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Hinweistafel 7: Industrielle elektrotechnische Berufe

Industrielle elektrotechnische Berufe *

Nachrichtengerätemechaniker/in, Funk-, Energieanlagen, Feingeräte-, Informations-, Fernmeldeelektroniker/ in

**

Kommunikationselektroniker/in
Fachrichtung: Funktechnik, Informationstechnik, Telekommunikationstechnik

Energieelektroniker/in
Fachrichtung: Anlagetechnik

***

Elektromonteur - Anlagemonteur

Funkmechaniker

  • Tonspeicher- und Rundfunktechnik
  • Fernsehtechnik

Elektronikfacharbeiter

  • Bau- und Funktionsgruppen
  • Industrielle Elektronik
  • Instandhaltung

Facharbeiter für elektronische Bauelemente

  • Halbleiter Mikroelektronik
  • Passive Bauelemente

Facharbeiter für Nachrichtentechnik

Facharbeiter für Fernmeldeverkehr

*

Elektrogerätemechaniker/in

Elektromaschinenmonteur/in

Energiegeräteelektroniker/in

**

Energieelektroniker
Fachrichtung:

  • Betriebstechnik
  • Gerätetechnik

Elektromaschinenmonteur/in

Industrieelektroniker
Fachrichtung:

  • Produktionstechnik
  • Gerätetechnik

***

Elektromechaniker

Elektromonteur

*

...

**

...

***

...

****

Elektromeister

Elektrotechniker

Elektroniktechniker

Dipl.-Ing. Elektrotechnik

Hinweise

zur Beurteilung der beruflichen Möglichkeiten für Personen mit Epilepsie

O grundsätzlich keine Bedenken

Δ möglich in der Mehrzahl > der Arbeitsplätze

❏ möglich in besonderen Fällen

Risiken

insbesondere

ökonomische Risiken durch

Fehlprogrammierung

Arbeiten mit gefährlichen

Spannungen

Langfristige Anfallsfreiheit
  • Anfallsfrei > 5 Jahre ohne antiepileptische Therapie
1 2 3
O O O
Mittelfristige Anfallsfreiheit
  • Anfallsfrei > 1 Jahr nach operativer Therapie
  • Anfallsfrei > 2 Jahre unter Pharmakotherapie
  • Anfälle nur aus dem Nachtschlaf >3 Jahre
  • Kategorie "0"
O O O
Anfälle< 2/Jahr A O O O
B O O O
C Δ Δ Δ
D Δ Δ
Anfälle 3 bis 11/Jahr A O O O
B Δ Δ O
C Δ Δ Δ
D Δ
Anfälle> 1/Monat A O O O
B Δ Δ Δ
C Δ
D Δ

* Berufe, die zum Teil nach § 25 BBiG aufgehoben oder geändert wurden, sowie Ausbildungsregelungen, die nach § 25 HwO geändert wurden.

** Neugeregelte Berufe

*** Facharbeiterberufe, die in der DDR galten

**** Ungeänderte Techniker- und Ingenieurberufe.


2.3.2 Berufe des Gesundheitswesens

Hinweistafel 8: Gesundheitswesen - Krankenpflege

Krankenpflege Grundausbildung Weiterbildung
Fremdgefährdung möglich bei
  • Notfallsituationen, die ständige Verfügbarkeit erfordern
  • Alleinarbeit
  • Sicherung von Patienten
  • Schichtarbeit, Nachtdienste
Krankenpflegehelfer/ in,

Krankenpfleger/ -schwester

Fachkrankenpfleger/ -schwester für Intensivmedizin/ für Operationsdienst/ Hebamme Fachkrankenpfleger/ -Schwester für tumorkranke Patienten, Fachkrankenpfleger/ -schwester in der Psychiatrie Krankenpfleger/ -schwester für Hygiene, Leitende Kranken-
pflegepersonen Lehrer/innen für Pflegeberufe
Fachkranken-
pfleger/- schwester für Haus- und Gemeindepflege²
Langfristige Anfallsfreiheit
  • Anfallsfrei > 5 Jahre ohne antiepileptische Therapie
O1 O1 O1 O O
Mittelfristige Anfallsfreiheit
  • Anfallsfrei > 1 Jahr nach operativer Therapie
  • Anfallsfrei > 2 Jahre unter Pharmakotherapie
  • Anfälle nur aus dem Nachtschlaf > 3 Jahre
  • Kategorie "0"
O1 O1 O1 O O
Anfälle< 2/Jahr A O1 O1 O Δ
B O1 O1 O Δ
C Δ Δ O
D Δ Δ O
Anfälle 3 bis 11/Jahr A O1 O1 O Δ
B Δ Δ O Δ
C O
D O
Anfälle> 1/Monat A Δ Δ O
B O
C O
D O

