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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI 869 - Betriebliches Transportieren und Lagern
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)

(Ausgabe 11/2003)



(aufgehoben, nur zur Information)

redaktioneller Hinweis:
siehe auch: BGI 582 - Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Transport- und Lagerarbeiten
-
vgl. ArbStättV 2004, Anhang Nr. 1.8 Verkehrswege

Vorbemerkung

Berufsgenossenschaftliche Informationen (BG-Informationen) enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.

Diese BG-Information wurde unter Mitwirkung der Fachausschüsse "Bauliche Einrichtungen" und "Verwaltung" der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit - BGZ des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften erarbeitet und durch die Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel sowie der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft veröffentlicht.

BG-Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und ggf. Regeln geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in diesen BG-Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Diese BG-Information wurde unter Mitwirkung der

erarbeitet und in das Sammelwerk des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften unter der Bestellnummer BGI 869 aufgenommen.

Die vorliegende BG-Information umfasst das betriebliche Be- und Entladen, das Transportieren und Lagern. Wesentlicher Bestandteil ist ein umfassender Katalog, der Gefährdungen und Belastungen bei diesen Tätigkeiten mit den zugehörigen Schutzmaßnahmen auflistet. Dieser Katalog spezifiziert die besonderen Gefährdungen und Belastungen in Ergänzung von allgemeinen Festlegungen zur Gefährdungsbeurteilung in Betriebsstätten. Den Tätigkeiten in den verschiedenen Arbeitsbereichen werden die relevanten Gefährdungen, geeignete Schutzmaßnahmen sowie Angaben zu Rechtsgrundlagen zugeordnet. Zur praxisgerechten Anwendung enthält die BG-Information erläuternde Bilder, Grafiken und Tabellen. Sie stellt damit für den Unternehmer und die Versicherten ein umfassendes Regelwerk für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes dar.

1 Anwendungsbereich

Diese BG-Information enthält Angaben für Tätigkeiten des betrieblichen Transportierens und Lagerns in Arbeitsräumen und im Freien auf dem Betriebsgelände, einschließlich des Umgangs mit Hilfsmitteln, Geräten und Maschinen.

Zu diesen Tätigkeiten zählen insbesondere das An- und Wegfahren, Be- und Entladen von Straßen- und Schienenfahrzeugen, der manuelle und maschinelle Transport sowie das Ein- und Auslagern von Ware oder Produkten.

Diese BG-Information enthält keine Angaben zu:

