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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 730 - Brand- und Explosionsschutz an Anlagen zum Absaugen und Abschneiden von Holzstaub und -spänen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/730)

(Ausgabe 05/1997)


nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten

1 Gefährdungen, Anwendungsbereich

Anlagen zum Absaugen und Abscheiden von Holzstaub und -spänen

Holzstaub und -späne können zusammen mit Luftsauerstoff brennbare oder explosionsfähige Gemische bilden. Explosionsfähige Gemische kommen aber fast nur im Inneren von Filtern, Silos und Rohrleitungen vor.

Anlagen, in denen Staub und Späne aus Holz gefördert und gelagert werden, gelten deshalb als brand- und explosionsgefährdet.

Das Merkblatt erläutert Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz an Anlagen zum Absaugen und Abscheiden von Holzstaub und -spänen, z.B. Filteranlagen, Entstauber, Industriestaubsauger sowie Bedingungen für deren Aufstellung.

Es fasst die Forderungen zusammen, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen (siehe Anhänge).

Zum Brand- und Explosionsschutz werden nur in der Holzwirtschaft derzeit übliche und bewährte Lösungen beschrieben.

Die Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz an Silos sowie Siloaufsatz- und -einbaufiltern werden im Merkblatt "Silos für Holzstaub und -späne - Bauliche Einrichtungen, Brand- und Explosionsschutz" beschrieben.

Die Maßnahmen zum Gesundheitsschutz beim Umgang mit Holzstaub und -spänen sind in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 553 "Holzstaub" geregelt.

2 Brand- und Explosionsschutz an Bauteilen und Bauten

2.1 Förderleitungen

Förderleitungen sollten aus fest verlegten Rohren bestehen. Diese müssen aus nichtbrennbarem Material sein. Fest verlegte Förderleitungen müssen zu brennbaren Bauteilen einen Abstand von 100 mm haben.

Nur zwischen Maschinenabsaugstutzen und fest verlegter Förderleitung dürfen flexible Schläuche verwendet werden. Diese müssen mindestens aus schwerentflammbarem Material (Baustoffklasse B1) bestehen. Sie sollten höchstens 0,5 m lang sein, wenn aus technischen Gründen nicht eine größere Leitungslänge erforderlich ist, z.B. bei verfahrbaren Maschinen oder beweglichen Maschinenteilen.

2.2 Ventilatoren

In Ventilatoren können durch Berühren des Laufrades mit der Düse Schlag- und Reibfunken entstehen, die im Bereich der mit Staub und Spänen beladenen Luft (Rohluftbereich( zu Bränden und Explosionen führen können. Rohluftseitig angeordnete Ventilatoren müssen deshalb zwischen Laufrad und Düse mit einem Ring aus nicht funkenreißendem Material, z.B. Bronze, Messing, Kupfer ausgerüstet sein.

Reinluftseitig angeordnete Ventilatoren sollten deshalb bevorzugt werden.

Wegen der Brand- und Explosionsgefahren sollten Ventilatoren im Freien aufgestellt werden.

2.3 Filteraufstellräume

Filteraufstellräume müssen aus Gründen des Personenschutzes gegenüber angrenzenden Arbeitsbereichen mindestens feuerhemmend (F 30 nach DIN 4102) abgetrennt werden.

Wenn diese Abtrennung von der Bauaufsichtsbehörde als Teil eines Brandabschnittes angesehen wird, müssen höhere Anforderungen erfüllt werden.

2.4 Filteranlagen

Üblicherweise werden Holzstäube und -späne in einer Filteranlage abgeschieden.

Wegen der Brand- und Explosionsgefahren sollten Filteranlagen im Freien aufgestellt werden.

Die Filtergehäuse müssen aus nichtbrennbarem Material sein.

Werden geschlossene Filteranlagen in Arbeitsräumen oder Filteraufstellräumen aufgestellt, müssen sie entweder direkt an einer Gebäudeaußenwand aufgestellt oder direkt unterhalb des Daches stehen, damit die Druckentlastungsöffnungen direkt ins Freie münden können.

Absackfilter mit Filterverkleidung und festen Sammelbehältern. Ventilator rohluftseitig angeordnet. Filteranlage an Gebäudeaußenwand stehend mit Druckentlastungseinrichtungen an der Gebäudeaußenwand. Aufstellung im feuerhemmend abgetrennten Bereich. Abluft- /Rückluftbetrieb

Absackfilter mit Filterverkleidung und festen Sammelbehältern. Ventilator reinluftseitig angeordnet. Filteranlage an Gebäudeaußenwand stehend mit Druckentlastungseinrichtungen an der Gebäudeaußenwand. Aufstellung im feuerhemmend abgetrennten Bereich. Abluft- /Rückluftbetrieb

Absackfilter ohne Filterverkleidung und ohne Verkleidung des Sammelbereiches ( offene Filteranlage). Ventilator rohluftseitig angeordnet. Abstellung im feuerhemmend abgetrennten Bereich. Explosionsdruckentlastung des Filteraufstellraumes an der Gebäudeaußenwand. Ausschließlich Abluftbetrieb möglich.

2.5 Entstauber, Industriestaubsauger, Kombigeräte

Entstauber und Industriestaubsauger und Kombinationen daraus (so genannte Kombigeräte) mit einem·

müssen zündquellenfrei (Bauart 1) gebaut sein. Bei diesen Geräten ist der Ventilator auf der Reinluftseite, also nach dem Filter, angeordnet.

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