zurück

Falls im Einzelfall eine technische Maßnahme auf ihre Wirksamkeit überprüft werden muss, ist die Überprüfung des Keimgehaltes der Luft entsprechend den Empfehlungen des BMWa (Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) - Beratergremiums "Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe" (ABAS) durchzuführen (siehe hierzu auch die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe "Anwendung von Messverfahren für luftgetragene Biologische Arbeitsstoffe" (TRBa 405)). Werden Messungen durchgeführt, so sind die in der BGIA- Arbeitsmappe beschriebenen Verfahren einzusetzen.

Bild 9: Technische Entlüftung bei starkem Schimmelpilzbefall

7 Arbeitsmedizinische Betreuung und Vorsorgeuntersuchungen

7.1 Beratung

Der Unternehmer hat für die Gefährdungsbeurteilung auf medizinischen Sachverstand zurückzugreifen, z.B. im Hinblick auf Vorkommen, Relevanz und krankheitsauslösendes Potenzial von biologischen Arbeitsstoffen unter Berücksichtigung der erregerspezifischen Aufnahmepfade.

Insbesondere besteht Beratungsbedarf hinsichtlich der Fortsetzung der Tätigkeit der Beschäftigten bei Auftreten von Gesundheitsstörungen und Erkrankungen.

7.2 Arbeitsmedizinische

Vorsorgeuntersuchung

Im Rahmen regelmäßiger arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen werden beginnende Gesundheitsstörungen meist rechtzeitig erkannt. Durch geeignete individuelle Präventionsmaßnahmen und rechtzeitige Behandlung kann somit die Entwicklung arbeitsbedingter Erkrankungen verhindert werden.

Hierzu gehören unter anderem Vorsorgeuntersuchungen, die nach den Unfallverhütungsvorschriften "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) und "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) verpflichtend sind oder den Beschäftigten anzubieten sind.

Bei Gebäudesanierungsarbeiten ist in erster Linie an Vorsorgeuntersuchungen nach G26 (Tätigkeiten unter Atemschutz) zu denken. Weiterhin sind hinsichtlich arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen obstruktive Atemwegserkrankungen, Hautbelastungen, insbesondere durch Feuchtarbeit, sowie bei Kontakt zu fäkalhaltigem Abwasser mögliche Infektionsgefahren zu berücksichtigen.

Zur Auswahl der zu untersuchenden Beschäftigten sind die Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (BGI 504) hilfreich.

Der Unternehmer hat diese arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen. Er hat hierfür einen Arzt mit arbeitsmedizinischer Fachkunde (§ 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" (BGV A7)) zu beauftragen.


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Anforderungen und Anwendung der BioStoffV bezüglich der Gefährdungsbeurteilung Anhang 1


Zu § 3 der BioStoffV - Definition der Risikogruppen

Risikogruppe 1:
Biologische Arbeitsstoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.

Risikogruppe 2:
Biologische Arbeitsstoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen können; eine Verbreitung der Stoffe in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.

Risikogruppe 3:
Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine ernste Gefahr für die Beschäftigten darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.

Risikogruppe 4:
Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine ernste Gefahr für die Beschäftigten darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.

Zur Eingruppierung in Risikogruppen sind die:

Zu § 5 der BioStoffV - Informationen für die Gefährdungsbeurteilung

Für die Gefährdungsbeurteilung hat sich der Arbeitgeber ausreichende Informationen zu beschaffen. Zu berücksichtigen sind dabei:

  1. Die ihm zugänglichen tätigkeitsbezogenen Informationen über die Identität, die Einstufung und das Infektionspotenzial der vorkommenden biologischen Arbeitsstoffe sowie die von ihnen ausgehenden sensibilisierenden und toxischen Wirkungen.
  2. Tätigkeitsbezogene Informationen über Betriebsabläufe und Arbeitsverfahren.
  3. Art und Dauer der Tätigkeiten und damit verbundene Übertragungswege sowie Informationen über eine Exposition der Beschäftigten.
  4. Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten, Belastungen und Expositionssituationen und über bekannte tätigkeitsbezogene Erkrankungen sowie die ergriffenen Gegenmaßnahmen.

