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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 580 - Arbeitnehmer in Fremdbetrieben
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/182)

(Ausgabe 03/2004)


nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten

Vorbemerkungen

Ein anerkannter Erfahrungsgrundsatz der Unfallverhütung besagt, dass Beschäftigte an wechselnden Arbeitsplätzen und in Fremdbetrieben grundsätzlich einem erhöhten Gefährdungspotenzial ausgesetzt sind im Vergleich zu den Beschäftigten, die mit ihrem Arbeitsbereich, den zu verrichtenden Tätigkeiten und möglichen äußeren Einwirkungen so vertraut sind, dass sie sicher arbeiten können.

Aufgrund der unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten und der Möglichkeit veränderter äußerer Einwirkungen sind Beschäftigte an wechselnden Arbeitsplätzen und in Fremdbetrieben besonders gefährdet, wenn dem jeweiligen Arbeitseinsatz nicht eine umfassende sicherheitstechnische Unterrichtung und Einweisung sowie die Ausstattung der Beschäftigten mit den erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen vorangegangen sind.

Diese Berufsgenossenschaftliche Information (BG-Information) zeigt die Sicherheitsmaßnahmen auf, die zur Erfüllung der einschlägigen Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Vorschriften), insbesondere der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), unter Berücksichtigung der jeweiligen Tätigkeit und der zu erbringenden Leistung beachtet werden müssen.

Die zu erbringende Leistung wird nach Umfang und Art ihrer Ausführung durch die jeweilige Vertragsform bestimmt. Solche Vertragsformen sind z.B. der Werkvertrag, Dienstvertrag, Dienstverschaffungsvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag sowie der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.

Häufig anzutreffende sicherheitstechnische Defizite beruhen auch auf einem Mangel an speziellen Kenntnissen über Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten in Fragen der Arbeitssicherheit.

Diese BG-Information enthält eine Zusammenstellung einschlägiger Rechtsgrundlagen und ergänzender Informationen, um Arbeitnehmern beim Einsatz in Fremdbetrieben sowie allen, die Arbeitnehmer in Fremdbetrieben einsetzen, den Einsatz koordinieren oder überwachen, den für den Arbeits- und Gesundheitsschutz unbedingt erforderlichen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Kenntnisstand zu vermitteln.

1 Anwendungsbereich

Diese BG-Information findet Anwendung auf die verschiedenen Formen des Einsatzes von Arbeitnehmern in Fremdbetrieben.

Maßgebend für die Unterscheidung und Beurteilung von Verträgen und Arbeitsverhältnissen sind ausschließlich der beabsichtigte Zweck und die tatsächliche Abwicklung, unabhängig von der jeweiligen Vertragsbezeichnung und Vertragsform.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Werkvertrag

Ein Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) verpflichtet einen Werkunternehmer (Auftragnehmer) zur Herstellung eines von einem Besteller (Auftraggeber) in Auftrag gegebenen Werkes. Gegenstand eines Werkvertrages können sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Grundsätzliche Merkmale für einen Werkvertrag sind zum Beispiel:

Werkverträge sind eindeutig von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen abzugrenzen. Falls ein Unternehmer, auch ein solcher, der sonst Arbeitnehmer überlässt, als Werkunternehmer mit seinen Arbeitnehmern im Betrieb eines Auftraggebers auf der Grundlage eines Werkvertrages tätig wird, liegt demzufolge keine Arbeitnehmerüberlassung vor. In diesem Fall hat er als Auftragnehmer (Werkunternehmer) vornehmlich für die Einhaltung der geltenden Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften sowie sonstigen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu sorgen.

Ein Schein-Werkvertrag liegt vor, wenn die zuvor genannten Merkmale eines Werkvertrages nur vorgetäuscht werden, tatsächlich jedoch die Überlassung von Arbeitnehmern stattfindet und das Weisungsrecht hinsichtlich der Ausführung der Arbeitsleistung dem Auftraggeber (Besteller) überlassen wird. Ein Ziel solcher Verträge kann es sein, Schutzvorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zu umgehen.

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