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Information werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Anhänger sind Fördermittel ohne eigenen Antrieb, die so eingerichtet sind, dass sie bestimmungsgemäß an Fahrzeuge oder Flurförderzeuge angekoppelt werden können.
  2. Bodenfrei Heben ist ein Anheben der Last oder des Lastaufnahmemittels bis 0,50 m über Flur.
  3. Fahrbare Traggerüste sind Einrichtungen, die den Stetigförderern als Unterbau dienen und mit Eigenantrieb für Standortwechsel oder Verfahren während des Betriebes eingerichtet sind.
  4. Fahrzeugführer sind Personen, die verfahrbare Transportmittel steuern.
  5. Flurförderzeuge sind Fördermittel, die ihrer Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie
    1. mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar,
    2. zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet
      und
    3. zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt sind.
  6. Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung sind zusätzlich zur Definition "Flurförderzeuge" dadurch gekennzeichnet, dass sie
    1. zum Heben, Stapeln oder In-Regale-Einlagern von Lasten eingerichtet sind und
    2. Lasten selbst aufnehmen und absetzen können.
  7. Handbetätigt sind Einrichtungen, wenn sie mit Muskelkraft verfahren oder bewegt werden.
  8. Hebebühnen sind Hebeeinrichtungen mit geführtem Lastaufnahmemittel, auch wenn die Führung nur durch die Tragkonstruktion erfolgt.
  9. Hubladebühnen sind Hebebühnen, die mit einem Fahrzeug verbunden sind und zu dessen Be- und Entladung dienen.
  10. Hubtische sind Hebebühnen, deren Lastaufnahmemittel zur Durchführung von z.B. Kommissionier- oder Montagearbeiten benutzt werden.
  11. Kommissionierstapler sind Flurförderzeuge mit einem höher als 1,2 m über Flur hebbaren Standplatz für den Kommissionierer.
  12. Kraftbetrieben sind Einrichtungen, wenn die für das Verfahren erforderliche Energie teilweise oder vollständig von Kraftmaschinen, z.B. elektrischen Antrieben, zugeführt wird.
  13. Ladebrücken sind ortsfeste und ortsveränderliche Einrichtungen zum Ausgleich von Höhenunterschieden und zur Überbrückung von Abständen zwischen Laderampen oder vergleichbaren Ladeplätzen und Ladeflächen von Fahrzeugen. Ladebrücken können handbetätigt oder kraftbetrieben sein.
  14. Laderampen sind bauliche Einrichtungen für das Be- und Entladen von Fahrzeugen. Laderampen sind erhöhte ebene Flächen, die das Be- und Entladen ohne große Höhenunterschiede ermöglichen.
  15. Lagereinrichtungen sind ortsfeste sowie verfahrbare Regale und Schränke.
  16. Lagergeräte sind zur Wiederverwendung bestimmte Paletten mit oder ohne Stapelhilfsmittel sowie Stapelbehälter.
  17. Regalbediengeräte sind Geräte, die innerhalb und außerhalb der Regalgasse schienengebunden sind und zum Ein- und Auslagern von Ladeeinheiten in und aus Lagereinrichtungen dienen.
  18. Regalstapler sind Seitenstapler, Dreiseitenstapler und Quergabelstapler, die zum Ein- oder Auslagern ganzer Ladeeinheiten eingerichtet sind.
  19. Schmalgänge sind Verkehrswege für Flurförderzeuge in Regalanlagen ohne beidseitigem Sicherheitsabstand von jeweils mindestens 0,50 m zwischen den am weitesten ausladenden Teilen der Flurförderzeuge einschließlich ihrer Last und festen Teilen der Umgebung.
  20. Schrägrampen sind geneigte Verkehrswege, die unterschiedlich hohe Arbeits- und Verkehrsflächen verbinden.
  21. Stapelhilfsmittel sind zur Wiederverwendung bestimmte Hilfsmittel, die mit den Flachpaletten zu verbinden sind.
  22. Stetigförderer sind mechanische und pneumatische Fördereinrichtungen, bei denen Fördergut auf festgelegtem Förderweg begrenzter Länge von Aufgabe- zu Abgabestelle stetig, eventuell mit wechselnder Geschwindigkeit oder im Takt, bewegt werden kann.

3 Arbeitsbereiche und Tätigkeiten

Die Arbeitsbereiche und Tätigkeiten sind in der vorliegenden BG-Information wie folgt untergliedert:

An- und Weg-
fahren auf dem Betriebsgelände
Be- und
Entladen
Transport im
Betrieb
Ein- und Auslagern Kommissionieren Besondere Tätigkeiten
Abschnitt 4.2 Abschnitt 4.3 Abschnitt 4.4 Abschnitt 4.5 Abschnitt 4.6 Abschnitt 4.7
4.2 Rückwärtsfahren 4.3.1 Vor- und nachbereitende Tätigkeiten 4.4.1 Transport im Betrieb mit Flurförderzeug 4.5.1 Lagern in stationären Lagereinrichtungen 4.6.1 Kommissionieren von Hand 4.7.1 Inventur
4.2 Andocken 4.3.2 Laden über Laderampe 4.4.2 Transport im Betrieb mit Stetigförderer 4.5.2 Lagern in beweglichen Lagereinrichtungen 4.6.2 Kommissionieren maschinell unterstützt 4.7.2 Verziehen von Schienenfahrzeugen
4.2 Auf- und Absteigen am Fahrzeug 4.3.3 Laden über Ladebrücke 4.4.3 Transport im Betrieb mit Hubtisch 4.5.3 Umgang mit Lagergeräten   4.7.3 Kuppeln von Fahrzeugen
  4.3.4 Laden von Hand 4.4.4 Transport im Betrieb mit Regalbediengerät 4.5.4 Stapeln von Lagergut und Lagergeräten   4.7.4 Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen
  4.3.5 Laden mit Flurförderzeug 4.4.5 Transport im Betrieb von Hand 4.5.5 Lagern von Schüttgut   4.7.5 Einsatz von Flurförderzeugen mit Arbeitsbühnen
  4.3.6 Laden mit Hubladebühne   4.5.6 Umgang mit Tragehilfsmitteln für den Transport    
  4.3.7 Betreten/ Verlassen des Gebäudes        