Als Ergebnis aus der Bearbeitung der v.g. Punkte ist die Zuordnung zu gezielten oder nicht gezielten Tätigkeiten vorzunehmen.

Zu § 7 Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten Tätigkeiten

Entsprechend § 7 der BioStoffV sind Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einer Schutzstufe von 1 bis 4 zuzuordnen, die Sicherheitsmaßnahmen sind entsprechend auszuwählen.

Ist die Zuordnung zu einer Schutzstufe z.B. auf Grund nicht ausreichender Informationen nicht möglich, sind entsprechend § 7 der BioStoffV nach dem Stand der Technik Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Beschäftigten gegenüber biologischen Arbeitsstoffen zu ermitteln und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.

Dabei sind mindestens die allgemeinen Hygienemaßnamen der Schutzstufe 1 festzulegen. Diese allgemeinen Hygienemaßnahmen sind in den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen" (TRBa 500) aufgeführt.

Neben dem Infektionsrisiko sind die sensibilisierenden und toxischen Wirkungen von biologischen Arbeitsstoffen zusätzlich zu berücksichtigen.

Auszüge aus der TRBa 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen"

5.2 Technische und bauliche Maßnahmen

5.3 Organisatorische Maßnahmen


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Beispielhafte Auflistung einzelner Tätigkeiten und die dabei zu erwartende Sporenkonzentration Anhang 2

In der nachfolgenden Tabelle sind typische Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Instandhaltung und Sanierung von Gebäuden aufgeführt. Es ist jeweils die nach bisherigem Kenntnisstand vermutete Sporenkonzentration in der Raumluft ("schwach", "mittel" oder "stark") angegeben für den Fall, dass ein Schimmelpilzbefall vorliegt.

Die Einstufungen "schwach", "mittel" oder "stark" beruhen auf Messungen oder wurden von der Staubkonzentration abgeleitet. Die Einteilung beruht auf dem heutigen Kenntnisstand. Bisher vorliegende Messergebnisse zu Schimmelpilzkonzentrationen bei entsprechenden Tätigkeiten untermauern die vorgenommenen Abschätzungen.

Hierbei ist folgendes zu beachten:

Da eine mögliche Korrelation zwischen Staub- und Schimmelpilzsporenkonzentration für diese Tätigkeiten bisher nicht hinreichend untersucht wurde, kann jedoch die Unterschreitung des Staubgrenzwertes gem. TRGS 900 nicht zwangsläufig auch mit einer geringen Sporenkonzentration gleichgesetzt werden und umgekehrt. Wenn vor oder während dieser Tätigkeiten stärkerer Schimmelpilzbefall zu erkennen ist (Geruch, sichtbare großflächige Ausdehnung), kann eine höhere Sporenkonzentration angenommen werden.

Bei begründetem Verdacht, dass toxinproduzierende Schimmelpilze, z.B. Stachybotrys chartarum, vorhanden sind, ist zumindest von der Gefährdungsklasse 1 auszugehen.