O grundsätzlich keine Bedenken

Δ möglich in der Mehrzahl > der Arbeitsplätze

❏ möglich in besonderen Fällen

1 = Δ wenn Bedenken gegen Nachtschichtarbeit

2 = weitere Einschränkungen können sich bei fehlendem Führerschein ergeben


Hinweistafel 9: Gesundheitswesen - Kinderkrankenpflege

Kinderkrankenpflege Grundausbildung Weiterbildung
Fremdgefährdung möglich bei
  • Notfallsituationen, die ständige Verfügbarkeit erfordern
  • Alleinarbeit
  • Sicherung von Patienten
  • Schichtarbeit, Nachtdienste
Kinderkranken-
pfleger/- schwester
Fachkinderkranken-
pfleger/- schwester für Intensivmedizin/

Für Operationsdienst/ Hebamme2

Fachkinderkranken-
pfleger/ -schwester für tumorkranke Patienten, Fachkinder-
krankenpfleger/ -schwester für Haus- und Gemeindepflege2
Fachkinderkranken-
pfleger/ -schwester in der Psychiatrie
Kranken-
pfleger/ -schwester für Hygiene, Leitende Krankenpflege-
personen, Lehrkranken-
pfleger/ -schwester
Langfristige Anfallsfreiheit
  • Anfallsfrei > 5 Jahre ohne antiepileptische Therapie
O1 O1 O1 O1 O
Mittelfristige Anfallsfreiheit
  • Anfallsfrei > 1 Jahr nach operativer Therapie
  • Anfallsfrei > 2 Jahre unter
  • Pharmakotherapie
  • Anfälle nur aus dem Nachtschlaf > 3 Jahre
  • Kategorie "0"
O1 O1 O1 O1 O
Anfälle< 2/Jahr A Δ Δ O1 O
B Δ Δ O1 O
C Δ O
D Δ O
Anfälle 3 bis 11/ Jahr A O1 O
B Δ O
C O
D O
Anfälle> 1/Monat A Δ O
B O
C O
D O

1 = Δ wenn Bedenken gegen Nachtschichtarbeit

2 = Weitere Einschränkungen können sich bei fehlendem Führerschein ergeben

O = grundsätzlich keine Bedenken

Δ = möglich in der Mehrzahl > der Arbeitsplätze

❏ = möglich in besonderen Fällen


Hinweistafel 10: Gesundheitswesen - Altenpflege

Altenpflege Grundausbildung Weiterbildung
Fremdgefährdung möglich bei
  • Notfallsituationen, die ständige
  • Verfügbarkeit erfordern
  • Alleinarbeit
  • Sicherung von Patienten
  • Schichtarbeit, Nachtdienste
Altenpflegehelfer/ in
Altenpfleger/ in
Fachkrankenpfleger/ in für Alten-, Gemeinde- und Hauspflege2 Leitende Altenpflegefachkräfte, Lehrer/innen für Pflegeberufe
Langfristige Anfallsfreiheit
  • Anfallsfrei > 5 Jahre ohne antiepileptische Therapie
O1 O O
Mittelfristige Anfallsfreiheit
  • Anfallsfrei > 1 Jahr nach operativer Therapie
  • Anfallsfrei > 2 Jahre unter Pharmakotherapie
  • Anfälle nur aus dem Nachtschlaf > 3 Jahre
  • Kategorie "0"
O1 O O
Anfälle< 2/ Jahr A O1 Δ O
B O1 Δ O
C Δ O
D Δ O
Anfälle 3 bis 11/ Jahr A O1 Δ O
B Δ Δ O
C O
D O
Anfälle> 1/ Monat A Δ O
B O
C O
D O