In den vorstehend genannten Arbeitsbereichen bzw. bei den Tätigkeiten sind Gefährdungen/Belastungen möglich durch:

Für jeden Arbeitsbereich bzw. für jede Tätigkeit sind die vorhandenen Gefährdungen/Belastungen zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Hierbei helfen die folgenden Tabellen mit den spezifischen Gefährdungen, Ursachen oder Auswirkungen (Abschnitte 4.2 bis 4.7) in Kombination mit den aufgeführten Schutzmaßnahmen sowie den Angaben zu Rechtsgrundlagen in Anhang 1.

Folgendes Beispiel soll den Umgang mit dem Gefährdungskatalog verdeutlichen:

Im Betrieb wird Rohmaterial mit LKWs angeliefert, über eine Rampe mit Handhubwagen entladen, zwischengelagert und mit Gabelstaplern in Palettenregale eingelagert.

Von den nach Tätigkeiten gegliederten Tabellen in den Abschnitten 4.2 bis 4.7 kommen unter anderem in Betracht:

4.2 An- und Wegfahren auf dem Betriebsgelände

4.3.1 Vor- und nachbereitende Tätigkeiten

4.3.3 Laden über Ladebrücke

4.3.5 Laden mit Flurförderzeug (Gabelstapler)

4.4.1 Transport im Betrieb mit Flurförderzeug

4.5.1 Lagern in stationären Lagereinrichtungen

In diesen Tabellen finden sich die für die jeweilige Tätigkeit spezifischen Gefährdungen, Ursachen oder Auswirkungen. So ist z.B. bei Abschnitt 4.3.3 Laden über Ladebrücke der Hinweis zu finden, dass eventuell mit physischen Belastungen durch schwere körperliche Arbeit durch Heben und Tragen ortsveränderlicher Ladebrücken zu rechnen ist. Hierzu wird auf Abschnitt 9.1.2 in Anhang 1 verwiesen. Hier werden als geeignete Schutzmaßnahmen Vorschläge zur Gestaltung der Ladebrücken (Leichtbauweise, integrierte Transportrollen, Tragegriffe) oder zur Benutzung von Transporthilfen (Fahrbügel, Flurförderzeug) gegeben. Dies wird ergänzt mit Angaben zur Rechtsgrundlage sowie weiterführender Literatur.

Nach dieser Vorgehensweise können für alle betrieblichen Arbeitsbereiche bzw. Tätigkeiten mögliche Gefährdungen oder Belastungen erkannt und entsprechende Schutzmaßnahmen bei Bedarf umgesetzt werden.

Andererseits kann der Katalog in Anhang 1 auch Seite für Seite durchgegangen werden und man entnimmt für sein Unternehmen zu jedem Gefährdungsmerkmal die entsprechenden Tätigkeiten oder Arbeitsbereiche, für die dieses Merkmal zutrifft, sowie die dazugehörigen Schutzmaßnahmen.

