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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 504-43 - Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 43 "Biotechnologie"
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/600.43)

(Ausgabe 1998)


nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten

Diese Aussagen sind stets in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Auswahlkriterien anzuwenden.

1. Rechtsvorschriften

Personen, die in biotechnischen und/oder gentechnischen Laboratorien und Produktionsstätten Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden oder gentechnisch veränderten humanpathogenen Organismen der Risikogruppen 2, 3 oder 4 (im folgenden kurz: "Organismen") durchführen, müssen speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen werden (siehe 6.1)

§ 30 (2) Nr. 9, Gesetz zur Regelung von Fragen der Gentechnik (Gentechnikgesetz GenTG) vom 20.6.90, Bundesgesetzblatt I (1990) S. 1080-1095

§ 12 (8) in Verbindung mit Anhang VI, Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechnik-Sicherheitsverordnung - GenTSV) Neufassung vom 14.3.95, Bundesgesetzblatt (1995) S. 297-323.

Liste risikobewerteter Spender- und Empfängerorganismen für gentechnische Arbeiten, Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit. Bundesgesundheitsblatt 40 (1997), 12 Sonderbeilage S. 1-29.

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe TRBa 310 "Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Anhang VI Gentechnik-Sicherheitsverordnung", Bundesarbeitsblatt 7-8 (1997) S. 87-93, 3 (1998) S. 67-70 (Ergänzungen sind in Vorbereitung).

§ 3 UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG 100), Anlage 1 zur UVV (siehe auch Durchführungsanweisung zu § 5 UVV "Biotechnologie" VBG 102)

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV) (BGBl. I 1999, S. 50) hier sind Tätigkeiten, die dem Gentechnikrecht unterliegen, ausgenommen (§ 1 Abs. 3).

2. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Erstuntersuchungen sind vor der Aufnahme einer Tätigkeit mit "Organismen" zu veranlassen. Für die Durchführung der Nachuntersuchungen gelten die nachstehend genannten Fristen:

Nachuntersuchungsfristen
(in Monaten)
Biotechnologie erste Nachuntersuchung weitere Nachuntersuchungen bei Beendigung der Tätigkeit nachgehende Untersuchungen
12 12 Bei gentechnischen Arbeiten ist bei Beendigung einer Tätigkeit mit "Organismen" eine Nachuntersuchung durchzuführen (GenTSV, § 12 (8), Anhang VI, a (1) 2.) siehe unten

nachgehende Untersuchungen

Bei gentechnischen Arbeiten sind nach Beendigung einer Tätigkeit mit "Organismen" wiederholte nachgehende Untersuchungen im Abstand von weniger als 5 Jahren durchzuführen, wenn nach dem Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse ein begründeter Verdacht auf mögliche gesundheitliche Spätfolgen vorliegt (GenTSV, § 12 (8), Anhang VI, K). Beispiele hierfür sind bisher nicht bekannt.

Achtung: In TRBa 310 wird bei gentechnischen Arbeiten für einige "Organismen" eine "nachgehende Untersuchung" (GenTSV, § 12 (8), Anhang VI, K) gefordert. Hierbei handelt es sich nicht um eine ständig zu wiederholende nachgehende Untersuchung im eigentlichen Sinne, sondern nur um eine einmalige letzte Nachuntersuchung, die zeitnah nach Beendigung der Tätigkeit erforderlich ist. Der in TRBa 310 genannte Zeitpunkt für diese Untersuchung ist erregerabhängig. Der ermächtigte Arzt hat die Beschäftigten entsprechend zu beraten. Der Unternehmer hat ihnen diese letzte Nachuntersuchung zu einem späteren Zeitpunkt kostenlos zu ermöglichen, auch wenn der Betreffende zwischenzeitlich aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Auf die Durchführung dieser Untersuchungen kann verzichtet werden, wenn Berufskrankheitenanzeige erstattet wurde, weil dann der zuständige Unfallversicherungsträger die erforderlichen Schritte veranlasst.

Die genannten Vorsorgeuntersuchungen sind von einem durch die zuständige Behörde ermächtigten Arzt (GenTSV, § 12 (8), Anhang VI, C) unter Beachtung des Berufsgenossenschaftlichen Grundsatzes G 43 "Biotechnologie" durchzuführen.

3. Auswahlkriterien

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