Beispielhafte Tätigkeiten Zu erwartende Sporenkonzentration bei sichtbarem oder begründetem Verdacht auf Schimmelpilzbefall:
Sanierung im Wandbereich:
Fugen, Dichtungen entfernen schwach
Putz/Mauerwerk trocken entfernen, reinigen stark
Putz entfernen mit Putzfräse mit integrierter Absaugung oder mit Sprühextraktionsverfahren mittel
Trockenbauwände entfernen bzw. ausbessern stark
Entfernung von Trockenbauwände, die mit Selbstklebefolie abgedeckt sind. schwach
Selbstklebefolie aufbringen mittel
Selbstklebefolie auf zuvor abgesaugte Trockenbauwand aufbringen schwach
Sanierung on Lehmziegelbauten stark
Tapeten trocken entfernen stark
Tapeten nach Behandlung mit Sporenbinder oder nach Einkleistern entfernen schwach
Sanierung der Fenster:
Fensterstock ausbauen, abschleifen mittel
Fensterstock vor Ausbau absaugen und mit Sporenbinder behandeln schwach
Sanierung im Deckenbereich:
Zwischendecken, abgehängte Decken (ggf. mit Dämmung) entfernen) stark
Schüttmaterial ausbauen (Lehm, Stroh,...) stark
Sanierung im Fußbodenbereich:
Teppichboden trocken entfernen mittel
Teppichboden vor dem Entfernen einschäumen schwach
Parkett, Korkboden, Linoleum entfernen mittel
Estrich und Dämmung trocken entfernen stark
Ungeeignete Trocknungsverfahren, z.B. Überdruckverfahren stark
Dämmmaterial aus "nachwachsenden Rohstoffen" (Papier, Zellulose, Schafwolle, Holzfaserplatten etc.) entfernen, sanieren stark
Dämmmaterial aus künstlichen Mineralfasern ausbauen stark
siehe auch TRGS 521
Entrümpelung stark
Saunasanierung stark
Hausschwammsanierung ohne sichtbare Fruchtkörper schwach
Hausschwammsanierung Fruchtkörper sichtbar stark
Archivgut ausräumen mittel

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Hygiene- und Hautschutzplan Anhang 3
Was Wann Womit Wie Wer
Hautschutz vor der Arbeit, nach jeder Hautreinigung Hautcreme aus Tube oder Spender gemäß betriebsärztlicher Empfehlung Hände und Finger sorgfältig eincremen und Einziehen lassen Jeder
Hautreinigung nach Verschmutzung, vor den Mahlzeiten, nach Arbeitsabschnitten Wasser, pH neutrale, hautschonende Seife Hände waschen, mit Einmal - Handtüchern abtrocknen Jeder
Hautpflege nach jeder Arbeitsschicht Hautcreme aus Tube oder Spender gemäß betriebsärztlicher Empfehlung Hände und Finger sorgfältig eincremen und einziehen lassen Jeder
Reinigung der wiederverwendbaren Arbeitskleidung 1 bis 2 mal wöchentlich oder nach Kontamination Waschmaschine bei 60 - 95° C, übliches Waschmittel Nassverfahren Fa. XY
Atemschutzmaske reinigen/ desinfizieren (gemäß Herstellerangaben) täglich, bei Gebrauch Gemäß Herstellerangaben Flächendesinfektion, nicht abtrocknen, einwirken lassen Herr/Frau XY
Filterwechsel der Atemschutzmaske nach Erfordernis, mind. arbeitstäglich     Jeder
Hygienische Hand- und Hautdesinfektion nach direktem Kontakt mit fäkalhaltigen Abwässern ohne sichtbare Verschmutzung z.B. alkoholisches Händedesinfektionsmittel (gemäß GHM-Liste1)) ca. 3 ml auf trockener Hautverreiben und ca. 30 sec. einwirken lassen, nicht abtrocknen Jeder


1) DGHM: Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie e. V.


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Muster-Betriebsanweisung Anhang 4


