

Die Absturzgefahr für Versicherte erhöht sich erheblich, wenn sie die in Abschnitt 2.1.1 des Berufsgenossenschaftlichen Grundsatzes für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen "Arbeiten mit Absturzgefahr" genannten Erkrankungen oder Funktionsstörungen aufweisen.

4 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten

Die im Folgenden beispielhaft aufgelisteten Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten sind keine verbindliche und abschließende Auswahl im Hinblick auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Untersuchungen. Vielmehr wird mit der dortigen Aufzählung eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, bei welchen Arbeitsverfahren/-bereichen oder Tätigkeiten eine Gefährdung gegeben sein kann.

Die Entscheidung für eine arbeitsmedizinische Untersuchung kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung vor Ort und somit bezogen auf den Einzelfall getroffen werden.

4.1 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit gesundheitlichen Risiken

Eine besondere Absturzgefahr ist insbesondere für die nachstehend genannten oder mit ihnen vergleichbaren Betriebsarten, Arbeitsplätze oder Tätigkeiten anzunehmen, sofern eine durchgehende Sicherung (technische Maßnahmen oder persönliche Schutzausrüstung) gegen Absturz nicht gewährleistet ist:

Versicherte mit Tätigkeiten, die nur mit persönlicher Schutzausrüstung durchgehend gegen Absturz gesichert sind, können auf ihren Wunsch hin arbeitsmedizinisch untersucht werden (§ 11 ArbSchG).

Auch bei kurzzeitigen oder gelegentlichen Arbeiten mit Absturzgefahr kann auf arbeitsmedizinische Untersuchungen nicht verzichtet werden.

4.2 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit sehr geringen gesundheitlichen Risiken

Eine Absturzgefahr ist an den in Punkt 4.1 genannten Arbeitsplätzen nicht anzunehmen, wenn Versicherte durch technische Maßnahmen (Geländer, Seitenschutz, Wände usw.) allseitig ständig gesichert sind.

5 Bemerkungen

Zusätzliche Aussagen über Gesundheitsgefahren sowie Sicherheitshinweise sind in den Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz, beispielsweise

BGR/GUV-R 148 "Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen"

BGR/GUV-R 198 "Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz"

BGR/GUV-R 199 "Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung zum Retten aus Höhen und Tiefen"

BGR 203 "Dacharbeiten"

BGR 214 "Zimmer- und Holzbauarbeiten"

enthalten.


ENDE  

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