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BGI 785 / DGUV Information 250-007 - Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen "Bildschirmarbeitsplätze" G 37 (mit Kommentar)
Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/269)
(Ausgabe 10/2010)
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
vgl. ArbStättV Anhang Nr. 6
G 37 Bildschirmarbeitsplätze
Bearbeitung: Ausschuss "Arbeitsmedizin" der DGUV, Arbeitskreis 1.5 "Bildschirmarbeitsplätze", Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, Hamburg, Fassung Juni 2010
Dieser Grundsatz gibt Anhaltspunkte für gezielte arbeitsmedizinische Vorsorge, um Gesundheitsbeschwerden, die durch die Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen entstehen können, zu verhindern oder frühzeitig zu erkennen.
Die Untersuchungsanlässe werden durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) vorgegeben.
Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises gibt die Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 37 "Bildschirmarbeitsplätze" (BGI/GUV-I 504-37).
Ablaufplan
1 Untersuchungen
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten (Angebotsuntersuchungen) bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten.
| Erstuntersuchung | Vor Aufnahme einer Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen |
|---|---|
| Nachuntersuchungen | Während einer Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen
|
| Vorzeitige Nachuntersuchung |
|
1.2 Untersuchungsprogramm
1.2.1 Allgemeine Untersuchung

Bei entsprechenden Auffälligkeiten und Beschwerden können zusätzliche Untersuchungen im Hinblick auf die Tätigkeit durchgeführt werden.
1.2.2 Spezielle Untersuchung
Die Mindestanforderungen an zu prüfende Merkmale bei der speziellen Untersuchung sind in Tabelle 1, die Übersicht über Verfahren in Tabelle 2 aufgeführt.
Tabelle 1: Mindestanforderungen an in der speziellen Untersuchung zu prüfende Merkmale
| Merkmal | Mindestanforderungen |
|---|---|
| Sehschärfe Ferne | 0,8/0,8 |
| Sehschärfe Nähe, arbeitsplatzbezogen | 0,8/0,8 |
| Sehschärfe beidäugig | 0,8 |
| zentrales Gesichtsfeld | regelrecht |
| Farbensinn 1 | regelrecht |
Tabelle 2: Übersicht über die in der speziellen Untersuchung anzuwendenden Verfahren
| Merkmal | Geräte beziehungsweise Verfahren |
|---|---|
| Sehschärfe Ferne | Testverfahren nach DIN 58220 Teil 5 |
| Sehschärfe Nähe | Testverfahren nach DIN 58220 Teil 5 |
| Phorie | Testgeräte |
| Stereopsis | Testgeräte |
| zentrales Gesichtsfeld | Standardtafel |
| Farbensinn 1 | Farbentafeln (z.B. Ishihara) oder Testgeräte |
Test- oder Prüfgeräte nach Empfehlungen der Kommission für sinnesphysiologische Untersuchungen und Geräte der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft DOG (siehe Kapitel 5).
Beurteilungsschema 1: "Spezielle Untersuchung"
(Stand: 24.07.2025)
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