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Muster-Gefährdungsbeurteilung Anhang 5
Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen bei der Gebäudesanierung
1. Erfassung des Arbeitsbereiches
1.1 Bau-/Arbeitsstelle:
1.2 Auszuführende Arbeiten:
1.3 Fachliche Beratung:
2. Informationsbeschaffung
[Verfügbare Vorinformationen, z.B. Handlungsanleitung ... Gutachten der Fa. XY vom TT. MM. JJ, Besichtigung vom TT. MM. JJ];
3. Art der Tätigkeit
Nicht gezielte Tätigkeit nach Biostoffverordnung
4. Beurteilung der nicht gezielten Tätigkeit
4.1 Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Schimmelpilzen in Abhängigkeit der Dauer der Exposition sowie der zu erwartenden Stärke der Exposition
4.2 Dauer der Tätigkeit: kurz/lang
4.3 Zu erwartende Exposition durch Staubbildung: schwach/mittel/stark
4.4 Daraus resultierende Gefährdungsklasse: keine besondere Gefährdung / 1 / 2 / 3
5. Festlegung der Schutzmaßnahmen
5.1 Grundsätzlich erforderliche Maßnahmen Bemerkungen (z.B. Verantwortlichkeiten, Mängelbeseitigung bis...,)
5.1.1 Waschgelegenheit
5.1.2 Handreinigung bei Unterbrechung/ Beendigung der Tätigkeit
5.1.3 Hautschutzplan
5.1.4 Hautreinigungsmittel
5.1.5 Hautschutzmittel
5.1.6 Hautpflegemittel
5.1.7 persönliches Handtuch
5.1.8 Von den Arbeitsstoffen getrennte Aufbewahrung der Nahrungsmittel
5.1.9 Vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeit
5.1.10 Stark verschmutzte Arbeitskleidung nicht in Pausenräumen oder Tagesunterkünften
5.1.11 Getrennte Aufbewahrung von Straßen-, Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstungen (PSA)
5.1.12 Regelmäßige Reinigung der Arbeitskleidung und PSA
5.1.13 Regelmäßige Reinigung der Arbeitsräume
5.1.14 Geeignete Abfallbehältnisse
5.1.15 Mittel zur Wundversorgung
5.1.16 Betriebsanweisungen und Unterweisung
5.2 Maßnahmen Gefährdungsklasse 1 Bemerkungen (z.B. Verantwortlichkeiten, Mängelbeseitigung bis...,)
5.2.1 Trennung von den unbelasteten Bereichen
5.2.2 Staubsauger Kategorie H
5.2.3 Schutzanzug Kat III, Typ 5
5.2.4 Nitrilkautschuk- Handschuhe
5.2.5 Schutzbrille
5.2.6 Partikelfiltrierende Halbmaske P 2
5.3 Maßnahmen Gefährdungsklasse 2 Bemerkungen (z.B. Verantwortlichkeiten, Mängelbeseitigung bis...,)
Zusätzlich zu den Maßnahmen der Gefährdungsklasse 1
5.3.1 anstelle 5.2.1 Abschottung des Arbeitsbereiches, z.B. durch Abdichtung der Räume
5.3.2 ausreichende, ggf. technische Be- und Entlüftung
5.3.3 anstelle 5.2.6 Turbohaube (TH2P) oder gebläseunterstützte P2-Maske
5.3.4 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung gem. Abschnitt 7 dieser Handlungsanleitung
5.4 Maßnahmen Gefährdungsklasse 3
Zusätzlich zu den Maßnahmen der Gefährdungsklasse 1 und 2
5.4.1 Anstelle 5.3.1 ausreichende, technische Be- und Entlüftung
5.4.2 Schwarz-Weißanlage je nach Kontamination über eine Ein- oder Mehrkammerschleuse
5.4.3 Anstelle 5.3.3 TM3P mit staubdichter Schutzbrille oder Vollmaske
5.4.4 Augenschutz
     
Ort, Datum

Name

(Unterschrift)
6. Überprüfung der Umsetzung der Schutzmaßnahmen
Maßnahme Ja Nein Falls nein, Begründung
       
       
       
       
       
       
       
       
7. Sind Erkrankungen/Beeinträchtigungen bei der Arbeit aufgetreten?
  Ja Nein Falls ja, zurück zu Punkt 5
       
     
Ort, Datum

Name

(Unterschrift)


