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Verordnung über das Einsammeln und Befördern von Abfällen (AbfBefV)

Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV)

Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz - GSG)

Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV)

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)

Unfallverhütungsvorschrift Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A4)

Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten (BGR 190)

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS):

TRGS 220 Sicherheitsdatenblatt für gefährliche Stoffe und Zubereitungen; Ausgabe 9.93. TRGS 222 Verzeichnis der Gefahrstoffe; Ausgabe 11.94.
TRGS 555 Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV; Ausgabe 3.89. TRGS 900 Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Ausgabe 6.94.
TRGS 903 Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte; Ausgabe 6.94.
TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe; Ausgabe 6.94.


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Lösemittel Anhang 1


Manche Epoxidharz-Systeme enthalten Lösemittel zur Viskositätserniedrigung. Für bestimmte Anwendungsfälle sind diese Produkte sehr nützlich. Normalerweise sollten zur Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Umwelt aber lösemittelfreie Systeme verwendet werden. Es werden deshalb nur noch wenige lösemittelhaltige Epoxidharz-Produkte angeboten. In diesen können Kohlenwasserstoffe (Testbenzin, Solventnaphtha, Xylol), Alkohole (Ethanol, Butanol) und Etheralkohole (Propylenglykolmonomethylether) enthalten sein.

Reinigungsmittel für Arbeitsgeräte können darüber hinaus auch Ketone (Methylisopropylketon, Methylisobutylketon) und Ester (Propylenglykolmethyletheracetat) enthalten.

Halogenkohlenwasserstoffhaltige, krebserzeugende oder krebsverdächtige Lösemittel werden im Baubereich nicht eingesetzt.

Aceton (Niedrigsieder, Lösemittel mit Siedepunkt unter 65 °C) sowie Toluol werden nur in speziellen Produkten verwendet. Chlorparaffine, von denen einige im Verdacht stehen Krebs zu erzeugen, können Bestandteile bestimmter Epoxidharz-Sondersysteme sein.

1 Gesundheitsgefahren durch Lösemittel

Lösemittel werden in erster Linie über Atemwege und Haut aufgenommen. Die R- und S-Sätze auf dem Etikett geben die bestehenden Gefahren an und empfehlen Sicherheitsvorkehrungen.

In Abhängigkeit von der einwirkenden Konzentration können Lösemittel zu Schleimhautreizungen, Rauschzuständen, Schwindel, Bewegungsstörungen, Müdigkeit, Übelkeit, Erbrechen, Krämpfen, Atemlähmung und sogar zum Tod führen. Besonders tückisch ist, dass manche dieser Erscheinungen erst einige Stunden nach Kontakt mit dem Lösemittel eintreten.

Die Haut wird vor allem durch die entfettende Wirkung der Lösemittel geschädigt. Dadurch werden Infektionen und Allergien gefördert.

2 Brand- und Explosionsgefahren

Die Dämpfe brennbarer Lösemittel können unter bestimmten Umständen explodieren. Dies geschieht nicht bei Einhaltung der MAK-Werte oder ähnlicher Grenzwerte. Offene Flammen und Funkenbildung sollten beim Arbeiten mit lösemittelhaltigen Epoxidharz-Systemen unbedingt vermieden werden. Weitere Hinweise zu dieser Thematik sind in den Sicherheitsdatenblättern sowie im Merkblatt M 017 "Lösemittel" der BG Chemie enthalten.

3 Gefährdungsermittlung

Müssen Beschäftigte mit lösemittelhaltigen Epoxidharz-Systemen umgehen, hat der Unternehmer vor Beginn der Arbeiten die Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Auf Basis der Beurteilung sind die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten festzulegen.

Bei Einhaltung der Grenzwerte braucht nicht mit einer Gesundheitsgefährdung durch Einatmen von Lösemitteln gerechnet zu werden. Werden an Arbeitsplätzen die Auslöseschwellen 4 überschritten, sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich und Beschäftigungsbeschränkungen laut Gefahrstoffverordnung einzuhalten.

4 Schutzmaßnahmen

Das Ziel aller Schutzmaßnahmen ist die Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten. Dafür sind gemäß Gefahrstoffverordnung zunächst alle dem Stand der Technik entsprechenden Technischen und Organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Lassen sich dadurch nicht alle Gefährdungen vermeiden, sind wirksame Persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen und zu benutzen.