Der Anwender sollte sich beim Umgang mit dem Katalog stets folgende ergänzende Fragen stellen:

Abweichungen von den im Katalog aufgeführten Maßnahmen sollten mit den im Betrieb mit Arbeits- und Gesundheitsschutz befassten Personen, z.B. der Sicherheitsfachkraft, dem Sicherheitsbeauftragten, dem Betriebsarzt und dem Betriebs-/Personalrat abgestimmt werden.

Der zuständige Unfallversicherungsträger kann weitere Unterstützung leisten.

4 Ermittlung von Gefährdungen

4.1 Grundlagen

Allgemeine Regelungen zum Transportieren und Lagern finden sich in nationalen Gesetzen und Verordnungen als Umsetzung europäischer Richtlinien, in Unfallverhütungsvorschriften und in Normen.

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen und zum Gesundheitsschutz der Versicherten Vorkehrungen nach den geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu treffen. Die Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen müssen im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Der Unternehmer hat die getroffenen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten anzustreben.

So hat er den Versicherten Räume und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung mit den zugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien ( ASR) entsprechen und der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1 ) genügen.

Maschinen und Anlagen müssen dem Gerätesicherheitsgesetz, den Verordnungen zum Gerätesicherheitsgesetz, insbesondere der Maschinenverordnung (Neunte Verordnung zum GSG) und Niederspannungsverordnung (Erste Verordnung zum GSG), dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) entsprechen. Diese Verordnungen oder Gesetze setzen die entsprechenden europäischen Richtlinien in nationales Recht um. Die CE-Kennzeichnung dokumentiert, dass die gekennzeichneten Produkte nach Auffassung des Herstellers allen einschlägigen Richtlinien der EG entsprechen (für Anhang IV-Maschinen gilt dies nur unter bestimmten Voraussetzungen). Ein GS-Zeichen zeigt an, dass die Maschine oder Anlage von einer zugelassenen Prüfstelle geprüft wurde und den geltenden Sicherheitsvorschriften, also auch den anzuwendenden europäischen Richtlinien, entspricht.

Die europäischen Richtlinien werden durch harmonisierte Normen konkretisiert. Deren Anwendung ist freiwillig. Werden die Normen angewendet, kann man davon ausgehen, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinien eingehalten sind (Vermutungswirkung). Sind keine harmonisierten Normen vorhanden, können nationale Spezifikationen gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Maschinenrichtlinie hilfreich sein.

Nach § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) hat der Unternehmer bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln dem Auftragnehmer schriftlich die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln aufzugeben. Der Unternehmer hat gemäß Betriebssicherheitsverordnung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit nur Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte, Werkzeuge oder Anlagen) ausgewählt und den Versicherten zur Verfügung gestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten gewährleistet sind. Zur Umsetzung dieser Anforderungen können folgende organisatorische Maßnahmen hilfreich sein:

Der sichere Zustand muss auch nach Instandhaltungsarbeiten gegeben sein. Ist es nicht möglich, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten in vollem Umfang zu gewährleisten, hat der Unternehmer geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung möglichst gering zu halten. Bei den Vorkehrungen und Maßnahmen hat er die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkung der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden können.

Bei der manuellen Handhabung von Lasten hat der Arbeitgeber gemäß § 2 Satz 1 der Lastenhandhabungsverordnung geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Arbeitsmittel, insbesondere mechanische Ausrüstungen, einzusetzen, um manuelle Handhabungen von Lasten, die für die Versicherten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule mit sich bringen kann, zu vermeiden.

4.2 An- und Wegfahren auf dem Betriebsgelände

Beim An- und Wegfahren von Fahrzeugen auf dem Betriebsgelände ist insbesondere mit den nachstehenden Gefährdungen zu rechnen. In den rechten Spalten sind die spezifischen Gefährdungen bzw. Auswirkungen oder Ursachen genannt. Durch die dort aufgelisteten Nummern wird auf die Abschnitte in Anhang 1 dieser BG-Information verwiesen, in denen geeignete Schutzmaßnahmen beschrieben sind.

