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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 548 / DGUV Information 203-002 - Elektrofachkräfte
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/95)

- René Stieper; Albert Först -

(Ausgabe 2004; 2006; 2009; 12/2012)



implementiert mit Genehmigung der Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften

redak. Hinweis:
Archiv 2009
vgl. ArbStättV 2004, Anhang Nr. 1.4 Energieverteilungsanlagen


Vorwort

Diese BG-Information wendet sich an die Elektrofachkraft, die insbesondere als Betriebselektriker/-in elektrische Anlagen und Betriebsmittel errichtet, betreibt, prüft und instand hält. Beim Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel bestehen besondere Gefahren durch die elektrische Energie. Daher trägt die Elektrofachkraft nicht nur für sich, sondern besonders gegenüber Dritten und dem Betrieb eine erhebliche Verantwortung.

Durch sorgfältige Planung, Auswahl und Beschaffung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel können sowohl die Sicherheit der Mitarbeiter/-innen als auch der störungsfreie Betrieb weitgehend sichergestellt werden.

Diese Druckschrift gibt der Elektrofachkraft Tipps und Hinweise wie - in Übereinstimmung mit den Unfallverhütungsvorschriften und den VDE-Bestimmungen - elektrische Anlagen und Betriebsmittel sicher errichtet und betrieben werden können.

Die in dieser BG-Information enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

Im Folgenden beziehen sich Personen- und Funktionsbezeichnungen in der männlichen Form in gleicher Weise immer auf Männer und Frauen.

1. Begriffe

Die im Folgenden aufgeführten Begriffe sind entnommen aus:
  • Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3)
  • Normenreihe DIN VDE 0100
  • Normenreihe DIN VDE 0101
  • DIN VDE 0105 -100 "Betrieb von elektrischen Anlagen"


Als Elektrofachkraft gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten dürfen gleichartige, sich wiederholende Arbeiten an Betriebsmitteln, die vom Unternehmer in einer Arbeitsanweisung beschrieben sind, in eigener Fachverantwortung ausführen. Für diese festgelegten Tätigkeiten muss eine entsprechende Ausbildung in Theorie und Praxis nachgewiesen werden.

In der theoretischen Ausbildung müssen, zugeschnitten auf die festgelegten Tätigkeiten, die Kenntnisse der Elektrotechnik, die für das sichere und fachgerechte Durchführen dieser Tätigkeiten erforderlich sind, vermittelt werden.

Die praktische Ausbildung muss an den infrage kommenden Betriebsmitteln durchgeführt werden. Sie muss die Fertigkeiten vermitteln, mit denen die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse für die festgelegten Tätigkeiten sicher angewendet werden können. Näheres zur Ausbildung beschreibt der BG-Grundsatz "Ausbildungskriterien für festgelegte Tätigkeiten im Sinne der Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift 'Elektrische Anlagen und Betriebsmittel'" (BGG 944).

Diese festgelegten Tätigkeiten dürfen nur in Anlagen mit Nennspannungen bis 1000 V AC bzw. 1500 V DC und grundsätzlich nur im freigeschalteten Zustand durchgeführt werden. Unter Spannung sind Fehlersuche und Feststellen der Spannungsfreiheit erlaubt.

Als elektrotechnisch unterwiesene Person gilt, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde.

Anlagenverantwortlicher ist die Person, die die unmittelbare Verantwortung für den Betrieb der elektrischen Anlage trägt.

Darüber hinaus gilt als Arbeitsverantwortlicher die Person, welche die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten zu tragen hat. Gegebenenfalls können diese Arbeiten auch teilweise an andere Personen übertragen werden.

Als Laie gilt, wer weder als Elektrofachkraft noch als elektrotechnisch unterwiesene Person qualifiziert ist.

Betrieb von elektrischen Anlagen umfasst das Bedienen sowie elektrotechnische und nicht elektrotechnische Arbeiten (siehe Bild 1-1).

Arbeiten unter Spannung sind solche, bei denen Personen mit Körperteilen oder Gegenständen unter Spannung stehende Teile berühren oder in die Gefahrenzone gelangen.

Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile sind solche, bei denen Personen mit Körperteilen oder Gegenständen in die Annäherungszone gelangen, ohne die Gefahrenzone zu erreichen.

Freischalten ist das allseitige Ausschalten oder Abtrennen eines Betriebsmittels oder Stromkreises von allen nicht geerdeten Leitern.

Arbeiten im spannungsfreien Zustand sind Arbeiten an elektrischen Anlagen, deren spannungsfreier Zustand zur Vermeidung elektrischer Gefahren hergestellt und sichergestellt ist.

Elektrische Anlagen

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