4.1 Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Räume, in denen mit lösemittelhaltigen Epoxidharz-Systemen gearbeitet wird, müssen gut durchlüftet sein. Natürliche Lüftung genügt im allgemeinen nur bei Räumlichkeiten, die über dem Erdboden liegen und sich durch Öffnung gegenüberliegender Fenster oder Türen sehr gut durchlüften lassen.

In unterflurigen oder engen Räumen, Behältern, Tanks, Gruben, Schächten usw. ist technische Lüftung erforderlich. Dabei sind die Dämpfe an der tiefsten Stelle abzusaugen, da sie schwerer als Luft sind. Die in diesen Bereichen tätigen Personen sind ständig von außen zu überwachen und entsprechend zu sichern.

Das Betreten von Räumen, in denen Lösemittel in gefährlicher Konzentration (z.B. oberhalb des Grenzwertes) auftreten können, ist nur den dort Beschäftigten mit den in der Betriebsanweisung festgelegten Schutzmaßnahmen gestattet.

Lösemittelhaltige Formulierungen sind unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und technischen Regeln so aufzubewahren und zu lagern, dass Menschen und Umwelt nicht gefährdet werden. Dabei sollen auch Vorkehrungen getroffen werden, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern.

4.2 Persönliche Schutzmaßnahmen

Die Beschäftigten müssen auf mögliche Gefährdungen beim Umgang mit lösemittelhaltigen Epoxidharz-Systemen aufmerksam gemacht und über die zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet werden. Grundlage für die Unterweisung ist die arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung nach § 20 Gefahrstoffverordnung.

Wenn eine Gefährdung der Beschäftigten beim Umgang mit Lösemitteln durch Technische und Organisatorische Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann, müssen geeignete Persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt, in einsatzfähigem Zustand gehalten und benutzt werden.

Besteht die Gefahr des Einatmens von Lösemitteln in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen (z.B. oberhalb des Grenzwertes), sind geeignete Atemschutzgeräte zu benutzen: in der Regel mit Gasfiltertyp A1 bis 1000 ppm, A2 bis 5000 ppm, bzw. A3 bis 10000 ppm (Kennfarbe braun). Beim Auftreten von Aerosolen z.B. bei Spritzverfahren sind die entsprechenden Kombinationsfilter A1-P2, A2-P2, A3-P2 (bzw. A1-P3 usw. bei giftigen Produkten) einzusetzen (Kennfarben braun/weiß). Bei höheren Konzentrationen sind von der Umgebungsluft unabhängig wirkende Atemschutzgeräte einzusetzen. Dies gilt immer bei Grenzwertüberschreitungen bei Lösemitteln, die Niedrigsieder enthalten (Siedepunkt unter 65 °C, z.B. Aceton, Methylacetat). Atemschutzgeräte dürfen nur von ausgebildeten und arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unterzogenen Personen benutzt werden.

Augen-, Haut- und Handschutz sind in Kapitel 6 des Merkblatts beschrieben. In Abhängigkeit von den enthaltenen Lösemitteln können jedoch andere Handschuh-Materialien notwendig sein. Hinweise dazu gibt Tabelle 1.

5 Entsorgen von Abfällen und Rückständen

Abfälle und Rückstände, die Lösemittel enthalten können, müssen sachgemäß entsorgt werden. Zur Kennzeichnung der Abfälle mit Abfallschlüsselnummern siehe Kapitel 10 der Handlungsanleitung.

6 Erste Hilfe

Bei Verdacht auf eine Gesundheitsschädigung durch Lösemittel hat der Betroffene den Gefahrenbereich zu verlassen, oder er ist aus dem Gefahrenbereich zu entfernen. Danach ist unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Hinsichtlich durchzuführender Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Einwirkung von Lösemitteln auf Augen, Haut, Atmungsorgane oder durch Verschlucken gilt Kapitel 7 der Handlungsanleitung.

Tabelle 1: Empfohlene Handschuhmaterialien für in Epoxidharz-Systemen vorkommende Lösemittel.

