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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 505-41 / DGUV Information 213-541 - Verfahren zur Bestimmung von Holzstaub
Von den Berufsgenossenschaften anerkannte Analysenverfahren zur Feststellung der Konzentrationen krebserzeugender Arbeitsstoffe in der Luft in Arbeitsbereichen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/120.41)

(Ausgabe 10/2006)




Erprobtes und von den Berufsgenossenschaften anerkanntes, diskontinuierliches Verfahren zur Bestimmung von Holzstaub in Arbeitsbereichen.

Es sind personenbezogene oder ortsfeste Probenahmen für Messungen zur Beurteilung von Arbeitsbereichen möglich:

01 Probenahme mit Pumpe und Abscheidung auf einem Partikelfilter, gravimetrische Bestimmung,
"Holzstaub - 02 - Gravimetrie"

(erstellt: Januar 1989, zurückgezogen: Oktober 2006)

02 Probenahme mit Pumpe und Abscheidung auf einem Partikelfilter, gravimetrische Bestimmung,
"Holzstaub - 02 - Gravimetrie"

(erstellt: Oktober 2006, ersetzt Verfahren 01)


02 Probenahme mit Pumpe und Abscheidung auf einem Partikelfilter, gravimetrische Bestimmung

Kurzfassung

Es wird ein Verfahren zur Probenahme und Bestimmung von Holzstaub-Konzentrationen in der Luft in Arbeitsbereichen beschrieben. Durch einen zusätzlichen Veraschungsschritt kann der Anteil des Staubes ermittelt werden, der nicht als Holzstaub zu berücksichtigen ist.

Messprinzip: Mit Hilfe einer Pumpe wird ein definiertes Luftvolumen durch einen Partikelfilter gesaugt. Die Masse des abgeschiedenen Staubs wird durch Differenzwägung bestimmt. Ergänzend kann durch einen Veraschungsschritt der veraschbare Anteil des Staubes (Glühverlust) ermittelt werden.
Technische Daten  
Bestimmungsgrenze: Die absoluten Bestimmungsgrenzen liegen je nachverwendetem Probenahmesystem bei 8-stündiger Probenahme zwischen 0,45 und 4,5 mg, die relativen Bestimmungsgrenzen zwischen 0,02 und 0,27 mg/m3 (bezogen auf 32 bzw. 1,68 m3 Probeluftvolumen; siehe Abschnitt 5.2).
Selektivität: Kein selektives Verfahren.
Vorteile: Einfaches Verfahren mit geringem apparativen Aufwand.
Nachteile: Unterscheidung zwischen verschiedenen Holzstaubarten oder anderen partikelförmigen Stoffen ist nicht bzw. teilweise (bei Bestimmung des Glühverlustes) möglich.
Apparativer Aufwand: Pumpe mit Probenahmekopf und Partikelfilter,
Waage,
Luftfeuchtemessgerät,
Thermometer,
Glühofen (bei Veraschung)


Ausführliche Verfahrensbeschreibung

1 Geräte und Materialien

1.1 Für die Probenahme

1.2 Für die analytische Bestimmung

2 Probenahme

Mit Hilfe einer Pumpe wird ein definiertes Luftvolumen durch ein Glasfaser- oder Quarzfaserfilter gesaugt, das sich in einem geeigneten Sammelkopf befindet (siehe Abschnitt 1). Für die Auswahl des geeigneten Probenahmegerätes finden sich in Tabelle 1 (Abschnitt 5.2) Hinweise. Es ist darauf zu achten, dass die Filter in den Halterungen während des Transports staubdicht verschlossen sind. Das Material der Behältnisse sollte so beschaffen sein, dass statische Aufladungen möglichst vermieden werden.

Besondere Aspekte der Probenahme von Stäuben und die Darstellung möglicher Fehlerquellen sind in [ 5] beschrieben.

3 Analytische Bestimmung

Die Leer- und Rückwägungen der Glasfaserfilter sind in einem Raum mit weitgehend konstantem Klima durchzuführen. Die direkte Sonneneinstrahlung ist zu vermeiden (z.B. Raum in Nordseite des Gebäudes). Die Waage muss erschütterungsfrei und möglichst nicht in Nähe von Fenstern, Türen oder Heizkörpern aufgestellt werden. Erschütterungsfreie Wägungen sind möglich, wenn die Waage auf einem geeigneten Wägetisch oder einer Platte aus geschlossenem Schaumstoff (z.B. Polyethylen) steht. Zwischen Waage und Schaumstoffplatte ist eine stabile metallische Auflagefläche anzubringen.

Raumtemperatur und relative Luftfeuchte sind regelmäßig zu überprüfen, da Filterbehandlung und Wägung bei relativen Luftfeuchten zwischen 30 und 60 % und bei Raumtemperaturen zwischen 18 und 25 °C erfolgen sollen.

Vor jeder Wägung sind die Filter wie in Abschnitt 3.1 beschrieben, zu konditionieren. Ergänzend zur Bestimmung der Staubkonzentration (Abschnitt 3.2) kann eine Bestimmung des nicht veraschbaren Anteils erfolgen (Abschnitt 4

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