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5.5 Mittelspannungsräume

Gefährdungen, Belastungen Maßnahmen Katalog
Betreten
2 Arbeitsplatzgestaltung

2.2 Verkehrswege

2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten

  • Zugang freihalten
  • Einstiegluke aus gesichertem Stand bedienen
  • Schutzschuhe tragen
  • anliegende Kleidung tragen
8.2.2

8.2.3

3.2 Beleuchtung
  • für ausreichende Beleuchtung sorgen
8.3.2
5 Elektrische Gefährdungen

5.1 Grundsätzliche Gefährdungen

  • Zutrittsregelungen zu abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten beachten
8.5.1
Schalthandlungen
2 Arbeitsplatzgestaltung

2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten

  • Ordnung halten
  • Schutzschuhe tragen
  • anliegende Kleidung tragen
  • Flucht- und Rettungswege freihalten
8.2.3
3 Nichtbeachtung ergonomischer Erkenntnisse

3.2 Beleuchtung

  • für ausreichende Beleuchtung sorgen
8.3.2
5 elektrische Gefährdung

5.1 Grundsätzliche Gefährdungen

  • nur schaltberechtigte Elektrofachkräfte einsetzen
  • Anweisungen zum Schalten erstellen und beachten
  • Schaltungen koordinieren
8.5.1
5.2 gefährliche Körperströme

5.3 Lichtbogenbildung

  • Schaltungen an Nieder- und Mittelspannungsanlagen nur im berührungsgeschützten Zustand ausführen
  • PSa gegen Lichtbogen benutzen
8.5.2

8.5.3

7 Gefährdung durch Brände/ Explosionen

7.1 Brandgefahr durch brennbare Gegenstände und Betriebsmittel

  • geeignete Mittel zur Brandbekämpfung bereithalten
  • alle nicht für den Betrieb notwendigen Materialien fernhalten
8.7.1
9 Weitere mögliche Gefährdungen und Belastungen

9.1 Psychische Belastungsfaktoren

  • Zeitdruck vermeiden
  • Störungen durch Dritte vermeiden
8.9.1
Arbeiten in Mittelspannungs - Räumen
2 Arbeitsplatzgestaltung

2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten

  • Ordnung halten
  • Schutzschuhe tragen
  • anliegende Kleidung tragen
  • Flucht- und Rettungswege freihalten
8.2.3
2.4 Absturz von hochgelegenen Arbeitsplätzen
  • Einstiegluke schließen,
  • bei geöffneter Luke Arbeiten vom gesicherten Bereich aus durchführen
  • PSa zum Schutz gegen Absturz nutzen
8.2.4
3 Nichtbeachtung ergonomischer Erkenntnisse

3.1 schwere körperliche Arbeit

  • Hilfsmittel zum Heben und Tragen benutzen
  • Geeignetes Werkzeug vorhalten
8.3.1
3.2 Beleuchtung
  • für ausreichende Beleuchtung sorgen
8.3.2
4 mechanische Einwirkungen

4.2 gefährliche Oberflächen z.B. scharfe Kanten

  • Schutzhandschuhe benutzen
8.4.2
5 elektrische Gefährdung

5.2 gefährliche Körperströme

5.3 Lichtbogenbildung

  • Montagearbeiten an elektrischen Anlagen und Energiekabeln nur im gesicherten spannungsfreien Zustand
  • Bei sonstigen Arbeiten Beschädigungen an elektrischen Anlagen und Kabeln vermeiden
8.5.2

8.5.3

6 Gefährdung durch Stoffe

6.1 Gefahr durch Reinigungsmittel, Farben, Fette, Kleber

  • Betriebsanweisung beachten
  • Geeignete PSa entsprechend Betriebsanweisung zur Verfügung stellen und benutzen
  • Restmengen, Putzlappen und Verpackungen entfernen
8.6.1
7 Gefährdung durch Brände/ Explosionen

7.1 Brandgefahr durch Transformatoröl und Isoliermaterial

  • geeignete Mittel zur Brandbekämpfung bereithalten, z.B. Feuerlöscher
  • keine Lagerung brennbarer Materialien in der Umgebung
8.7.1


5.6 Hochgelegene Außenflächen

Bei Arbeiten ist die WEa auszuschalten.

