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Regelwerk, BGI; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI 870 / DGUV Information 212-870 - Haltegurte und Verbindungsmittel für Haltegurte
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/495)

(Ausgabe 10/2003)




Vorbemerkung

Diese BG-Information erläutert die Auswahl und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten, die bisher in der BG-Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten (BGR 199) vom Oktober1993 behandelt wurden.

Hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung, Bewertung, Kennzeichnung, Betriebsanweisung, Unterweisung und des ordnungsgemäßen Zustandes ist die BG-Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198) sinngemäß anzuwenden.

1 Anwendungsbereich

Diese BG-Information gibt Hinweise für die Auswahl und die Benutzung von Haltegurten und Verbindungsmitteln für Haltegurte.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Information werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Persönliche Schutzausrüstungen zum Halten sind Bestandteile von Systemen zur Arbeitsplatzpositionierung oder zum Rückhalten von Personen.
  2. Systeme zur Arbeitsplatzpositionierung halten Personen an ihrem Arbeitsplatz und sichern sie somit gegen Absturz oder Abrutschen.
  3. Systeme zum Rückhalten verhindern, dass Personen eine Absturzkante erreichen können.
  4. Haltegurte sind Bestandteile der Systeme zur Arbeitsplatz-positionierung und zum Rückhalten. Sie umschliessen den Körper an der Taille.
  5. Verbindungsmittel für Haltegurte sind Bestandteile dieser Systeme für das Verbinden eines Haltegurtes mit einem Anschlagpunkt oder für das Umschlingen eines Bauwerkteils, um ein Halten oder Positionieren zu ermöglichen.

3 Auswahl von Haltegurten

An einem Haltegurt befindet sich mindestens eine Halteöse zum Befestigen eines Verbindungsmittels zum Rückhalten.

Zur Arbeitsplatzpositionierung muss ein Haltegurt mit zwei Halteösen ausgerüstet sein (siehe Bild 1).

Bild 1: Haltegurt mit Verbindungsmittel für Haltegurte


1 Verschluss/Schnalle 6 Verbindungsmittel für Haltegurte
2 Haltegurt 7 Längeneinstellvorrichtung
3 Rückenstütze 8 Endsicherung
4 Halteöse 9 Verbindungselement
5 Verbindungselement (Karabinerhaken)    

Haltegurte sind zum Auffangen abstürzender Personen und zur Rettung von Personen nicht geeignet und deshalb für diese Verwendung unzulässig. Es besteht dabei unter anderem die Gefahr der Wirbelsäulenverletzung (siehe Bild 2)

Bild 2: Gefahr der Wirbelsäulenverletzung bei der Benutzung von Haltegurten zum Auffangen

Als Haltegurt können auch Auffanggurte mit integrierter Haltefunktion benutzt werden.

4 Auswahl von Verbindungsmitteln für Haltegurte

5 Benutzung von Haltegurten

Haltegurte werden benutzt, damit die Person die Absturzkante nicht erreichen kann (Rückhaltesystem siehe Bild 3), n ihrer Arbeitsposition gehalten und ein Sturz vermieden wird, z.B. bei Arbeiten auf Flächen mit nicht mehr als 60 Grad Neigung (Böschungen oder Dachflächen) oder bei Arbeiten an Masten (Arbeitsplatzpositionierung siehe Bild 4).

Die gleichzeitige Bereitstellung von Haltegurten und Auffanggurten in einem Arbeitsbereich sollte auf Grund der Verwechslungsgefahr vermieden werden; für diese Fälle wird die alleinige Verwendung eines Auffanggurtes mit integrierter Haltefunktion empfohlen.

Bild 3: Auffanggurt mit integrierter Rückhaltefunktion und längeneinstellbarem Verbindungsmittel

 

Bild 4: Arbeitsplatzpositionierung an einem Mast durch einen Auffanggurt mit integrierter Haltefunktion

 

6 Benutzung von Verbindungsmitteln für Haltegurte

Verbindungsmittel zur Arbeitsplatzpositionierung müssen straff gehalten werden, damit ein Sturz vermieden wird. Dies kann durch die Verwendung von Verbindungsmitteln mit Längeneinstellvorrichtungen erreicht werden.

In Rückhaltesystemen dürfen nur Verbindungsmittel eingesetzt werden, mit deren maximaler Länge die nächstgelegene Absturzkante nicht erreicht werden kann.

Anhang
Vorschriften und Regeln

Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze, Verordnungen

Achte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlicher Schutzausrüstungen) ( 8. GSGV),

PSA-Benutzungsverordnung.

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1),

BG-Regel "Einsatz von Persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198),

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