Lösemittel Viton Butyl Nitril
Ethanol X X 0
Butanol X X X
Aceton - (X) -
Isopropanol X X X
n-Propanol X X X
Butanon (MEK) - 0 -
4-Methylpentan-2-on (MIBK) - 0 -
Propylenglykolmonomethylether 0 X 0
Propylenglykolmonomethyletheracetat - X 0
Toluol X - -
Xylol X - -
Solventnaphtha X - X
Testbenzin X - X


X beständig, verwendbar für eine Schicht
(X) bedingt beständig, verwendbar für eine halbe Schicht
0 sehr bedingt beständig, nur als Spritzschutz zu verwenden
- unbeständig

Quellenverzeichnis

Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)

Technische Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS), insbesondere: TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV"

Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 5 "Lüftung" Merkblatt M 017 "Lösemittel" und Merkblatt a 008 "Persönliche Schutzausrüstungen" der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie, Heidelberg.

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Transport von Epoxidharz-Produkten Anhang 2


1 Gefahrguttransport

Überwiegend wird die Beförderung kleiner Mengen Epoxidharze behandelt, weil sie in der Baubranche die größte Rolle spielt; große Mengen werden meist von Lieferanten zu den Baustellen befördert.

Die in der Baubranche verwendeten Epoxidharzprodukte stellen nicht unbedingt ein Gefahrgut dar. Lösemittelfreie Harzkomponenten sind im allgemeinen kein Gefahrgut und können problemlos transportiert werden. Bei den meisten Härtern handelt es sich jedoch um Gefahrgut. Die Produkte werden - wenn es sich um Gefahrgüter handelt - den folgenden Klassen gemäß Gefahrgutverordnung Straße (GGVS)  (ab 1.1.2003 ersetzt durch GGVSE) zugeordnet:

Die bis zum 1. Oktober 1993 geltende nationale "1000 kg netto Grenze" bei Schutzausrüstung, Fahrerschulung, Unfallmerkblätter usw. ist entfallen und durch die "Tabelle der begrenzten Mengen" ersetzt worden. Für Transporte von ausschließlich Epoxidharz-Systemen reduziert diese sich auf den Umfang der Tabelle 1.

1.1 Kleinmengenregelung

Die Ermittlung, ob bei einem Transport die Kleinmengenregelung mit erleichterten Bedingungen in Anspruch genommen werden kann, erfolgt durch eine Berechnung. Grundlage ist die in Randnummer 10011 der Anlage B zur GGVS enthaltene Tabelle. Beispielhaft wird solch eine Berechnung in der Tabelle 2 durchgeführt: Beförderung von 20 kg einer lösemittelhaltigen Harzkomponente (Klasse 3, Ziffer 31c) und 5 kg einer Härterkomponente (Klasse 8, Ziffer 53b).

Tabelle 1: Auszug aus der "Tabelle der begrenzten Mengen".

Kleinmengen
(kg Bruttomasse)
5 20 50 100 333 500 1000 unbegrenzt
Faktoren für Stückgutbeförderung 200 50 20 10 3 2 1
Klasse 3 Ziffer 3 b)         X      
Ziffer 5 b)           X    
Ziffer 22 b)       X        
Ziffer 26 b)       X        
Ziffer 31 c)           X    
Ziffer 33 c)           X    
Ziffer 41               X
Klasse 8 Ziffer 31 c)           X    
Ziffer 52 c)       X        
Ziffer 53 b)   X            
Ziffer 53 c)       X        
Ziffer 54 c)           X    
Ziffer 66 b)       X        
Ziffer 71               X


Die Höchstmengen beziehen sich auf die Bruttomasse des Gefahrguts inklusive der Verpackung. Die Bruttomasse ist auf den Lieferpapieren des Herstellers angegeben.

Handhabung der Tabelle

  1. Jede Spalte wird mit dem dazugehörigen Faktor multipliziert. Beispiel: 20 kg entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3, Ziffer 31c müssen mit dem Faktor 2 multipliziert werden. Das Ergebnis ist 40.
  2. Die Ergebnisse der Multiplikation der einzelnen Spalten werden addiert, wobei die Summe die Zahl 1 000 nicht überschreiten darf. In dem unten angeführten Beispiel ergibt sich die Summe von 290, somit fällt der Transport unter die Kleinmengenbeförderung. Wird die Zahl 1 000 nicht erreicht, so kann die noch verfügbare Freigrenze der Zuladung durch den entsprechenden Faktor eines anderen Gutes berechnet werden.

Tabelle 2: Beispielhafte Berechnung für Kleinmengentransporte.

