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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 607 - Leitern und Tritte im Einzelhandel
(Merkblatt M 12)
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/266)

(Ausgabe 05/2009; 11/2012)


Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.

Archiv 05/2009

nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten

Einführung

Leitern und Tritte sind im Handel unentbehrlich und werden oft ohne Nachdenken benutzt. Trotzdem sind sie ein gefährliches Arbeitsmittel. Auf Leitern ereignen sich nicht nur sehr viele, sondern auch sehr schwere Unfälle (z.T. mit bleibenden Körperschäden) und gelegentlich sogar tödliche Unfälle.

Unsachgemäßer Gebrauch sowie die Wahl ungeeigneter Aufstiege sind die häufigsten Unfallursachen.

So ereignet sich jeder 5. Unfall durch das übermäßige seitliche Hinauslehnen auf der Stehleiter. Weitere Unfallursachen liegen in dem Wegrutschen zu flach angelehnter Anlegeleitern, dem ruckartigen Bewegen auf der Leiter, dem überhasteten Auf- oder Absteigen, dem nicht bestimmungsgemäßen Verwenden der Leiter (z.B. dem Benutzen einer Stehleiter als Anlegeleiter), sowie dem Umstürzen einer ungesicherten Leiter im Verkehrsweg.

Aus der Zusammenstellung der Unfallursachen wird deutlich, dass die Sicherheit beim Umgang mit Leitern sowohl von deren ordnungsgemäßen Beschaffenheit, als auch von den im Folgenden aufgeführten Maßnahmen zum sicheren Umgang abhängen.

Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber hat systematisch alle Gefährdungen zu ermitteln, denen Beschäftigte während ihrer Tätigkeit ausgesetzt sind. Durch eine Beurteilung der vorhandenen Gefährdungen hat der Arbeitgeber anschließend zu ermitteln, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit für die Beschäftigten keine erhöhten Unfall- und Gesundheitsgefahren mehr bestehen. Das bedeutet, der Unternehmer/ die Unternehmerin muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob ein Aufstieg überhaupt notwendig ist (Arbeitsorganisation: z.B. Einlagern von Waren in niedrigen Regalen bzw. in den unteren Regalböden). Falls dies nicht möglich ist, kann ggf. ein anderes Arbeitsmittel für diese Tätigkeit sicherer sein, z.B.:

Werden Waren auf einer Lagerbühne gelagert, so sollte der Zugang hierzu möglichst über eine Treppe oder zumindest einer fest angebrachten Stufenanlegeleiter erfolgen (siehe Bild 6).

Auswahl von Leiter- und Trittbauarten im Handel

Stehleitern

Nach der Bauart unterscheiden sich Stehleitern in Sprossen- und Stufenstehleitern, die entweder von einer Seite oder von zwei Seiten bestiegen werden können.

Stufenstehleitern haben eine größere Auftrittfläche als Sprossenstehleitern, sind damit besser begehbar und ermöglichen daher ein ermüdungsfreieres Stehen. Deshalb sollten sie Sprossenstehleitern vorgezogen werden.

Bild 1: Stufenstehleiter mit Plattform

Bild 2: Beidseitig besteigbare Sprossenstehleiter

Bild 3: Fahrbare Stehleiter

Stehleitern können auch fahrbar ausgeführt werden. Beim Betreten senkt sich die Leiter ab und steht auf den Leiterfüßen auf. Bei der Wahl der Leitergröße sollte beachtet werden, dass

Bei der Verwendung einer zu großen Leiter kann die Arbeit nicht mehr von der Plattform aus durchgeführt werden. Damit wird der Vorteil der großen Standfläche mit Haltemöglichkeit verschenkt. Große Leitern sind außerdem sperrig und schwer.

Für Elektroinstallationsarbeiten eignen sich Sprossenstehleitern aus Holz (siehe Bild 4) oder glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK). Sie bieten Schutz vor Körperdurchströmung, da sie vom Erdpotential isolieren.

Von Stehleitern darf nicht seitlich übergestiegen werden, weil sie dabei leicht umkippen können. Verwenden Sie daher zum Übersteigen eine Anlegeleiter.

Bild 4: Sprossenstehleiter aus Holz

Podestleitern

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