Durch geeignete Schutzmaßnahmen hat der Unternehmer eine Gefährdung der Versicherten zu vermeiden.

Gefährdungen Spezifische Gefährdung, Ursache oder Auswirkung
Rückwärtsfahren Andocken Auf- und Absteigen
am Fahrzeug
1. Mechanische Gefährdungen 1.1.1 Angefahren-/Überfahren werden 1.2.1 Quetschen zwischen Fahrzeug und Umgebung
1.2.1 Quetschen zwischen Fahrzeug und Umgebung 1.2.4 Quetschen und Scheren beim Kuppeln von Fahrzeugen
1.3.1 Kippen des Fahrzeuges oder Wechselaufbaus
8. Gefährdungen durch die Arbeitsumgebungsbedingungen 8.1.1 Verkehrswege in der Ebene 8.1.1 Verkehrswege in der Ebene
8.1.2 Verkehrswege über unterschiedliche Ebenen, z.B. Treppen, Leitern
8.3.1 Abstürzen
8.4 Witterungsbedingungen, Raumklima
10. Belastungen aus Wahrnehmungen und Handhabbarkeit 10.2 Beleuchtung
11. Psychomentale Belastungen 11.1 Arbeit unter Zeitdruck
12. Gefährdungen durch Mängel in der Organisation 12.1 Unterweisung
12.3 Koordination
12.4 Zuständigkeiten

4.3 Be- und Entladen

4.3.1 Vor- und nachbereitende Tätigkeiten

Bei den vor- und nachbereitenden Tätigkeiten zum Be- und Entladen ist insbesondere mit den nachstehenden Gefährdungen zu rechnen. In den rechten Spalten sind die spezifischen Gefährdungen bzw. Auswirkungen oder Ursachen genannt. Durch die dort aufgelisteten Nummern wird auf die Abschnitte in Anhang 1 dieser BG-Information verwiesen, in denen geeignete Schutzmaßnahmen beschrieben sind.

Durch geeignete Schutzmaßnahmen hat der Unternehmer eine Gefährdung der Versicherten zu vermeiden.

Gefährdungen Spezifische Gefährdung, Ursache oder Auswirkung
Öffnen und Schließen von Aufbauten einschließlich Anbringen/Entfernen von Sicherungselementen Begehen von Ladefläche und Ladung
1. Mechanische Gefährdungen 1.2.2 Quetschen und Scheren bei vor- und nachbereitenden Tätigkeiten 1.5.1 Anstoßen an Fahrzeugteilen oder Ladung
1.4.4 Herabfallen von Transportgut von Ladeflächen
1.5.1 Anstoßen an Fahrzeugteilen oder Ladung
3. Chemische Gefährdungen 3.1 Chemische Gefährdungen durch Transport- oder Lagergut  
5. Brand- und Explosionsgefährdung   5.1 Brand- und Explosionsgefährdungen durch Transportgut
6. Thermische Gefährdungen 6. Thermische Gefährdungen durch Transportgut oder Flurförderzeug  
8. Gefährdungen durch die Arbeitsumgebungsbedingungen 8.1.2 Verkehrswege über unterschiedliche Ebenen, z.B. Treppen, Leitern 8.1.1 Verkehrswege in der Ebene
8.3.2 Abstürzen 8.1.2 Verkehrswege über unterschiedliche Ebenen, z.B. Treppen, Leitern
8.4 Witterungsbedingungen, Raumklima 8.3.2 Abstürzen
9. Physische Belastungen, Arbeitsschwere 9.1.1 Schwere körperliche Arbeit  
10. Belastungen aus Wahrnehmungen und Handhabbarkeit 10.3 Handhabbarkeit von Arbeitsmitteln und Transportgut  
12. Gefährdungen durch Mängel in der Organisation 12.1 Unterweisung 12.5 Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen
12.5 Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen
12.7 Instandhaltung, Wartung

4.3.2 Laden über Laderampe

Beim Laden über Laderampe ist insbesondere mit den nachstehenden Gefährdungen zu rechnen. In der rechten Spalte sind die spezifischen Gefährdungen bzw. Auswirkungen oder Ursachen genannt. Durch die dort aufgelisteten Nummern wird auf die Abschnitte in Anhang 1 dieser BG-Information verwiesen, in denen geeignete Schutzmaßnahmen beschrieben sind.