1 = D wenn Bedenken gegen Nachtschichtarbeit

2 = Weitere Einschränkungen können sich bei fehlendem Führerschein ergeben

O = grundsätzlich keine Bedenken

Δ = möglich in der Mehrzahl der Arbeitsplätze

❏ = möglich in besonderen Fällen


2.3.3 Berufsrechtliche Besonderheiten in der Krankenpflege und bei nicht ärztlichen Heilberufen

Allgemeine Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist in der Krankenpflege § 2 Krankenpflegegesetz [ 7], in der Physiotherapie § 2 Masseur- und Physiotherapeutengesetz, in der Ergotherapie §§ 2 und 3 Gesetz über den Beruf des Beschäftigungs- und Ergotherapeuten, oder der Logopädie §§ 2 und 3 Gesetz über den Beruf des Logopäden, dass der Antragsteller "nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs unfähig oder ungeeignet ist". Für Psychologen, die in niedergelassener Praxis tätig werden wollen, bestimmt § 29 der ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (DVO), dass die Berufserlaubnis nicht zu erteilen ist, wenn infolge eines körperlichen Leidens ode r wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehlt.

Die Ausbildung zum Physio- und Ergotherapeuten oder Logopäden ist durch fehlende gesundheitliche Voraussetzungen nicht beschränkt. Anders ist die Regelung in den Pflegeberufen. Hier ifür den Zugang zu einer Ausbildung nach § 6 Abs. 1 bzw. § 10 Abs. 3 Krankenpflegegesetz neben der Vollendung des siebzehnten Lebensjahres die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs Voraussetzung. Für die Zulassung zur Prüfung wird hingegen kein Nachweis über die körperliche Eignung zur Ausübung des Berufs mehr verlangt, da ein solcher Nachweis nach § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 Krankenpflegegesetz bereits für den Besuch der Krankenpflegeschule erforderlich ist. Auch wenn dies gesetzlich nicht gefordert wird, so ist es auch im Bereich der Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Psychotherapie empfehlenswert, die Eignung zur Berufsausübung schon bei Ausbildungsbeginn abzuklären.

Sind in der Krankenpflege, der Physio- oder Ergotherapie, Logopädie oder bei der Tätigkeit als Heilpraktiker Voraussetzungen für die Erteilung zum Führen der Berufsbezeichnung irrtümlich als gegeben angenommen worden, oder sind nachträglich Tatsachen eingetreten, die die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden, so ist diese zurückzunehmen bzw. zu widerrufen (§ 4 Masseur- und Physiotherapeutengesetz, § 3 Krankenpflegegesetz, § 3 Gesetz über den Beruf des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten). Teilgenehmigungen sind nicht vorgesehen.

Die gesundheitliche Eignung ist dann als nicht (mehr) gegeben anzusehen, wenn wesentliche Tätigkeiten des Berufs nicht (mehr) ausgeübt werden können. Gesundheitliche Eignung bezieht sich nicht auf die Fähigkeit, jedwelche im Beruf vorkommende Tätigkeit ausüben zu können [ 9, Seiten 110/111].

Hinweistafel 11: Gesundheitswesen - Nichtärztliche Heilberufe

Nichtärztliche Heilberufe Physiotherapeut/in Arbeits- und Beschäftigungstherapeut/ in/ Ergotherapeut/ in1
Eigengefährdung durch
  • Ertrinken2
  • Verbrennungen3
  • Arbeit an Maschinen mit ungeschützten rotierenden Teilen4

Fremdgefährdung bei

  • Applikation von Bädern
  • Unzureichender Sicherung von Patienten
  • Wärmetherapie
  • Elektrotherapie
  • fehlender Beaufsichtigung
Krankengymnast/ in1 Masseur und Bademeister1 Masseur1
Langfristige Anfallsfreiheit
  • Anfallsfrei > 5 Jahre ohne antiepileptische Therapie
O O O O
Mittelfristige Anfallsfreiheit
  • Anfallsfrei > 1 Jahr nach operativer Therapie
  • Anfallsfrei > 2 Jahre unter Pharmakotherapie
  • Anfälle nur aus dem Nachtschlaf > 3 Jahre
  • Kategorie "0"
O O O O
Anfälle< 2/ Jahr A O O O O
B O O O O
C Δ Δ O Δ
D Δ Δ O Δ
Anfälle 3 bis 11/Jahr A O O O O
B O O O O
C Δ Δ O Δ
D Δ Δ O Δ
Anfälle> 1/Monat A O O O O
B Δ Δ O Δ
C Δ
D Δ

