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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 728 - Silos für Holzstaub und -späne - Bauliche Einrichtungen, Brand- und Explosionsschutz
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/728)

(Ausgabe 02/1998)



nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten

1 Gefährdungen, Staubanteil, Anwendungsbereich

Silos für Holzstaub und -späne sind zum Lagern von Staub, Spänen oder Schnitzeln aus Holz bestimmt.

An und in Silos können Personen gefährdet werden durch

Anlagen, in denen Staub, Späne und Schnitzel aus Holz gefördert und gelagert werden, gelten als brand- und explosionsgefährdet.

Staub und Späne können in jedem Mischungsverhältnis gelagert werden. Wird das Spänegut als Brennstoff für eine Feuerungsanlage verwendet, dürfen folgende Staubanteile nicht überschritten werden (siehe TRD 414 "Holzfeuerungen an Dampfkesseln"):

Das Merkblatt erläutert Maßnahmen an baulichen Einrichtungen sowie zum Brand- und Explosionsschutz in Silos für Holzstaub und -späne mit oder ohne Einbau- oder Aufsatzfilter. Im Abschnitt Brand und Explosionsschutz werden nur in der Holzwirtschaft derzeit übliche und bewährte Lösungen beschrieben.

Die für die Baugenehmigung eines Silos zuständige Behörde kann zusätzliche Maßnahmen fordern.

Erfahrungsgemäß ist das Brand und Explosionsrisiko bei Lagerräumen bis 5 m3Sammelvolumen gering. Deshalb kann in Silos oder ähnlichen Räumen mit einem Leervolumen von höchstens 5 m3auf Explosionsdruckentlastung und Löscheinrichtungen verzichtet werden. Es genügen Maßnahmen des vorbeugenden Brand und Explosionsschutzes (z.B. Vermeiden von Zündquellen, Staubreduzierung).

2Bauliche Gestaltung und Einrichtungen

2.1 Allgemeines

Silos müssen standsicher und ausreichend fest und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet werden Bei der Dimensionierung müssen die Maßnahmen zum Explosionsschutz berücksichtigt werden (Anordnung, Größe, statischer Ansprechüberdruck und Entlastungsfähigkeit der Druckentlastungseinrichtungen).

Runde Siloquerschnitte sind hinsichtlich Raumausnutzung und Wirkung von Austrageinrichtungen am günstigsten.

2.2 Brandschutz

Silos müssen so errichtet und ausgeführt werden, dass die Ausbreitung eines Brandes

Silos können aus Materialien mit unterschiedlichem Brandverhalten, z.B. Beton, Mauerwerk, Stahl, Holz, hergestellt werden:

2.3 Freistehende Silos, Silos an Gebäuden, Sicherheitsabstände

Sicherheitsabstand zu anderen Gebäuden:

Die angegebenen Abstände sind Richtwerte. Die für die Baugenehmigung zuständige Behörde kann im Einzelfall andere Abstände zulassen oder festlegen.

Freistehende Silos, Silos an Gebäuden

Bei Unterschreitung des Sicherheitsabstandes von Silos aus nichtbrennbarem Material muss

2.4 Silos in Gebäuden

Silos in Gebäuden müssen folgende Bedingungen erfüllen:

Silos im Untergeschoss - sogenannte Spänekeller - müssen feuerbeständige Wände und Decken (F90) haben

2.5 Silos auf Gebäuden

Silos auf Gebäuden müssen folgende Anforderungen erfüllen:

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(Stand: 16.06.2018)

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