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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 549 / DGUV Information 209-006 - Gießereiarbeiter
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/96)

- Rudi Lackes -

(Ausgabe 2009)



implementiert mit Genehmigung der Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften


Vorwort

Im Sinne der Fertigungstechnik erhalten metallische Werkstoffe durch Gießen ihre Urform. Schmelzflüssige Metalle werden dabei in geometrisch bestimmte feste Körper geformt. Die Besonderheit dieser Formgebung besteht darin, dass das herzustellende Teil aus dem flüssigen Zustand heraus nahezu seine endgültige Gestalt erreicht.

Seit mehreren tausend Jahren werden nach vorgenanntem Prinzip Gebrauchsgegenstände, Kunst- und Schmuckwaren als Gussstücke hergestellt. Es gelangen dabei unterschiedliche Arbeitsverfahren zum Einsatz, die von Werkstoff, Form und Größe sowie Anzahl der benötigten Gussstücke abhängig sind.

Die Anfertigung von Einzelteilen erfolgt bis heute überwiegend in Handarbeit durch Einsatz einfacher technischer Hilfseinrichtungen. Größere Stückzahlen oder Massenartikel werden auf leistungsfähigen automatisch arbeitenden Maschinen und Einrichtungen hergestellt.

Allen Gießereien ist trotz unterschiedlicher technischer Ausrüstung gemeinsam, dass vielfältige Unfall- und Gesundheitsgefahren vorhanden sind.

Körperverletzungen und Gesundheitsschäden können entstehen durch

Unfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Erkrankungen verursachen menschliches Leid bei den Betroffenen und deren Angehörigen. Ferner entstehen Kosten für Heilbehandlungen, Renten und Umschulungsmaßnahmen, die von den Betrieben aufgebracht werden müssen. Darüber hinaus sind weitere Kosten durch Ausfall- und Fehlzeiten in nicht unerheblichem Maße aufzubringen.

Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren müssen deshalb vermieden werden. Sie können entstehen, wenn

Unfälle und Berufskrankheiten können nicht allein durch umfangreiche Sicherheitsmaßnahmen an Maschinen und sonstigen technischen Einrichtungen verhindert werden, sondern erfordern auch ständiges sicherheitsbewusstes Handeln und Verhalten der Beschäftigten.

In dieser BG-Information wird deshalb auf wesentliche Gefährdungen und ihre Folgen für den Gießereiarbeiter hingewiesen. Ferner werden Sicherheitsmaßnahmen und Verhaltensweisen vorgestellt, mit denen Unfälle und Erkrankungen vermieden werden können.

Bild 1: Gießbahn einer Formanlage

1 Rechtsgrundlagen für Gießereimaschinen

Die Beschaffenheit von Gießereimaschinen ist im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ( GPSG) und in der diesem Gesetz zugeordneten Maschinenverordnung geregelt. Mit diesen Vorschriften ist die europäische Richtlinie für Maschinen (RL 2006/42/EG) in nationales Recht umgesetzt worden. Dies bedeutet, dass Maschinen, die nach dem 31.12.1994 erstmals in Verkehr gebracht wurden, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhanges 1 der Richtlinie erfüllen müssen.

Die Anforderungen, die sich daraus ergeben, richten sich in erster Linie an Hersteller, Händler und Importeure von Maschinen, also auch von Gießereimaschinen. Als Hilfsmittel zur Erfüllung der Anforderungen wurde inzwischen eine Vielzahl harmonisierter europäischer Normen erarbeitet.

Gießereimaschinen, die bei Inkrafttreten der Maschinenrichtlinie bereits in Betrieb waren oder die bis 31.12.1994 auf der Grundlage nationaler Vorschriften in Betrieb genommen wurden, mussten zunächst den Anforderungen der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung ( AMBV) angepasst werden. Allerdings wurden nach einem Vergleich zwischen den bis dahin anzuwendenden Unfallverhütungsvorschriften und den Anforderungen der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung für die Mehrzahl der Maschinen keine Nachrüstungen für erforderlich gehalten (soweit sie den bis dahin geltenden UVVen entsprachen).

Die AMBV ist inzwischen außer Kraft und im Wesentlichen in die Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) eingegangen. Sowohl die Betriebssicherheitsverordnung als auch das über ihr stehende Arbeitsschutzgesetz wenden sich an die Betreiber von Maschinen.

Auf ihrer Grundlage kommt der Beurteilung von Arbeitsplätzen hinsichtlich Gefährdungen und dem Erstellen von Schutzkonzepten besondere Bedeutung zu.

Die außer Kraft gesetzte Unfallverhütungsvorschrift "Gießereien" kann überall dort, wo weder die Maschinenverordnung noch die Betriebssicherheitsverordnung und das Arbeitsschutzgesetz greifen, weiter als anerkannte Regel der Technik herangezogen werden.

2 Schmelzbetrieb

2.1 Gattieren - Zusammenstellen des Satzes

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