Durch geeignete Schutzmaßnahmen hat der Unternehmer eine Gefährdung der Versicherten zu vermeiden.

Gefährdungen Spezifische Gefährdung, Ursache oder Auswirkung
1. Mechanische Gefährdungen 1.4 Unkontrollierte Bewegung/Herabfallen von Lager- oder Transportgut und anderen Gegenständen
1.5 Anstoßen an Einrichtungen oder Ladung
1.7 Umgang mit Rollbehältern
2. Elektrische Gefährdungen 2. Körperdurchströmung
3. Chemische Gefährdungen 3.1 Chemische Gefährdungen durch Transport- oder Lagergut
5. Brand- und Explosionsgefährdungen 5.1 Brand- und Explosionsgefährdungen durch Transportgut
8. Gefährdungen durch die Arbeitsumgebungsbedingungen 8.1.1 Verkehrswege in der Ebene
8.1.2 Verkehrswege über unterschiedliche Ebenen, z.B. Treppen, Leitern
8.2.2 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern
8.3.4 Abstürzen
8.4 Witterungsbedingungen, Raumklima
9. Physische Belastungen, Arbeitsschwere 9.1.1 Schwere körperliche Arbeit
9.2 Einseitig belastende körperliche Arbeit
10. Belastungen aus Wahrnehmungen und Handhabbarkeit 10.1 Informationsaufnahme
10.2 Beleuchtung
10.3 Handhabbarkeit von Arbeitsmitteln und Transportgut
11. Psychomentale Belastungen 11.2 Über-/Unterforderung
11.3 Arbeitszeitregelungen
12. Gefährdungen durch Mängel in der Organisation 12.1 Unterweisung
12.2 Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisungen
12.3 Koordination
12.5 Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen
12.7 Instandhaltung, Wartung

4.3.3 Laden über Ladebrücke

Beim Laden über Ladebrücke ist insbesondere mit den nachstehenden Gefährdungen zu rechnen. In den rechten Spalten sind die spezifischen Gefährdungen bzw. Auswirkungen oder Ursachen genannt. Durch die dort aufgelisteten Nummern wird auf die Abschnitte in Anhang 1 dieser BG-Information verwiesen, in denen geeignete Schutzmaßnahmen beschrieben sind.

Durch geeignete Schutzmaßnahmen hat der Unternehmer eine Gefährdung der Versicherten zu vermeiden.

Gefährdungen Spezifische Gefährdung, Ursache oder Auswirkung
Transport und Anlegen bzw. Positionieren der Ladebrücke am Fahrzeug Be- und Entladen über Ladebrücke Außerbetriebnahme der Ladebrücke Befahren und Begehen nicht genutzter Ladebrücken
1. Mechanische Gefährdungen 1.2.3 Quetschen und Scheren beim Transport und Anlegen von handbetätigten Ladebrücken 1.4.2 Herabfallen von Transportgut von Flurförderzeugen 1.8 Umgang mit Ladebrücken 1.8 Umgang mit Ladebrücken
1.8 Umgang mit Ladebrücken 1.8 Umgang mit Ladebrücken
2. Elektrische Gefährdungen 2. Körperdurchströmung      
7. Physikalische Gefährdungen   7.2 Vibrationen Stöße    
8. Gefährdungen durch die Arbeitsumgebungsbedingungen 8.3.3 Abstürzen 8.2.1 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern 8.2.1 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern
8.3.3 Abstürzen
9. Physische Belastungen, Arbeitsschwere 9.1.2 Schwere körperliche Arbeit durch Heben und Tragen ortsveränderlicher Ladebrücken 9.1.2 Schwere körperliche Arbeit durch Heben und Tragen ortsveränderlicher Ladebrücken
9.1.3 Schwere körperliche Arbeit durch große erforderliche Betätigungskräfte bei Ladebrücken
12. Gefährdungen durch Mängel in der Organisation 12.1 Unterweisung
12.7 Instandhaltung, Wartung
12.8 Wiederkehrende Prüfungen von Einrichtungen