O = grundsätzlich keine Bedenken

Δ = möglich in der Mehrzahl der Arbeitsplätze

❏ = möglich in besonderen Fällen

1 = Weitere Einschränkungen können sich bei fehlendem

2 und 3 gilt für die Physiotherapie

4 = gilt für Arbeits-, Beschäftigungstherapie


Hinweistafel 12: Gesundheitswesen - Nichtärztliche Heilberufe

Nichtärztliche Heilberufe
Eigengefährdung durch
  • Ertrinken

Fremdgefährdung bei

  • Therapeutischem Schwimmen
  • Sicherung von Patienten
  • Fehlender Beaufsichtigung
Klinische Psychologie/ Psychotherapie Sprachtherapie/ Logopädie Dipl. Sportlehrer für Behindertensport und Rehabilitation
Langfristige Anfallsfreiheit
  • Anfallsfrei > 5 Jahre ohne antiepileptische Therapie
O O O
Mittelfristige Anfallsfreiheit
  • Anfallsfrei > 1 Jahr nach operativer Therapie
  • Anfallsfrei > 2 Jahre unter Pharmakotherapie
  • Anfälle nur aus dem Nachtschlaf > 3 Jahre
  • Kategorie "0"
O O O
Anfälle< 2/Jahr A O O O
B O O O
C O O Δ
D O O Δ
Anfälle 3 bis 11/Jahr A O O O
B O O O
C O O Δ
D Δ Δ Δ
Anfälle> 1/Monat A O O O
B Δ Δ Δ
C Δ
D Δ

O = grundsätzlich keine Bedenken

Δ = möglich in der Mehrzahl der Arbeitsplätze

❏ = möglich in besonderen Fällen


Hinweistafel 13: Gesundheitswesen - Medizinischtechnische Assistenten

Medizinisch-technische Assistenten
Eigengefährdung durch
  • ätzendes Material, splitterndes Glas
  • infektiöses Material Fremdgefährdung durch
  • Fehlbestimmungen
  • Patienten nicht sichern
Medizinisch-technische(r) Laboratoriumsassistent/in, veterinärmedizinische(r). Assistent/in, medizinische Sektions- und Präparationsassistent/in, medizinischtechnische(r) Assistentin für Funktionsdiagnostik, medizinisch- technische(r) Radiologieassistent/in Pharmazeutischtechnische(r) Assistent/in, Morphologieassistent/ in, Zytologieassistent/in, Orthoptist/in, Desinfektor/ in
Langfristige Anfallsfreiheit
  • Anfallsfrei > 5 Jahre ohne antiepileptische Therapie
O1 O1
Mittelfristige Anfallsfreiheit
  • Anfallsfrei > 1 Jahr nach operativer Therapie
  • Anfallsfrei > 2 Jahre unter Pharmakotherapie
  • Anfälle nur aus dem Nachtschlaf > 3 Jahre
  • Kategorie "0"
O1 O1
Anfälle< 2/Jahr A O1 O1
B O1 O1
C Δ O1
D Δ O1
Anfälle 3 bis 11/Jahr A O1 O1
B Δ O1
C Δ Δ
D
Anfälle> 1/Monat A Δ O
B Δ O
C Δ Δ
D

1) = Δ wenn Bedenken gegen Nachtschichtarbeit

O = grundsätzlich keine Bedenken

Δ = möglich in der Mehrzahl der Arbeitsplätze

❏ = möglich in besonderen Fällen


2.3.4 Berufsrechtliche Besonderheiten bei sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufen

Nach der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Erzieherinnen, Haus- und Familienpflegerinnen und Kinderpflegerinnen wird die Anerkennung erst nach Ableistung des Berufspraktikums, einer positiven fachlichen Beurteilung und dem Freisein von körperlichen, geistigen und seelischen Einschränkungen ausgesprochen.

Die staatliche Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn es zu erheblichen Einschränkungen bei der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht bzw. zu Eigengefährdung auf Grund von Störungen im körperlichen, geistigen und seelischen Bereich kommt. Die zuständigen Schul-/Fachaufsichtsbehörden prüfen den jeweiligen Einzelfall.