Bei Arbeiten am Rotor oder im Bereich des Rotors ist dieser sicher still zu setzen.

Gefährdungen, Belastungen Maßnahmen Katalog
Arbeiten an / auf hochgelegen Außenflächen
2 Arbeitsplatzgestaltung

2.2 Verkehrswege

2.4 Absturz von hochgelegenen Arbeitsplätzen

  • Schutzschuhe tragen
  • nur rutschsichere Oberflächen betreten
  • Rettungsgerät vor Ort bereithalten
  • PSa gegen Absturz benutzen,
  • zweite Person einsetzen
  • Durchführung von seilgestützten Arbeiten nur nach spezieller Ausbildung
8.2.2

8.2.4

3 Gefährdung durch Nichtbeachtung ergonomischer Erkenntnisse

3.2 Beleuchtung

  • für ausreichende Beleuchtung sorgen
8.3.2
3.3 Kälte, Hitze, Wind, Regen, Sonne
  • geeignete Wetterschutzbekleidung zur Verfügung stellen
  • Sonnenschutz benutzen
8.3.3
3.5 Informationsaufnahme
  • Kommunikation sicherstellen
8.3.5
6 Gefährdung durch Stoffe

6.1 Gefahr durch Reinigungsmittel, Farben, Fette, Kleber

  • Betriebsanweisung beachten
  • PSa benutzen
8.6.1
8 Gefahren durch physikalische Einwirkungen

8.3 Elektromagnetische Felder

  • bei Arbeiten im Abstrahlbereich von Funkantennen Sicherheitsabstand einhalten
8.8.3


6 Überprüfungen, Freigaben, Abnahmen

Für die im Rahmen der Errichtung, Montage, Betrieb, Wartung und Instandhaltung notwendigen Überprüfungen, Freigaben und Abnahmen sind die Schutzziele des Abschnittes 4 bzw. 5 zu berücksichtigen.

Freigaben von Sicherheitseinrichtungen, z.B. Steigschutzsystem, dürfen nur nach Prüfung durch eine befähigte Person erfolgen. Das Prüfergebnis ist zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. :

7 Offshore

Diese zusätzlichen Informationen gelten für Offshore-Anlagen und umfassen die Tätigkeiten:

Der Transport von Material und Personen zur WEa erfolgt mit einem Schiff oder einem Hubschrauber. Für die Zeit des Transportes unterstehen die Personen den jeweiligen Fahrzeugführern und sind an deren Weisungen gebunden. Aufsichtspflichten und Verantwortung sind insoweit zu übertragen. Der Transport beginnt mit dem Betreten des Gefahrbereiches des Fahrzeuges. Er endet mit dem Verlassen des Gefahrbereiches des Fahrzeuges.

Die in den Abschnitten 4 und 5 aufgeführten Gefährdungen und den entsprechenden Maßnahmen zur Verhütung von Gefährdungen gelten grundsätzlich auch für Offshore-Anlagen. Bei Arbeiten an Offshore- Anlagen ist von zusätzlichen Gefährdungen auszugehen, die besondere Schutzmaßnahmen erfordern. Dazu hat der Unternehmer ein ergänzendes Konzept zur Verhütung von Gefährdungen zu erstellen. In diesem Konzept sind insbesondere Aussagen zu treffen über:

Hierzu sind folgende nationale und internationale Vorschriften zu beachten:

Der Unternehmer hat sicher zu stellen, dass jede Person auf der WEa jederzeit einen Schutzraum zur Unterbringung bei schlechtem Wetter erreichen kann.