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Schutzmaßnahmen, abhängig von der Gefährdungsklasse (in Klammern jeweils der Verweis auf den entsprechenden Abschnitt der Handlungsanleitung): Anhang 6
Maßnahmen Keine besondere Gefährdung entspr. Abbildung 1 Gefährdungsklasse 1 Gefährdungs-
klasse 2
Gefährdungs-
klasse 3
Grundsätzlich durchzuführende Maßnahmen ( 6.3) Anforderungen der TRBa 500
Vermeidung der Kontamination unbelasteter Bereiche:   ( 6.4.2)
Empfehlung, z.B.:
  • Beräumung des näheren Schadens-
    umfeldes
  • Abdeckung von Mobiliar
  • Staubdichte
  • Abtrennung des Arbeits-
    bereiches
Siehe Technische Schutzmaßnahmen  
Technische Schutzmaßnahmen:
Staub- und Aerosolminimierung:   ( 6.4.1) erforderlich
Lüftung:     ( 6.5.1)
Ausreichende, ggf. technische Be- und Entlüftung
( 6.6.1)
Ausreichende, technische Be- und Entlüftung. Bei Abluftführung → keine Gefährdung Dritter
Schwarz-Weiß-Trennung:   ( 6.4.3)
Organisation des Arbeitsschutzes

Getrennte Aufbewahrung der Arbeits- und Straßenkleidung

( 6.5.2)
  • Kennzeichnung des Kont. Bereiches,
  • Übergang vom Schwarz- in den Weißbereich über eine Schwarz-Weiß-
    Trennung, z.B. durch Abdichtung der Räume
  • Verunreinigte Kleidung nicht im Weißbereich ablegen
  • Reinigung von Werkzeugen im Schwarzbereich (z.B. absaugen)
( 6.6.2)

Je nach Kontamination über eine Ein- oder Mehr-
kammerschleuse

Betriebsanweisung/ Unterweisung   ( 6.4.4) erforderlich
PSA:   ( 6.4.5) ( 6.5.3) ( 6.6.3)
Atemschutz: - P2-Filter,
Empfehlung: TM2P
P2
Empfehlung: P2 mit Gebläse TH2P
TM3P und staubdichte Schutzbrille oder Vollmaske
Augenschutz:   Bei Spritzwasserbildung oder Arbeiten über Kopf erforderlich
Schutzkleidung:   Empfehlung: Partikeldichte, luftdurchlässige Einweg-
schutzkleidung, Kategorie III, Typ 5 mit Kapuze
Partikeldichte, luftdurchlässige Einwegschutzkleidung, Kategorie III, Typ 5 mit Kapuze.

In Einzelfällen wasserdichte Schutzkleidung.

Handschutz   Bei Feuchtarbeit flüssigkeitsdichte Handschuhe
Fußschutz   Es ist ein der Baustelle entsprechendes Schuhwerk einzusetzen.