Zubereitung folgender Klasse höchstzulässige Mengen in kg
Klasse Ziffer Bezeichnung 5 20 50 100 333 500 1000 unbegr.
Klasse 3 31 c)    
entzündbare flüssige Stoffe           20 kg    
Klasse 8 53 b) Aminhärter   5 kg            
Summe der beförderten Mengen   5 kg       20 kg    
Multiplikationsfaktoren 200 50 20 10 3 2 1  
Produkte (Faktoren x tatsächliche Masse)   250       40    
Summe der Produkte   250       + 40 = 290


2 Kleinmengenbeförderung

2.1 Voraussetzung zur Kleinmengenbeförderung

Wird bei einer Beförderung auf einem Fahrzeug und gegebenenfalls einem Anhänger bei der Berechnung die Zahl 1 000 unterschritten oder gerade erreicht, so kann eine "erleichterte Beförderung" durchgeführt werden, bei der nur folgende Bestimmungen zu beachten sind:

2.2 Beförderungspapiere

Beförderungspapiere sind bei Einhaltung der kleinen Mengen nicht erforderlich. Die Ausnahme Nr. 55 (S) zur GGVS lässt dies zu. Versandstücke, die nach dieser Ausnahme befördert werden, sind wie folgt zu beschriften:

  1. Bezeichnung des Gutes
  2. Klasse
  3. Ziffer der Stoffaufzählung sowie gegebenenfalls den Buchstaben

Die meisten Hersteller beschriften ihre Gebinde inzwischen mit diesen Angaben, so dass die Beschriftung vom Verwender nicht mehr vorgenommen werden muss.

2.3 Gefahrzettel

Gefahrzettel sind Aufkleber in der Form von auf die Spitze gestellter Quadrate mit bestimmten, den Gefahrgütern zugeordneten Gefahrensymbolen. Die Gefahrzettel müssen deutlich sichtbar auf den Versandstücken angebracht sein. Der Absender ist für das Anbringen der Gefahrzettel verantwortlich.

3 Überschreitung der kleinen Mengen

Werden z.B. auf einem Klein- Lkw statt des einen Gebindes vier Gebinde des lösemittelhaltigen Epoxidharzproduktes transportiert (siehe Tabelle 2), ist die Höchstmenge deutlich überschritten:

4 x 290 > 1000!

Es sind in diesem Fall alle Vorschriften der GGVS anzuwenden. Zu beachten sind selbstverständlich auch die grundlegenden Regeln, die bei der Beförderung kleiner Mengen einzuhalten sind. Es gelten die folgenden Vorschriften zu: Begleitpapieren, Beförderungspapieren, Schulung des Fahrzeugführers (Gefahrgutführerschein), besonderer Ausrüstung der Beförderungsmittel, Verbot der Personenbeförderung sowie Kennzeichnung.

3.1 Begleitpapiere, schriftliche Weisungen

"Begleitpapiere" ist der verkehrsrechtliche Begriff für alle Papiere, die für den öffentlichen Verkehr nach Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ( StVZO), GGVS und anderen Vorschriften erforderlich sind: z.B. Fahrerlaubnis, Fahrzeugschein, Bescheinigung über die besondere GGVS-Schulung, Beförderungspapiere und schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) für die mitgeführten Gefahrgüter. Der Fahrzeugführer muss die Begleitpapiere im Führerhaus mitführen.

Für den in der Bauwirtschaft üblichen Sammeltransport, d.h. den Transport von Gefahrgütern unterschiedlicher Klassen, können Sammelunfallmerkblätter, die für mehrere Klassen Gültigkeit besitzen, mitgeführt werden. Die Sammelunfallmerkblätter sind durch die Ausnahme Nr. 35 (S) "Sammelunfallmerkblätter" der GGVS erlaubt.

Wird jedoch bei einem Sammeltransport die Bruttomasse von 1 000 kg einer einzelnen Klasse - z.B. der Klasse 3 - überschritten, so ist in diesem Fall zusätzlich zu dem Sammelunfallmerkblatt ein Unfallmerkblatt für die Klasse 3 mitzuführen.