Bei Gefahr des Sturzes ins Wasser ist geeignete PSa gegen Ertrinken und Unterkühlung zu tragen, z.B. Überlebensanzug.

Beim Verladen und Vormontieren im Hafen sind Maßnahmen gegen Absturzgefahren mit Versinken im Wasser zu treffen.

Beim Übergang auf die WEa sind insbesondere Maßnahmen gegen Durchnässung, Abrutschen, Absturz, Versinken im Wasser, Anstoßen, Quetschen und Einklemmen zu treffen.

Zusätzlich sind die Hinweise in den einzelnen Abschnitten im Katalog zu beachten.

Katalog der Gefährdungen und Belastungen
mit beispielhaften Schutzmaßnahmen

Windenergieanlagen




8 Katalog der Gefährdungen und Belastungen

In dem folgenden Gefährdungskatalog sind die für die Errichtung und Montage sowie Betrieb, Instandsetzung und Wartung von Windenergieanlagen zutreffenden Gefährdungen und Belastungen sowie Schutzmaßnahmen zum Schutz der Versicherten gegen Unfall und Gesundheitsgefahren durch beispielhafte Lösungen dargestellt.

Der Unternehmer kann den Katalog für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung gemäß ArbSchG verwenden. Die Gefährdungsbeurteilung muss sich jedoch auf den einzelnen Arbeitsplatz beziehen. Für gleichartige Arbeitsplätze kann eine gemeinsame Gefährdungsbeurteilung erfolgen.

Der Betriebsarzt ist in die Beurteilung der Arbeitsplätze einzubeziehen.

Andere Schutzmaßnahmen, die mindestens die gleiche Sicherheit gewährleisten, sind zulässig.

8.1 Gefährdung durch organisatorische Mängel

8.1.1 Unterweisung

Unterweisung "vor Ort"


8.1.2 Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung

Offshore:

Betriebsanweisungen sollen folgende Punkte enthalten:

8.1.3 Koordinierung

8.1.4 Arbeiten mit erhöhter Gefährdung

Bei Arbeiten können erhöhte Gefährdungen durch die räumlichen Verhältnisse oder die exponierte Lage des Arbeitsplatzes auftreten. Alleinarbeit ist beim Auftreten erhöhter Gefährdungen nicht zulässig. Arbeiten mit erhöhten Gefährdungen können z.B. sein:

PSa mit zwei Verbindungsmitteln


Offshore:

8.1.5 Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen

Die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen ist erforderlich, wenn die Gefährdung durch technische Maßnahmen nicht verhindert oder gemindert werden kann. Vor der Bereitstellung hat der Unternehmer die Versicherten anzuhören.

PSa gegen Absturz


Offshore:

8.1.6 Erste-Hilfe-Systeme

Aufgrund des Einsatzortes und der örtlichen Verhältnisse sind Versicherte über Maßnahmen der Rettung und der Ersten Hilfe zu unterweisen. Im Rahmen der Unterweisung haben sie mit den einzusetzenden Rettungsgeräten zu trainieren. Die Unterweisung muss wiederholt werden, z.B. bei Änderung der örtlichen Verhältnisse oder des einzusetzenden Rettungsgerätes, mindestens aber einmal jährlich.

Abseiltraining


Rettungsübung


8.1.7 Alarm- und Rettungsplan

WEa müssen -eindeutig identifizierbar sein. Hierfür sind z.B. folgende Hilfsmittel einsetzbar: Hinweisschilder, Anlagenkennzeichnung

Um die WEa schnell und eindeutig auffinden zu können, sind die Anfahrtswege zu Windenergieanlagen festzulegen und den örtlich zuständigen Rettungseinsatzkräften bekannt zu machen.

Unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. rückgebaute Anfahrtswege, verschlossene Schranken, andere Besonderheiten, empfiehlt es sich, die Anfahrtswege mit den Rettungseinsatzkräften abzustimmen.