4.3.4 Laden von Hand

Beim Laden von Hand ist insbesondere mit den nachstehenden Gefährdungen zu rechnen. In der rechten Spalte sind die spezifischen Gefährdungen bzw. Auswirkungen oder Ursachen genannt. Durch die dort aufgelisteten Nummern wird auf die Abschnitte in Anhang 1 dieser BG-Information verwiesen, in denen geeignete Schutzmaßnahmen beschrieben sind.

Durch geeignete Schutzmaßnahmen hat der Unternehmer eine Gefährdung der Versicherten zu vermeiden.

 Gefährdungen Spezifische Gefährdung, Ursache oder Auswirkung
1. Gefährdungen 1.4 Unkontrollierte Bewegung/Herabfallen von Lager- oder Transportgut und anderen Gegenständen
1.5 Anstoßen an Einrichtungen oder Ladung
3. Chemische Gefährdungen 3.1 Chemische Gefährdungen durch Transport- oder Lagergut
6. Thermische Gefährdungen 6. Thermische Gefährdungen durch Transportgut oder Flurförderzeug
7. Physikalische Gefährdungen 7.1 Lärm
8. Gefährdungen durch die Arbeitsumgebungsbedingungen 8.1.1 Verkehrswege in der Ebene
8.1.2 Verkehrswege über unterschiedliche Ebenen, z.B. Treppen, Leitern
8.2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern
8.3.5 Abstürzen
8.4 Witterungsbedingungen, Raumklima
9. Physische Belastungen, Arbeitsschwere 9.1.1 Schwere körperliche Arbeit
9.2 Einseitig belastende körperliche Arbeit
10. Belastungen aus Wahrnehmungen und Handhabbarkeit 10.3 Handhabbarkeit von Arbeitsmitteln und Transportgut
11. Psychomentale Belastungen 11.2 Über-/Unterforderung
11.3 Arbeitszeitregelungen
12. Gefährdungen durch Mängel in der Organisation 12.1 Unterweisung
12.2 Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisungen
12.3 Koordination
12.5 Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen
12.6 Hygieneorganisation

4.3.5 Laden mit Flurförderzeug

Beim Laden mit Flurförderzeug ist insbesondere mit den nachstehenden Gefährdungen zu rechnen. In der rechten Spalte sind die spezifischen Gefährdungen bzw. Auswirkungen oder Ursachen genannt. Durch die dort aufgelisteten Nummern wird auf die Abschnitte in Anhang 1 dieser BG-Information verwiesen, in denen geeignete Schutzmaßnahmen beschrieben sind.

Durch geeignete Schutzmaßnahmen hat der Unternehmer eine Gefährdung der Versicherten zu vermeiden.

Gefährdungen Spezifische Gefährdung, Ursache oder Auswirkung
1. Mechanische Gefährdungen 1.1.2 Angefahren-/Überfahrenwerden
1.4.2 Herabfallen von Transportgut von Flurförderzeugen
3. Chemische Gefährdungen 3.2 Motoremissionen
7. Physikalische Gefährdungen 7.1 Lärm
7.2 Vibrationen und Stöße
8. Gefährdungen durch die Arbeitsumgebungsbedingungen 8.1.1 Verkehrswege in der Ebene
8.3.6 Abstürzen mit/vom Flurförderzeug
8.4 Witterungsbedingungen, Raumklima
10. Belastungen aus Wahrnehmungen und Handhabbarkeit 10.2 Beleuchtung
11. Psychomentale Belastungen 11.3 Arbeitszeitregelungen
12. Gefährdungen durch Mängel in der Organisation 12.1 Unterweisung
12.2.2 Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisungen
12.3 Koordination
12.5 Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen
12.7 Instandhaltung, Wartung
12.8 Wiederkehrende Prüfungen von Einrichtungen
12.9 Ausbildung und Beauftragung