3.2 Beförderungspapiere

Die Beförderungspapiere müssen folgende Angaben enthalten:

Durch die Ausnahme Nr. 55 (S) "Beförderungspapier" kann nach Überschreiten der kleinen Menge auf die Angabe der Bruttomasse sowie die Angabe der Anzahl und die Beschreibung der Versandstücke bei den meisten Klassen (außer den Klassen 1, 4.1 (Ziffer 34, 37) und Klasse 5.2) verzichtet werden. Im Beförderungspapier genügt ein Eintrag:

"Ausnahme Nr. 55"

3.3 Besondere Schulung der Fahrzeugführer und Beifahrer

Die Notwendigkeit besonderer Schulungen für Fahrzeugführer wird von den zulässigen Gesamtgewichten der Fahrzeuge bestimmt, die Gefahrgüter befördern. Bei einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t ist seit dem 01. Januar 1993 und bei 3,5 t ab dem 01. Januar 1995 die Schulung erforderlich. Im Abstand von jeweils drei Jahren ist durch Fortbildungslehrgänge und Tests der Fachkundenachweis zu wiederholen. Über die Schulungen werden Bescheinigungen ausgestellt, die den Begleitpapieren beizufügen sind.

3.4 Besondere Ausrüstung der Beförderungsmittel

Ein Fahrzeug für eine Gefahrgutbeförderung, die nicht unter die Kleinmengenregelung fällt, muss folgende Ausrüstung haben:

3.5 Verbot der Personenbeförderung

Außer der Fahrzeugbesatzung, die aus dem Fahrzeugführer und dem Beifahrer bestehen kann, dürfen bei der Beförderung gefährlicher Güter keine betriebsfremden Personen mitgenommen werden.

3.6 Kennzeichnung

Fahrzeuge, auf denen die Ladung gefährlicher Güter die Grenzen der kleinen Menge übersteigt, sind mit orangefarbenen, rechteckigen, 40 cm x 30 cm großen Tafeln vorn und hinten zu kennzeichnen. Die Warntafeln müssen einen schwarzen Rand von höchstens 15 mm Breite aufweisen.

Orangefarbene Warntafeln müssen entfernt oder verdeckt werden, wenn keine gefährlichen Güter - oder deren Reste - mehr auf dem Fahrzeug befördert werden.

3.7 Beförderungsbeschränkungen

Die Fahrverbote der Straßenverkehrsordnung ( StVO) für Gefahrguttransporte sind zu beachten. Mit Verbotszeichen Nr. 261 aus § 41 StVO sind in der Vergangenheit nicht nur Tunneldurchfahrten, sondern auch viele andere Straßenabschnitte für den Gefahrgutverkehr (gekennzeichnete Fahrzeuge) verboten worden.

4 Leere ungereinigte Verpackungen

Leere ungereinigte Verpackungen sind ebenfalls Gefahrgüter. Sie unterliegen der gleichen Klasse wie das Produkt, fallen aber unter eine andere Ziffer.

Ein Beförderungspapier ist nicht erforderlich, wenn eine Kleinmengenbeförderung vorliegt, allerdings müssen leere ungereinigte Verpackungen mit den Angaben des zuletzt darin enthaltenen Gutes beschriftet werden.

Werden leere ungereinigte Verpackungen ohne Beförderungspapier (Ausnahme Nr. 55) transportiert, darf die Gesamtbruttomasse der transportierten Gefahrgüter höchstens 1 000 kg betragen. Die für den Transport von Kleinmengen geltenden Regelungen sind einzuhalten.

Die Ausführungen zum Anhang II "Transport von Epoxidharz-Produkten" können - in diesem Anhang - nicht vollständig sein. Darüber hinaus werden die gesetzlichen Regelungen für den Transport gefährlicher Güter im nächsten Jahr geändert. Im Einzelfall sind die vollständigen Gesetzestexte zu beachten und weitere Informationen einzuholen.

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1) z.B. Gefahr von Krebserzeugung bei Teer-Epoxid-Kombinationen aufgrund des Gehalts an Benzo[a]pyren oder bei bestimmten hochchemikalienbeständigen Beschichtungen.
2) Beratung und Lieferantennachweis über den Bundesverband Handschutz e.V., Brunnenweg 1, 27404 Elsdorf.
3) Beratung und Lieferantennachweis über den Bundesverband Handschutz e.V., Brunnenweg 1, 27404 Elsdorf.
4) Die Auslöseschwelle ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz oder im Körper, bei deren Überschreitung zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich sind. Für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gilt die Auslöseschwelle als überschritten, wenn der MAK-Wert nicht dauerhaft sicher eingehalten wird. Bei hautresorptiven Stoffen wie Xylol gilt die Auslöseschwelle bereits bei Hautkontakt als überschritten.


ENDE

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