Dieses muss zusätzlich abwaschbar sein


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Glossar Anhang 7


Aerosole: Aerosole sind Systeme aus Luft und darin fein verteilten kleinen festen (Stäube oder Rauche) oder flüssigen (Nebel) Teilchen.
Allergie: Bereitschaft eines Organismus, gegen einen als fremd erkannten Stoff mit einer Überreaktion des Immunsystems zu antworten. Die Reaktion kann sofort oder auch verzögert einsetzen.
Bakterien: Mikroskopisch kleine, einzellige Lebewesen, deren Chromosom nicht von einer Membran umhüllt ist, die also keinen echten Zellkern haben.
Bioaerosole: Aerosole, die biogene Partikeln, z.B. Sporen, Keime aber auch Bruchstücke von Zellwänden etc. enthalten.
Desinfektion: Abtötung oder Inaktivierung von Mikroorganismen, so dass keine Infektionsgefährdung mehr von ihnen ausgeht. Die allergische oder toxische Wirkung von biologischen Arbeitsstoffen wird dadurch nicht beseitigt.
Endoparasiten: Lebewesen, die sich im Körper anderer Individuen vorübergehend oder dauernd aufhalten und sich auf deren Kosten ernähren.
Exposition: Einwirkungen eines Stoffes oder einer Strahlung ausgesetzt sein.
Fadenpilze: Fadenpilze gehören zu den eukaryontischen Mikroorganismen, die sich sowohl sexuell als auch asexuell vermehren können. Fadenpilze wachsen in Form von fadenförmigen Zellsträngen, den so genannten Hyphen. Die Gesamtheit der Hyphen bezeichnet man als Myzel. Der Begriff "Fadenpilze" grenzt die hyphenbildenden Pilze gegen Hefen, die so genannten Sprosspilze, ab. Hefen sind einzellig und können sich sowohl sexuell als auch asexuell vermehren.
Hygiene: Wissenschaftsdisziplin, die sich mit der Gesunderhaltung des Menschen beschäftigt. Insbesondere trifft das die Verhinderung von Infektionskrankheiten durch Fernhalten oder Eliminieren der Krankheitserreger.
Humanpathogen: krankheitserregend für den Menschen
Infektion: Eindringen und Vermehrung von Fremdorganismen in biologische(n) Systeme(n).
KBE: Kolonie bildende Einheit
Mikroorganismen:
  1. Viren, Bakterien, mikroskopisch kleine ein- oder mehrzellige Algen oder Pilze oder mikroskopisch kleine tierische Mehrzeller ( § 3 Nr. 1 GenTSV).
  2. Alle zellulären oder nichtzellulären mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind.
Nebel: Ein Gas, vor allem Luft, in dem kleine Flüssigkeitströpfchen schweben
oral:
  1. Durch den Mund.
  2. Den Mund betreffend.
Pathogenität: Fähigkeit, eine Krankheit auszulösen.
pathogen: krankheitserregend
Parasit: Lebewesen, die sich auf dem oder im Körper anderer Individuen (Wirte) vorübergehend oder dauernd aufhalten und ihm Schaden zufügen. Potenzial: prinzipielle Fähigkeit eines Agens, eine (toxische, sensibilisierende oder infektiöse) Wirkung auszulösen.
Schimmelpilze: Unter dem Begriff "Schimmelpilze" fasst man im Sprachgebrauch Fadenpilze aus mehreren taxonomischen Gruppen zusammen, namentlich Zygomycetes, Ascomycetes und Fungi imperfecti. Diese stellen damit nur einen Teil der taxonomischen Untergruppen im Reich der Pilze dar. Da es im Sprachgebrauch üblich ist, wird in dieser Handlungsanleitung der Begriff "Schimmelpilze" anstelle von "Fadenpilze" verwendet.
Sensibilisierung: Erzeugen einer Überempfindlichkeit des Organismus (→ Allergie) gegen körperfremde Substanzen, z.B. Fremdeiweiße, Arzneimittel
Species: = Art, taxonomische Einheit
Spore: Allgemeiner Begriff für eine Verbreitungs-, Überdauerungs- oder Vermehrungseinheit von Mikroorganismen.
Toxin: Stoffwechselprodukte bzw. Giftstoffe, die von Mikroorganismen, Pflanzen oder Tieren produziert wurden.
Toxizität: Giftigkeit
toxisch: giftig
Virus, Viren: Biologische Einheit aus Nukleinsäure und Proteinhülle, die sich nur in einer geeigneten Wirtszelle vermehren kann.


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Vorschriften und Regeln Anhang 8

Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt.

1 Gesetze/Verordnungen

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG)

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)

Verordnung für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV)

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV)

Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BG-Vorschriften) für Sicherheit und - Gesundheit bei der Arbeit

Grundsätze der Prävention (BGV A1)

Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A4)

Betriebsärzte (BGV A7)

3. Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA), Berufsgenossenschaftliche Regeln (BG-Regeln) und Informationen (BG-Informationen) für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

(Bezugsquelle: www.baua.de)