Auch wenn seitens der staatlichen Aufsichtsbehörde die gesundheitlichen Voraussetzungen zur Berufsausübung erst am Ende der Ausbildung überprüft werden, empfiehlt sich eine solche Abklärung schon vor Ausbildungsbeginn.

Hinweistafel 14: Gesundheitswesen - Sozialpflegerische und sozialpädagogische Berufe - staatlich anerkannte Erzieher

Staatliche anerkannte(r) Erzieher/in Fachschulausbildung
Eigengefährdung
  • Arbeit an Maschinen mit ungeschützt rotierenden Teilen ³

Fremdgefährdung durch

  • fehlende Beaufsichtigung
  • Alleinarbeit
Kindergarten

Kindertagesstätte

Schülerhort

Fachrichtung

Jugend- und Heimerziehung

Fachrichtung

Arbeitserziehung

Langfristige Anfallsfreiheit
  • Anfallsfrei > 5 Jahre ohne antiepileptische Therapie
O O1 O
Mittelfristige Anfallsfreiheit
  • Anfallsfrei > 1 Jahr nach operativer Therapie
  • Anfallsfrei > 2 Jahre unter Pharmakotherapie
  • Anfälle nur aus dem Nachtschlaf > 3 Jahre
  • Kategorie "0"
O O1 O
Anfälle< 2/Jahr A O O1 O
B O O1 O
C Δ Δ Δ
D O Δ Δ
Anfälle 3 bis 11/Jahr A O O1 O
B Δ Δ Δ
C Δ Δ Δ
D O Δ Δ
Anfälle> 1/Monat A Δ Δ Δ
B Δ Δ Δ
C O O O
D O O O

1 = Δ wenn Bedenken gegen Nachtschichtarbeit

2 = Weitere Einschränkungen können sich bei fehlendem Führerschein ergeben

3 = gilt für Arbeitserzieher

O = grundsätzlich keine Bedenken

Δ = möglich in der Mehrzahl der Arbeitsplätze

❏ = möglich in besonderen Fällen


Hinweistafel 15: Gesundheitswesen - Sozialpflegerische und sozialpädagogische Berufe

Kinderpflegerin, Haus- Familienpfleger/in Berufsfachschulausbildung
Eigengefährdung
  • Arbeit an Maschinen mit ungeschützt rotierenden Teilen

Fremdgefährdung bei

  • Unterbrochener Beaufsichtigung
  • Alleinarbeit
Kinderpfleger/in Haus- und Familienpfleger/in
Langfristige Anfallsfreiheit
  • Anfallsfrei > 5 Jahre ohne antiepileptische Therapie
O O1
Mittelfristige Anfallsfreiheit
  • Anfallsfrei > 1 Jahr nach operativer Therapie
  • Anfallsfrei > 2 Jahre unter Pharmakotherapie
  • Anfälle nur aus dem Nachtschlaf > 3 Jahre
  • Kategorie "0"
O O1
Anfälle< 2/Jahr A O O1
B Δ Δ
C Δ Δ
D
Anfälle 3 bis 11/Jahr A O O1
B Δ Δ
C Δ
D
Anfälle> 1/Monat A Δ Δ
B Δ Δ
C Δ
D

1 = Δ wenn Bedenken gegen Nachtschichtarbeit

2 = Weitere Einschränkungen können sich bei fehlendem Führerschein ergeben

O = grundsätzlich keine Bedenken

Δ = möglich in der Mehrzahl der Arbeitsplätze

❏ = möglich in besonderen Fällen


Hinweistafel 16: Gesundheitswesen - Sozialpflegerische und Sozialpädagogische Berufe