4.3.6 Laden mit Hubladebühne

Beim Laden mit Hubladebühne ist insbesondere mit den nachstehenden Gefährdungen zu rechnen. In der rechten Spalte sind die spezifischen Gefährdungen, Auswirkungen oder Ursachen genannt. Durch die dort aufgelisteten Nummern wird auf die entsprechenden Abschnitte in Anhang 1 dieser BG-Information verwiesen, in denen geeignete Schutzmaßnahmen beschrieben sind.

Durch geeignete Schutzmaßnahmen hat der Unternehmer eine Gefährdung der Versicherten zu vermeiden.

 Gefährdungen Spezifische Gefährdung, Ursache oder Auswirkung
1. Mechanische Gefährdungen 1.1 Angefahren-/Überfahrenwerden
1.2 Quetschen und Scheren
1.4 Unkontrollierte Bewegung/Herabfallen von Lager- oder Transportgut und anderen Gegenständen
1.5 Anstoßen an Einrichtungen oder Ladung
2. Elektrische Gefährdungen 2. Körperdurchströmung
3. Chemische Gefährdungen 3.1 Chemische Gefährdungen durch Transport- oder Lagergut
4 Biologische Gefährdungen 4. Biologische Gefährdungen durch Transportgut
5. Brand- und Explosionsgefährdungen 5.1 Brand- und Explosionsgefährdungen durch Transportgut
6. Thermische Gefährdungen 6. Thermische Gefährdungen durch Transportgut oder Flurförderzeug
8. Gefährdungen durch die Arbeitsumgebungsbedingungen 8.1.1 Verkehrswege in der Ebene
8.3.7 Abstürzen vom Hubtisch/von der Hubladebühne
8.4 Witterungsbedingungen, Raumklima
9. Physische Belastungen, 9.1.1 Schwere körperliche Arbeit
10. Arbeitsschwere Belastung aus Wahrnehmungen und Handhabbarkeit 10.2 Beleuchtung
12. Gefährdungen durch Mängel in der Organisation 12.1 Unterweisung
12.2 Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisungen
12.5 Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen
12.7 Instandhaltung, Wartung
12.8 Wiederkehrende Prüfungen von Einrichtungen

4.3.7 Betreten/Verlassen des Gebäudes

Beim Betreten/Verlassen des Gebäudes ist insbesondere mit den nachstehenden Gefährdungen zu rechnen. In der rechten Spalte sind die spezifischen Gefährdungen bzw. Auswirkungen oder Ursachen genannt. Durch die dort aufgelisteten Nummern wird auf die Abschnitte in Anhang 1 dieser BG-Information verwiesen, in denen geeignete Schutzmaßnahmen beschrieben sind.

Durch geeignete Schutzmaßnahmen hat der Unternehmer eine Gefährdung der Versicherten zu vermeiden.

Gefährdungen Spezifische Gefährdung, Ursache oder Auswirkung
5. Brand- und Explosionsgefährdungen 5.1 Brand- und Explosionsgefährdungen durch Transportgut
8. Gefährdungen durch die Arbeitsumgebungsbedingungen 8.1.1 Verkehrswege in der Ebene
8.1.2 Verkehrswege über unterschiedliche Ebenen, z.B. Treppen, Leitern
8.2 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern
8.4 Witterungsbedingungen, Raumklima
10. Belastungen aus Wahrnehmungen und Handhabbarkeit 10.1 Informationsaufnahme
10.2 Beleuchtung
12. Gefährdungen durch Mängel in der Organisation 12.1 Unterweisung
12.2 Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisungen
12.3 Koordination
12.7 Instandhaltung, Wartung
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