TRBa 220 "Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen" (identisch mit GUV 27.11 - Kooperationsmodell)
TRBa 405 "Anwendung von Messverfahren für luftgetragene biologische Arbeitsstoffe"
TRBa 460 "Einstufung von Pilzen in Risikogruppen"
TRBa 462 "Einstufung von Viren in Risikogruppen"
TRBa 464 "Einstufung von Parasiten in Risikogruppen"
TRBa 466 "Einstufung von Bakterien in Risikogruppen"
TRBa 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen"


Beschluss 606 "Biologische Arbeitsstoffe mit sensibilisierender Wirkung"

BG-Regel - Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen (BGR 128)

BG-Regel - Einsatz von Schutzkleidungen (BGR 189)

BG-Regel - Benutzung von Atemschutzgeräten (BGR 190)

BG-Regel - Benutzung von Fuß- und Beinschutz (BGR 191)

BG-Regeln - Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz (BGR 192)

BG-Regel - Einsatz von Schutzhandschuhen (BGR 195)

BG-Regel - Benutzung von Hautschutz (BGR 197)

(Bezugsquelle: Bundesverband der Unfallkassen, Fockensteinstraße 1, 81539 München oder www.unfallkassen.de)

GUV 27.11 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz

Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen (identisch TRBa 220 - Kooperationsmodell)

Merkblätter Sichere Biotechnologie der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie, insbesondere B001 bis B010 (BGI 628 bis BGI 636)

B005 Eingruppierung biologischer Agenzien:
PARASITEN (BGI 632)
B006 Eingruppierung biologischer Agenzien:
BAKTERIEN (BGI 633)
B007 Eingruppierung biologischer Agenzien:
PILZE (BGI 634) BGI 504-26

Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26 "Atemschutzgeräte"

(Bezugsquelle: Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Postfach 304240, 10724 Berlin)

BGIA-Arbeitsmappe. Messungen von Gefahrstoffen, Loseblattsammlung. Hrsg.: Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitssicherheit - BGIA.

9400 Biologische Arbeitsstoffe
9410 Probenahme von Bioaerosolen am Arbeitsplatz
9411 Anwendung von Messverfahren für luftgetragene biologische Arbeitsstoffe
9420 Verfahren zur Bestimmung der Schimmelpilzkonzentrationen in der Luft

4. Normen

CEN TC 162/WG3/N250 (Typ 5) und

CEN TC 162/WG23/N277 (Typ 6)

in Verbindung mit DIN EN 340 Schutzkleidung: allgemeine Anforderungen und Richtlinie 89/686/EWG-Kategorie III)

DIN EN 60335-2-69 Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke - Teil 2-69: Besondere Anforderungen für Staub- und Wassersauger t einschließlich kraftbetriebener Bürsten für industrielle und gewerbliche Zwecke (IEC 60335-2-69:2002, modifiziert)

5. Weitere Literaturstellen

W. Dott, G. Fischer, Th. Müller, R. Thißen und G.A. Wiesmüller.
"Belastung der Arbeitnehmer bei Schimmelpilzsanierungsarbeiten in Innenräumen." Literaturstudie im Auftrag der Tiefbauberufsgenossenschaft. 2004.

(Bezugsquelle: BG BAU Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, Prävention Tiefbau www.bgbau.de)

Leitfaden zur Vorbeugung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung von Schimmelpilzwachstum in Innenräumen ("Schimmelpilz-Leitfaden"). Erstellt durch die Innenraumlufthygienekommission des Umweltbundesamtes, Vorsitz: Dr. Bernd Seifert, Umweltbundesamt

(Bezugsquelle: Umweltbundesamt, Berlin: www.umweltbundesamt.org/fpdf-l/2199.pdf)

Schimmelpilze in Innenräumen

Nachweis, Bewertung, Qualitätsmanagement. Abgestimmtes Arbeitsergebnis des Arbeitskreises "Qualitätssicherung - Schimmelpilze in Innenräumen" am Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg. Bericht des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg vom 14.12.2001.

(Bezugsquelle: Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg, Stuttgart)


ENDE

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