Dipl.-Sozialarbeiter/ in Dipl.-Sozialpädagoge/ Sozialpädagogin Fachhochschulausbildung
Fremdgefährdung bei
  • unterbrochener Beaufsichtigung
  • Alleinarbeit
Diplom Sozialarbeiter (FH)2 Diplom Sozialpädagoge (FH)2
Langfristige Anfallsfreiheit
  • Anfallsfrei > 5 Jahre ohne antiepileptische Therapie
O1 O1
Mittelfristige Anfallsfreiheit
  • Anfallsfrei > 1 Jahr nach operativer Therapie
  • Anfallsfrei > 2 Jahre unter Pharmakotherapie
  • Anfälle nur aus dem Nachtschlaf > 3 Jahre
  • Kategorie "0"
O1 O1
Anfälle< 2/Jahr A O1 O1
B O1 O1
C O1 O1
D O1 O1
Anfälle 3 bis 11/Jahr A O1 O1
B O1 O1
C Δ Δ
D Δ
Anfälle> 1/Monat A Δ Δ
B Δ Δ
C Δ
D

1 = Δ wenn Bedenken gegen Nachtschichtarbeit

2 = Weitere Einschränkungen können sich bei fehlendem Führerschein ergeben

O = grundsätzlich keine Bedenken

Δ = möglich in der Mehrzahl der Arbeitsplätze

❏ = möglich in besonderen Fällen


.

Literatur Anhang 1


1 Arbeitskreis zur Verbesserung der Eingliederungschancen von Personen mit Epilepsie - Empfehlungen zur Beurteilung beruflicher Möglichkeiten von Personen mit Epilepsie. Die Rehabilitation Heft 23, S. 76-80, 1984.
2 Arbeitskreis zur Verbesserung der Eingliederungschancen von Personen mit Epilepsie - Empfehlungen zur Beurteilung beruflicher Möglichkeiten von Personen mit Epilepsie - Überarbeitung 1994. Die Rehabilitation Heft 33, S. 171-178, 1994.
3 Arbeitskreis zur Verbesserung der Eingliederungschancen von Personen mit Epilepsie - Empfehlungen zur Beurteilung beruflicher Möglichkeiten von Personen mit Epilepsie - Überarbeitung 1999. Die Rehabilitation Band 4, Heft 2, 2001, S. 97-110.
4 Gemeinsamer Beirat für Verkehrsmedizin, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, - Haft M 115, Bergisch Gladbach, Februar 2000
5 Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. (Hrsg). Berufsgenosschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Stuttgart: Gentner-Verlag 1991
6 König, K. und Rabending, G.: Zu einigen Aspekten der Tauglichkeit bei Epilepsie. Z. ärztl. Fortbild. 82, S. 1023-1027, 1988.
7 Kurtenbach, H. Golombek, G., Siebers, H., Krankenpflegegesetz. Stuttgart (Kohlhammer), 1998, 5. Auflage.
8 The Employment Commission of the International Bureau for Epilepsy: Employing People with Epilepsy: Principles for Good Practice. Epilepsia 30 (4), S. 411-412, 1989.
9 Thorbecke, R. Die Bedeutung von Anfallsart und Anfallsform für die Rehabilitation. In: P. Wolf (Hrsg): Epilepsie 88. Einhorn-Presse, Reinbek, 1989.
10 Stiftung Michael (Hrsg.): Verzeichnis der Anfallsambulanzen, 9. Auflage 1998, zu beziehen über die Stiftung Michael oder das Informationszentrum Epilepsie.
11 van den Broek M, Beghi E; RESt-1 Group, Accidents in patients with epilepsy: types, circumstances and complications: a European cohort study, Epilepsia, 2004, Jun; 45(6): 667-72.
12 P. Wolf et. Al (Hrsg): Praxisbuch Epilepsien, Kohlhammer, Stuttgart, 2003
13 Zentralinstitut für Berufsbildung der DDR (Hrsg.), R. Haink (Koordinator d. Autorenkollektivs): Hinweise zur Berufswahl für Schüler mit epileptischen Anfallsleiden, Staatsverlag der DDR, 2. Auflage 1989.


.

Anschriften für allgemeine Informationen Anhang 2


Stiftung Michael
Münzkamp 5
22339 Hamburg
Tel.: 040 / 538 4750
email: stiftungmichael@tonline.de
internet: www.stiftungmichael.de

Informationszentrum Epilepsie (IZE) Herforder Str. 5 - 7
33602 Bielefeld
Tel.: 0521 / 124 117
email: ize@izepilepsie.de
internet: www.izepilepsie.de

Deutsche Epilepsievereinigung
Zillestr. 102
10585 Berlin
Tel.: 030 / 342 4414
email: info@epilepsie.sh
internet: www.epilepsie.sh.


ENDE

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