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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI 5069-1 / DGUV Information 208-028 - Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 1: Sicherer Betrieb
Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)

(Ausgabe 12/2007)




Berufsgenossenschaftliche Informationen (BG-Informationen) enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.

BG-Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und ggf. Regeln geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in diesen BG-Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleiche Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Vorbemerkung

Wiederholt haben sich Unfälle im Zusammenhang mit der Benutzung von Fahrtreppen bzw. Fahrsteigen ereignet, die in einzelnen Fällen tödlich endeten.

Unfallbeispiele:

Häufige Unfallursache ist persönliches Fehlverhalten. Darüber hinaus ereignen sich auch technisch bedingte Unfälle. Werden Prüf- und Wartungsfristen hinausgezögert, kann dies zu technischem Versagen führen.

Diese BG-Information wurde vom Sachgebiet "Fahrtreppen und Fahrsteige" im Fachausschuss "Bauliche Einrichtungen" der Abteilung Sicherheit und Gesundheit (SiGe) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung - DGUV unter Mitwirkung der/des

erarbeitet.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese BG-Information findet Anwendung auf Betriebe, die Fahrtreppen und Fahrsteige betreiben.

Diese BG-Information erläutert oder konkretisiert Bestimmungen der Arbeitsstätten-Regel 1.8 "Verkehrswege".

1.2 Diese BG-Information findet keine Anwendung bei der Montage, Demontage und Instandhaltung von Fahrtreppen und Fahrsteigen.

2 Begriffsbestimmungen

1. Fahrtreppen und Fahrsteige sind kraftbetriebene Anlagen mit umlaufenden Stufenbändern oder stufenlosen Bändern zur Beförderung von Personen zwischen zwei auf gleicher oder unterschiedlicher Höhe liegenden Verkehrsebenen.

Fahrtreppen werden umgangssprachlich auch als Rolltreppe bezeichnet.

Durch kraftbetriebene Anlagen mit umlaufenden Stufenbändern (Treppen) oder stufenlosen Bändern (Steige) werden Personen zwischen zwei auf gleicher oder auf unterschiedlicher Höhe liegenden Verkehrsebenen befördert (siehe Titelbild) Sie sind geeignet, große Verkehrsflüsse zu bewältigen. Fahrtreppen und Fahrsteige sind keine barrierefreien Verkehrswege und nicht als Flucht- und Rettungswege geeignet.

Auf Fahrsteigen können geeignete Transportwagen, z.B. Einkaufswagen, mitgeführt werden. Vorausgesetzt ist eine Gefährdungsbeurteilung, die auf der Grundlage einer Abstimmung des Betreibers mit den Herstellern der Fahrsteige und der Transportwagen zur Ermittlung besonderer Maßnahmen, erstellt wurde.

2. Betreiber ist die natürliche oder juristische Person, die über die Fahrtreppe, den Fahrsteig verfügt und die Verantwortung für den Betrieb hat.

3. Befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel nach der Betriebssicherheitsverordnung verfügt.

3 Bauliche Gestaltung und Ausrüstung

3.1 Schutz gegen Quetschgefahr

Zur Vermeidung von Handquetschungen sollte der horizontale Abstand zwischen der Handlaufaußenseite und festen Teilen der Anlage sowie festen Teilen der Umgebung mindestens 80 mm betragen.

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