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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 605 - Lagerbühnen und andere hochgelegene Arbeitsplätze
Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/263)

(Ausgabe 11/2011)



nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten

Absturzsicherungen

Werden Bühnen oder andere hochgelegene Flächen zur Warenlagerung oder als sonstige Arbeitsplätze benutzt und liegen diese Flächen mehr als 1 m über dem Boden oder über einer anderen tragfähigen Fläche und müssen betreten werden, sind ständige Sicherungen nötig, die den Absturz von Personen verhindern:

Geländer müssen zum Schutz gegen Herabfallen von Gegenständen eine mindestens 5 cm hohen Fußleiste haben. Außerdem muss ein Hindurchfallen von Personen zwischen Handlauf und Fußleiste verhindert sein, z.B. durch

An Ladestellen lassen sich die Geländer oft abnehmen oder durch eine Tür öffnen. Diese Öffnungen sind nach den Transportarbeiten sofort wieder zu schließen, um zu verhindern, dass Personen ab stürzen. Ganz oder teilweise aufklappbare Geländer dürfen sich nicht zur Absturzseite hin öffnen lassen.

Beim Einsatz von Flurförderzeugen haben sich Schleusengeländer als besonders zweckmäßig erwiesen, da sie wechselweise die Warenübergabestelle für das Flurförderzeug oder für die auf der Bühne Beschäftigten freigeben (Bild 1 und Bild 2). Dadurch wird erreicht, dass die Absturzsicherung ständig vorhanden ist.

Bild 1: Schleusengeländer

Gespannte Ketten sind als Absturzsicherungen nur an eingezogenen Abstellplätzen geeignet, sofern diese mindestens eine Tiefe von 0,80 m haben. Ketten, die direkt an der Absturzkante gespannt sind, können den Absturz von Personen nicht verhindern.

Beispiel eines eingezogenen Abstellplatzes (entnommen aus BGR 234)

Bild 2: Schleusengeländer (Quelle: TRIAX Sicherheitstechnik)

Zugänge

Der Zugang zu den hochgelegenen Flächen sollte über Treppen erfolgen, ins besondere beim Transport schwerer/ sperriger Gegenstände oder bei regelmäßiger Nutzung.

Mindestens sind jedoch Anlegeleitern erforderlich, die gegen Abrutschen gesichert sind, wenigstens 1 m über die Austrittstelle hinausragen oder eine andere Festhaltevorrichtung besitzen (Bild 3). Senkrechte Steigleitern sind nur schwer begehbar und deshalb ungeeignet.

Tragfähigkeit

Die zulässige Tragfähigkeit der Lagerbühnen darf nicht überschritten werden und muss an den Zugängen deutlich sichtbar und dauerhaft angegeben sein.

Bild 3: Anlegeleiter mit Haltemöglichkeit am Geländer und den Leiterholmen

Schriften

* (für Mitgliedsbetriebe der BGHW - kostenlos)


ENDE  

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