Um die Auffindbarkeit zu gewährleisten, können z.B. folgende Hilfsmittel eingesetzt werden:

Änderungen sind sofort nach bekannt werden im zur Anwendung kommenden System zu aktualisieren.

Kennzeichnung nach WEA-NIS

Angaben zur WEa und Lageplan mit Anfahrtsweg

Die vorgenannten Punkte betreffen WEa auf dem Land. Bei Offshore-Anlagen sind andere Notrufsysteme, wie z.B. GMDSS (Internationales Seenotrettungssystem), zu benutzen.

Im Falle von Havarien oder Meeresverschmutzungen sind die zuständigen Stellen einzubinden.

Für Notfälle sind Alarm- und Rettungspläne zu erstellen.

Alarmplan

Besondere Ereignisse und Gefahren sind im Alarm- und Rettungsplan zu berücksichtigen, hierzu gehören z.B.

Alarm- und Rettungspläne sind mit den Rettungseinsatzkräften abzustimmen. Bei Änderungen der Einsatzbedingungen sind die Pläne und Unterlagen zu aktualisieren.

Zufahrt und Zugang müssen so beschaffen sein, dass Rettungsfahrzeuge zur Anlage und Rettungseinsatzkräfte in die Anlage gelangen können.

Beispiel einer Notfall-Meldung siehe Abschnitt 10.2.

Hinweis: Die Einsatzleitstelle, z.B. beim Hersteller oder Serviceunternehmen, muss 24 Stunden am Tag und 365 Tage im Jahr besetzt sein.

Von den Darstellungen eines Flucht- und Rettungsplanes gemäß DIN 4844-3 kann aufgrund der übersichtlichen und einfachen Bauweise von WEa abgewichen werden.

Nachfolgende Angaben sollten in einem Flucht- und Rettungsplan für WEa enthalten sein:

8.1.8 Hygiene

8.1.9 Arbeitsschutzorganisation

8.2 Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung

8.2.1 Arbeitsräume

Offshore:

Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass im Notfall, z.B. bei Sturm, Wetterumschlag oder ähnlichem, ein längerer Aufenthalt in dem Schutzraum der WEa in angemessener Form möglich ist. Daher müssen z.B. Nahrung, Getränke, Decken den Versicherten zur Verfügung stehen. Die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände zum Überleben sind nach Vorgabe von Ärzten und anderen Fachleuten zusammenzustellen. Die Ausrüstungsgegenstände sind in wasserdichten transportablen Fässern aufzubewahren. Sie sollen mindestens Schlafsäcke, Kocher, Brennstoff, Verpflegung, Trinkwasser, netzunabhängige Beleuchtung und Möglichkeit zur Beschäftigung (z.B. Kartenspiel) enthalten.

8.2.2 Verkehrswege

Beispiel für gute Zuwegung

Beispiele für schlechte Zuwegung

Nach Aufstellen des ersten Turmteiles, diesen nur betreten, wenn die Einstiegstreppe montiert worden ist.

Anmerkung: siehe auch BGI 561 "Treppen".

Brüstung zum Schutz gegen Absturz


Offshore:

Es sind Absturzsicherungen vorzusehen.

Bei Wellengang kann von dem Versicherten der "seemännische Überstieg" vom Beiboot auf die WEa gewählt werden. Der Versicherte darf sich weder am Beiboot noch an der Konstruktion der WEa durch Anschlagen mit einem Seil sichern. Alle übersteigenden Personen müssen den Überlebensanzug tragen. Es ist sicher zu stellen, dass Personen beim Abrutschen von der Leiter nicht auf das Schiffsdeck fallen können. Es darf nur jeweils eine Person, ausgerüstet mit einem Überlebensanzug die Steigleiter nutzen.

Zur Beseitigung von besonderen Verschmutzungen, wie z.B. Vogelkot, Öl, Algenbewuchs usw. ist nach Vorgabe der Betriebsanweisung die zur Verfügung gestellte PSa zu benutzen.

weiter .

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