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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI 891 / DGUV Information 203-034 - Errichten und Betreiben von elektrischen Prüfanlagen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)

(Ausgabe 02/2006)


redak. Hinweis:
vgl. ArbStättV 2004, Anhang Nr. 1.4 Energieverteilungsanlagen

Vorwort

Unfallverhütungsvorschriften sind autonome Rechtsnormen, die von den Berufsgenossenschaften auf Grund eines im Sozialgesetzbuch (SGB VII) verankerten Rechtssetzungsauftrages erlassen werden. Sie sind für die der jeweiligen BG zugehörigen Mitglieder (Betriebe) verbindlich.

Im Bereich des Arbeitsschutzes werden die Unternehmer (Arbeitgeber) durch die Vorschriften verpflichtet, Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz zu treffen.

Hierzu sind sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Regeln, sowie weitere im Einzelfall bestehende allgemein anerkannte Regeln der Technik zu beachten.

In der vorliegenden berufsgenossenschaftlichen Information werden die Anforderungen an das Errichten und Betreiben elektrischer Prüfanlagen ergänzend zu den normativen Forderungen der DIN EN 50191 (VDE 0104):2001-01erläutert.

Die Erläuterungen in dieser BGI sollen den betrieblichen Praktiker bei der Anwendung der Norm - unterstützen. Sie sind keine rechtsverbindlichen Forderungen der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (BGFE), beleuchten jedoch den sicherheitstechnischen Stand aus präventiver Sicht der BGFE, die in der Zusammenarbeit mit den Mitgliedsbetrieben bei Betriebsbesichtigungen und Schulungsaktivitäten gewonnen wurde.

Diese BGI ist kein VDE-Kommentar. Die Nummerierung der Abschnitte der BGI stimmt nicht mit der Nummerierung der Norm überein. Die BGI ist auch nicht als Ersatz für die Norm anzusehen. Für den betrieblichen Anwender ist die Norm unverzichtbar.

Der Normtext ist teilweise, wo dies dem besseren Verständnis dient, im Wortlaut wiedergegeben.

Zur Ergänzung der textlichen Fassung ist ein Bildanhang beigefügt.

1 Anwendungsbereich

Diese BG-Information findet Anwendung auf das Errichten und Betreiben von elektrischen Prüfanlagen im Geltungsbereich der DIN EN 50191 (VDE 0104):2001-01, d.h. wenn das Berühren unter Spannung stehender Teile gefährlich ist.

Davon ist auszugehen, wenn

Auch wenn diese Werte eingehalten sind, müssen alle zu erwartende Risiken bedacht werden und gegebenenfalls Maßnahmen zur Minimierung von Gefährdungen getroffen werden, z.B. Lichtbogengefährdung bei einem Akkumulator, Gefährdung durch hohe Entladungsenergie bei einem Kondensator.

Über den Geltungsbereich der Norm hinausgehend ist diese BGI auch auf Fertigungseinrichtungen anzuwenden, die in Aufbau und m Gefahrensituation einer elektrischen Prüfanlage vergleichbar sind, z.B. Pump- und Einbrennstände bei der Leuchtstofflampenfertigung. Diese verfolgen einen konkreten Fertigungszweck, elektrische Prüfung werden dabei nicht durchgeführt.

Diese Erweiterung hat aus berufsgenossenschaftlicher Sicht den großen Vorteil, dass der Praktiker hierdurch ein Hilfsmittel erhält, an dem er sich bei Errichtung und Betrieb der entsprechenden Anlage orientieren kann.

2 Begriffe

Die in der Norm verwendeten Begriffe unterscheiden sich zum Teil von dem sonst üblichen Sprachgebrauch. Die enthaltenen Begriffsbestimmungen besitzen deshalb einen hohen Stellenwert zur Orientierung für alle Anwender, die aufgerufen sind, die Begriffe im Sinne dieser Norm zu verwenden.

2.1 Elektrische Prüfanlage ist die Gesamtheit aller zu Prüfzwecken zusammenwirkenden Prüfgeräte und Einrichtungen, mit denen elektrische Prüfungen an Prüfobjekten durchgeführt werden.

2.2 Prüfplatz ist eine räumlich begrenzte und gekennzeichnete Prüfanlage, in der in der Regel nur eine Person beschäftigt ist. Es wird unterschieden zwischen:

2.2.1 Prüfplatz mit zwangläufigem Berührungsschutz ist ein Prüfplatz, bei dem das Prüfobjekt und alle aktiven Teile der Prüfeinrichtung im eingeschalteten Zustand zwangläufig einen vollständigen Schutz gegen direktes Berühren aufweisen.

2.2.2 Prüfplatz ohne zwangläufigen Berührungsschutz ist ein Prüfplatz, bei dem Teile des Prüfobjektes oder aktive Teile der Prüfeinrichtung während der Prüfung nicht vollständig gegen direktes Berühren geschützt sind. Hierzu gehören z.B. Prüfplätze in Elektrowerkstätten, Laborplätze, Mess- und Versuchsplätze.

2.3 Prüffeld ist eine Prüfanlage in einem fest umschlossenen Raum oder innerhalb eines von benachbarten Arbeitsplätzen abgegrenzten Bereiches, in dem in der Regel mehrere Personen mit der Prüfung größerer Prüfobjekte mit längerer Verweildauer beschäftigt sind.

2.4 Versuchsfeld

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