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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI 893 / DGUV Information 201-032 - Gefährdungsbeurteilung für biologische Arbeitsstoffe bei Arbeiten auf Deponien
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)

(Ausgabe 03/2002)



Vorbemerkungen

Diese Handlungsanleitung dient als Hilfe zur Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen auf Deponien sowie zur Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ( BioStoffV). Diese Vorschrift enthält Mindestvorschriften, mit denen das erforderliche Niveau an Sicherheit und Gesundheitsschutz erreicht werden kann. Danach ist der Unternehmer insbesondere verpflichtet, die Gefährdungen, die von biologischen Arbeitsstoffen ausgehen können, zu ermitteln und zu beurteilen. Darin sind Gefährdungen durch allergisierende und toxische Substanzen der biologischen Arbeitsstoffe einzubeziehen.

Aufgrund des Gefährdungspotenzials sind in vielen Fällen weitergehende Schutzmaßnahmen zu treffen, als dies rein aufgrund der biologischen Gefährdung erforderlich wäre. Zur vollständigen Gefährdungsbeurteilung entsprechend des Arbeitsschutzgesetzes sind diese Gefährdungen ebenfalls zu berücksichtigen.

Die in diesem Merkblatt enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

1 Anwendungsbereich

Diese Handlungsanleitung findet Anwendung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen bei Arbeiten auf Deponien und in den angegliederten Betriebsteilen.

2 Begriffsbestimmungen

  1. Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen (einschließlich gentechnisch veränderter Mikroorganismen), Zellkulturen und humanpathogener Endoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen können.
  2. Tätigkeiten im Sinne der Biostoffverordnung sind auch der berufliche Umgang mit Menschen, Tieren, Pflanzen, biologischen Produkten und Gegenständen, wenn bei diesen Tätigkeiten biologische Arbeitsstoffe freigesetzt werden können und dabei Beschäftigte mit den biologischen Arbeitsstoffen direkt in Kontakt kommen können.
  3. Gezielte Tätigkeiten im Sinne der Biostoffverordnung liegen vor, wenn alle drei folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
  1. Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach Satz 3 nicht gegeben ist.
  2. Aerosole sind Systeme aus Luft und darin fein verteilten kleinen festen (Stäube oder Rauche) oder flüssigen (Nebel) Teilchen.

3 Anforderungen der Biostoffverordnung

3.1 Gefährdungsbeurteilung

Die Biostoffverordnung ( BioStoffV) regelt die Vorgehensweise bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen und ist deshalb auch bei Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen auf Deponien anzuwenden. Die Vorgehensweise zur Ermittlung der Gefährdungen und Festlegung der Schutzstufen bzw. der Schutzmaßnahmen entsprechend der Biostoffverordnung ist in Anhang 1 als Fließschema dargestellt.

Für die Gefährdungsbeurteilung entsprechend § 5 Abs. 1 der BioStoffV hat der Arbeitgeber ausreichende Informationen zu beschaffen. Zu berücksichtigen sind dabei:

  1. Die ihm zugänglichen tätigkeitsbezogenen Informationen über die Identität, die Einstufung und das Infektionspotenzial der vorkommenden biologischen Arbeitsstoffe sowie die von ihnen ausgehenden sensibilisierenden und toxischen Wirkungen.
  2. Tätigkeitsbezogene Informationen über Betriebsabläufe und Arbeitsverfahren.
  3. Art und Dauer der Tätigkeiten und damit verbundene Übertragungswege sowie Informationen über eine Exposition der Beschäftigten.
  4. Erfahrung aus vergleichbaren Tätigkeiten, Belastungen und Expositionssituationen und über bekannte tätigkeitsbezogene Erkrankungen sowie die ergriffenen Gegenmaßnahmen.

Als Ergebnis aus der Bearbeitung der o.g. Punkte sind die einzelnen Tätigkeiten einer Schutzstufe zuzuordnen.

Ist die Zuordnung zu einer Schutzstufe z.B. aufgrund nicht ausreichender Informationen nicht möglich, sind nach dem Stand der Technik Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Beschäftigten gegenüber biologischen Arbeitsstoffen zu ermitteln und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Wie schon erwähnt, sind dabei sensibilisierende und toxische Wirkungen von biologischen Arbeitsstoffen zusätzlich zu berücksichtigen.

Die bisher vorliegenden Informationen für den Deponiebereich werden in dieser Handlungsanleitung zusammengefasst dargestellt und können als Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung nach Abs. 1 herangezogen werden.

3.2 Eingruppierung der Mikroorganismen

Entsprechend der Biostoffverordnung werden biologische Arbeitsstoffe anhand des von ihnen ausgehenden Infektionsrisikos in vier Risikogruppen unterteilt:

Risikogruppe 1: Biologische Arbeitsstoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.

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